Darunter versteht man die Zerstörung beziehungsweise das Abhandenkommen eines Fahrzeugs durch einen Unfall, Diebstahl oder ein sonstiges Ereignis. In einem solchen Fall ist der Leasingnehmer verpflichtet, dem Leasinggeber den noch offenen Restbuchwert auszugleichen. Dies kann mittels Versicherungsleistungen oder Eigenmitteln erfolgen.
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