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Rücktritt

Tritt ein Leasingantragsteller innerhalb der Bindungsfrist oder nach Abschluss des Leasingvertrages jedoch vor Lieferung des Objektes vom Leasingvertrag zurück, hat er dem Leasinggeber alle daraus resultierenden eigenen und fremden Aufwendungen sowie einen Gewinnanteil zu ersetzen. Nach Vertragsbeginn, also nach Über­nahme des  Leasingobjektes durch den Leasingnehmer, ist ein Rücktritt grundsätzlich ausgeschlossen und allenfalls zu relativ hohen Auf­lösungskosten möglich.

 

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