Die vorzeitige Auflösung ist mittels Ausnahmen und bei berechtigten, wirtschaftlichen Gründen (z. B. Totalverlust des Leasingobjekts) auch während der unkündbaren Grundmietzeit möglich. Etwa, wenn triftige Gründe gegen einen wirtschaftlichen Einsatz des Fahrzeuges sprechen. Damit die steuerliche Anerkennung der bezahlten Leasingraten aufrecht bleibt, müssen die Gründe für die Auflösung gegenüber dem Finanzamt nachweisbar sein. In jedem Fall ist jedoch die Differenz aus den abgezinsten (noch fälligen) Raten und dem Restwert (= Buchwert/Barwert) zum aktuell erzielbaren Marktwert zu bezahlen, was eine hohe Einmalzahlung zur Folge hat. Bei einem Totalschaden schließt eine sogenannte GAP-Versicherung die etwaige Lücke zwischen Buchwert und Marktwert.
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