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Sind Verkehrsstrafen steuerlich abzugsfähig?

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Dr. Patricia Hueber ist Steuerberaterin und Partnerin beim Wiener Wirtschaftsprüfer Hammerschmied Hohenegger&Partner. Ihr Spezialgebiet liegt in der steuerlichen Beratung von Klein-und Mittelunternehmen.

Strafen für falsches Parken oder Geschwindigkeitsüberschreitungen erzeugen großen Ärger - vor allem dann, wenn zum Beispiel nur deshalb in zweiter Spur geparkt werden musste, um dringend benötige Waren bei einem Kunden abzuliefern. Diese Verärgerung wurde bisher zumindest insoweit etwas gemildert, alsderartige Strafen steuerlich abzugsfähig waren. Auf der Suche der Finanz nach weiteren steuerlichen Einnahmequellen wurde nun aber diese Abzugsfähigkeit gestrichen.

Rasen nein, Falschparken ja

Für die Abzugsfähigkeit von Strafen enthielt die bisher geltende Rechtslage keinerlei ausdrückliche Bestimmung. Die angewandten Grundsätze haben sich im Laufe der Jahre durch Lehre und Rechtsprechung entwickelt und besagten bis dato Folgendes:

Die durch das eigene (schuldhafte) Verhalten des Betriebsinhabers ausgelösten Strafen sind, da sie als Kosten der privaten Lebensführung gelten, steuerlich nicht absetzbar. Dazu zählen etwa Strafen, die aufgrund von Geschwindigkeitsübertretungen verhängt werden, auch wenn die Geschwindigkeit wegen eines Notfalles (zum Beispiel bei einem Arzt) überschritten wurde.

Die steuerliche Absetzbarkeit von Strafen wird allerdings dann anerkannt, wenn es sich um ein Fehlverhalten im Rahmen der normalen Betriebsführung handelt und die Bestrafung vom Verschulden unabhängig oder nur geringes Verschulden vorausgesetzt ist. Daher waren bisher Organstrafmandate in Zusammenhang mit berufsbedingtem Entladen, irrtümlichem Falschparken auf einem vermeintlichen Kundenparkplatz oder Parken in zweiter Spur steuerlich als Betriebsausgabe anerkannt.

Alles neu seit August

Diese bisher geltende Rechtslage wurde mit dem Abgabenänderungsgesetz 2011 (AbgÄG 2011) verschärft. Mit Wirkung ab 2. August 2011 wurde durch das im Sommer im Parlament beschlossene AbgÄG 2011 die generelle Nichtabsetzbarkeit von Strafen ausdrücklich im Gesetz verankert. Die Verankerung erfolgte sowohl im Einkommensteuergesetz (EStG) als auch im Körperschaftsteuergesetz (KStG). Das Absetzverbot für Strafen und Geldbußen gilt also somit nicht nur für Einzelunternehmer, sondern auch für Kapitalgesellschaften.

Erhebliche Auswirkungen

Auch wenn der Gesetzgeber dieseÄnderungen in den Erläuterungen überwiegend als Klarstellung bezeichnet, ergeben sich für die tägliche Praxis dennoch erhebliche Auswirkungen: Aufgrund der neuen Rechtslage sind nun sämtliche Strafen und Geldbußen, die von Gericht, Verwaltungsbehörde oder Organen der Europäischen Union verhängt werden, steuerlich generell nicht absetzbar.

Weiters wurde der Katalog der nicht abzugsfähigen Aufwendungen um Zahlungen erweitert, die strafähnlichen Charakter haben (wie zum Beispiel Abgabenerhöhungen nach dem Finanzstrafgesetz). Auch die mit einem Strafverfahren in Zusammenhang stehenden Prozesskosten sind im Falle eines Schuldspruches steuerlich nicht abzugsfähig. Nicht betroffen vom steuerlichen Abzugsverbot sind jedoch Konventionalstrafen, weil es sich dabei um einen sogenannten pauschalierten Schadenersatz handelt.

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