Der Verwertungserlös des Leasingobjektes (z. B. der erzielbare Gebrauchtwagenerlös bei einem Kfz-Leasingvertrag) steht grundsätzlich der Leasinggesellschaft als Eigentümer zu. Hiervon können, jedoch nur bei Restwertverträgen, abweichende Vereinbarungen getroffen werden, insbesondere dann, wenn der Leasingnehmer sich entschließt, einen Folgevertrag abzuschließen. Bei Vorliegen eines Restwertvertrages auf Basis des Teilamortisationserlasses vom 22.12.1975 hat der Leasingnehmer in der Regel einen Anspruch auf 75 Prozent des Veräußerungsmehrerlöses über dem kalkulierten Restwert. Bei Abschluss eines neuen Vertrages können jedoch auch die vollen 100 Prozent des Mehrerlöses an den Leasingnehmer ausgeschüttet werde. Bei geschlossenen Verträgen liegen das Restwertrisiko und die Ertragschance bei Verwertung gänzlich beim Leasinggeber.
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