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Der Fuhrparkmanager als Paragraphenreiter

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Wer sein Geld als Fuhrparkmanager verdient, sollte auch darüber Bescheid wissen, wer rechtlich für den Fuhrpark verantwortlich ist. Viele schrecken vor dem komplexen Thema zurück, ohne zu wissen, welche Auswirkungen das für sie persönlich haben kann.

Auch wenn man sich nicht gerne Gedanken um den "worst case" macht, man sollte es tun. Denn als Fuhrparkleiter besteht dafür quasi eine rechtliche Verpflichtung, wie Dr. Martin Brenner, Anwalt des Fuhrparkverbands Austria und Inhaber der Kanzlei Brenner&Klemm, klarstellt: "Wer beruflich eine Fahrzeugflotte managt, sollte sich Gedanken über Was-wäre-wenn-Szenarien machen und die Scheuklappen ablegen. Denn so zeigen sich recht schnell die Grenzen der rechtlichen Absicherung und der Haftung auf. Man sollte sich fragen: Was wäre, wenn jemand aus meiner Firma betrunken einen Autounfall mit seinem Dienstwagen verursacht? Was wäre,wenn jemand mit Sommerreifen auf Schneefahrbahn in den Graben rutscht? Oder was wäre, wenn jemand völlig übermüdet hinterm Steuer mit Medikamenten im Blut angehalten wird?"

Komplexe Materie
Brenner konkretisiert diesen Zugang: "Anhand dieser Fallbeispiele wird rasch klar, wieso gerade im Fuhrparkmanagementbereich viele rechtliche Fallen und Verpflichtungen für den Fuhrparkleiter lauern. Und wieso man sagt, Fuhrparkleiter werden ist nicht schwer, Fuhrparkleiter sein, dagegen sehr." Denn die Materie ist komplex, vielschichtig und wie oft im juristischen Umfeld üblich auf Grundlage unterschiedlicher Gesetze interpretierbar. So finden sich unter anderem im allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB), im Angestelltengesetz (AngG), im Dienstnehmerhaftpflichtgesetz (DHG), im Verwaltungsstrafgesetz (VstG), im Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz (EKHG) sowie in der Gewerbeordnung (GewO) oder in der Straßenverkehrsordnung (StVO) jeweils Passagen zu den Verantwortlichkeiten und Haftungsaspekten eines Fuhrparkleiters.

Dabei ist die Tragweite dieses Themas kaum einem bewusst, wie Brenner feststellt. Und ebenso völlig im Nebel liegt für viele, wie schwerwiegend die Folgen sein können. Wer glaubt, drei Autos seien kein Fuhrpark, der irrt gewaltig, denn die Größe der Flotte spielt bei den rechtlichen Verpflichtungen und Haftungsfragen keine Rolle. Brenner: "Grundsätzlich gibt es im breitgefächerten Aufgabengebiet des Fuhrparkleiters eine zivilrechtliche, verwaltungsstrafrechtliche, strafrechtliche und  datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit. Und das wiederum bedingt vor allem Pflichten in Bezug auf den Fahrzeugzustand und in Verbindung mit den Dienstwagennutzern."

