Nach Beendigung des Leasingvertrages hat der Leasingnehmer das Leasingobjekt an den Leasinggeber zurückzugeben. Kommt der Leasingnehmer dieser Pflicht nicht nach, kann die Leasinggesellschaft weiterhin Zahlungen der Leasingraten sowie gegebenenfalls auch zusätzlichen Schadenersatz verlangen oder das Leasinggut einziehen lassen.
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