Zumutbares & Mögliches
Grundsätzlich haftet im Fall eines Unfalls nämlich nicht nur der Fahrer, sondern auch der Haftpflichtversicherer sowie der Halter des Fahrzeugs. Das bedeutet, dass auch die Geschäftsführung persönlich bestraft wird, wenn sie es als Vertreter der Gesellschaft verabsäumt hat, alles Zumutbare und Mögliche zu unternehmen, damit der unmittelbare Täter daran gehindert wird, eine Verwaltungsstraftat zu begehen. Was heißt das konkret? Brenner: "Die Haftungs- und Risikominimierung kann durch mehrere Aspekte verringert werden. Zum einen braucht es eine optimierte Car Policy, sprich Dienstwagenrichtlinie, die unter anderem auch Verhaltensregeln bei Verkehrsunfällen sowie die generellen Pflichten des Dienstwagennutzers beinhaltet und vom Dienstwagenfahrer zu unterschreiben ist. Darüber hinaus muss der Fuhrparkleiter professionelle Schulungen durchlaufen, damit er sichere Prozesse etablieren kann. Das betrifft unter anderem die regelmäßige Kontrolle der Führerscheine – ich empfehle hier halbjährlich – oder die dokumentierten Fahrzeugübergaben und Fahrerschulungen." Außerdem empfiehlt der Rechtsanwalt den Abschluss einer Vermögenshaftpflichtversicherung und, vor allem bei größeren Fuhrparks, die Einstellung eines Compliance Officers. Grundsätzlich muss im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur nämlich vor allem nachgewiesen werden, dass der Fuhrparkleiter im besten Wissen und mit bestem Gewissen alles unternommen hat, damit eigenmächtige Handlungen von Mitarbeitern verhindert werden. Dazu zählt eben eine wirksame Überprüfung der Einhaltung der ausgesprochenen Weisungen mit entsprechenden Konsequenzen bei Nicht-Einhaltung. Nicht minder brisant: Das beste Kontrollsystem hält rechtlich nicht, wenn seine Wirksamkeit und Funktionalität für die Behörde nicht nachvollziehbar sind.

Kontrolle muss nachvollziehbar sein  
Wichtig dabei: Eine bloße Unterweisung von Mitarbeitern ist im Regelfall nicht ausreichend. Ebenso wenig eine Kontrolle, die bloß stichprobenartig erfolgt. Es braucht folglich ein System, das mit Regelmäßigkeiten, klaren Informationen und nachvollziehbaren Sanktionen bei Missachtung der Regeln arbeitet - und das auch dann noch funktioniert, wenn der Fuhrparkleiter nicht persönlich anwesend ist.

Ein Beispiel: Gegenüber dem Dienstwagennutzer muss der Fuhrparkleiter regelmäßig überprüfen, ob die Person eine gültige Lenkberechtigung aufweist und ob sie geistig und körperlich in der Lage ist, ein Kraftfahrzeug zu lenken. Darüber hinaus muss dem Dienstwagennutzer kommuniziert werden, dass die Fahrzeugpapiere sowie sonstige Unterlagen mitgeführt werden müssen. Darüber hinaus muss der Fahrer in die Bedienung des Fahrzeugs in fachlicher und technischer Hinsicht eingewiesen werden und sichergestellt werden, dass er die für die Einhaltung der geltenden Lenk-und Ruhezeiten verantwortlich ist. Und all das muss im Zuge einer optimalen Nachvollziehbarkeit auch dokumentiert werden.

Delegierung möglich
Grundsätzlich ist laut Brenner der Mitarbeiter ein "Erfüllungsgehilfe laut ABGB", die Verantwortung liege aber im Regelfall bei der Geschäftsführung. Diese kann die zivilrechtliche Haftung nämlich – wenn auch nicht komplett – grundsätzlich formfrei auf den Fuhrparkleiter übertragen und ihn nach §9 des Verwaltungsstrafgesetzes beauftragen. Dadurch werden dessen Verantwortungsbereich und Haftungsrisiko empfindlich vergrößert, was vielen Fuhrparkleitern oft nicht bewusst ist. So ist der Fuhrparkleiter nach der Delegierung umfänglich für den Zustand der Fahrzeuge verantwortlich, muss also dafür geradestehen, dass sie verkehrs- und betriebssicher sind und beispielsweise die Reifen die erforderliche Profiltiefe aufweisen oder der Pickerltermin durchgeführt wurde.

Fest steht, wer sich als Fuhrparkleiter mit den rechtlichen Fallen und Pflichten beschäftigt, merkt schnell, dass auch in diesem Bereich der Grundsatz gilt: gestalten statt verwalten. Weil wer das eigene System zur Kontrolle und Risikominimierung etabliert, anstatt auf gewachsene Prozesse zu vertrauen, der hat eher das Recht auf seiner Seite.

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