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Inkassokosten in der Praxis

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Dr. Monika Krause ist Rechtsanwältin bei der Wiener Kanzlei Metz&Krause. Sie verfügt über besonders große Erfahrung im Verkehrsrecht sowie in Bezug auf Schadenersatzansprüche aus Verkehrsunfällen.

Die Thematik der Inkassokosten ist sowohl aus Sicht des Schuldners als auch des Gläubigers eine Betrachtung wert. Die gesetzliche Bestimmung der Inkassokosten findet sich im §1333 Abs. 2 ABGB und lautet wie folgt: "Der Gläubiger kann außer den gesetzlichen Zinsen auch den Ersatz anderer, vom Schuldner verschuldeter und ihm erwachsener Schäden geltend machen, insbesondere dienotwendigen Kosten zweckentsprechender außergerichtlicher Betreibungs-oder Einbringungsmaßnahmen, soweit diese in einem angemessen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen".

Große Unklarheiten

Da nicht eindeutig erkennbar ist, welche Kosten notwendig und zweckentsprechend im Zusammenhang mit außergerichtlichen Betreibungs-oder Einbringungsmaßnahmen sind, sind in der Praxis nach wie vor große Unklarheiten gegeben. Aus §1333 Abs. 2 ABGB können weder Grund noch Umfang der Ersatzpflicht für Inkassokosten deutlich entnommen werden. Die Höhe der Inkassokosten ist in der Inkassokosten-Verordnung geregelt. In dieser wird zwischen Auftraggeber- und Schuldnergebühr unterschieden. Die Auftraggebergebühr darf maximal 6 %der Forderung umfassen. Die Schuldnergebühr umfasst verschiedene Positionen wie allgemeine Bearbeitungskosten und Gebühren für Mahnungen, Telefoninkasso, Stundungs-und Ratenzahlungsvereinbarungen, Wohnsitzermittlung sowie Ermittlung von Einkommens-oder Vermögensverhältnis und Evidenzhaltung.

Angemessenes Verhältnis der Forderungen

Die Auftraggebergebühr kann selbstverständlich auf Basis der marktwirtschaftlichen Grundsätze mit dem Inkassobüro ausverhandelt werden. Viele Inkassobüros geben sich mit der Einhebung von Schuldnergebühren zufrieden und verzichten auf die Verrechnung der Auftraggebergebühr. Was versteht nunmehr die Rechtsprechung unter einem angemessenen Verhältnis der außergerichtlichen Betreibungs-oder Einbringungsmaßnahmen zur betriebenen Forderung.

In den Materialien zur Gesetzesvorlage ist eindeutig geklärt, dass die Inkassospesen die Höhe der betriebenen Forderung nicht erreichen oder gar übersteigen dürfen, ausgenommen, es treten besondere Schwierigkeiten auf. Aus den Materialien ist weiters zu entnehmen, dass für die Notwendigkeit und Angemessenheit der Inkassospesen ein besonders strengerMaßstab anzulegen ist. Mit der Notwendigkeit und Angemessenheit geht Hand in Hand die Zweckmäßigkeit einher. Als zweckmäßig sind Eintreibungsmaßnahmen nur dann zu bewerten, wenn sie auch eine Möglichkeit auf Erfolg haben.

Eintreibungsschritte, die bereits unternommen wurden und erfolglos geblieben sind, können als weitere Eintreibungsmaßnahmen nicht mehr dem Gebot der Zweckmäßigkeit entsprechen. Die Zweckmäßigkeit von Eintreibungsmaßnahmen ist auch bei wiederholten "Hausbesuchen" nicht mehr gegeben, wenn diese einzig und allein dazu dienen, Druck auf den Schuldner auszuüben. Haben die Eintreibungsmaßnahmen des Inkassobüros nicht gefruchtet, steht dem Gläubiger der Klagsweg offen. Mit der Klage sind die Inkassokosten als Teil der Klagsforderung und zwar als Nebenforderung geltend zu machen.

Pauschalierung der Inkassokosten dringend angeraten

Das Gericht hat die Möglichkeit, die Höhe der Inkassokosten zu überprüfen. In meiner langjährigen Praxis ist mir ein derartiges Vorgehen eines Gerichtes allerdings noch nicht untergekommen. Dies bedeutet für den Gläubiger (im Zivilverfahren Beklagter), dass er selbst die Inkassokosten einer gerichtlichen Überprüfung unterziehen muss. Dies kann in Form eines Teileinspruches erfolgen, mit welchem lediglich die Inkassokosten bekämpft werden, die Hauptforderung der Klagsforderung allerdings unbekämpft bleibt. Erfolgt nunmehr ein Teileinspruch des Beklagten gegen die Inkassokosten, muss sich das Gericht mit den §1333 Abs. 2 ABGB genannten Prämissen der notwendigen und zweckentsprechenden und in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehenden Eintreibungsmaßnahmen auseinandersetzen.

Unabhängig von einzelnen Einsprüchen oder Teileinsprüchen der Schuldner wurde versucht, mittels Verbandsklage die Praxis überhöhter Inkassokosten zu bekämpfen. Der OGH stellte dazu allerdings klar, dass die Verbandsklage dafür nicht zulässig ist, weil mit der Verbandsklage nur eine Vertragsklausel bekämpft werden kann. Da der Schuldner allerdings nicht Vertragspartner des Inkassobüros ist, dies ist als Auftraggeber nur der Gläubiger, kann die Vertragsklausel nicht durch Gläubiger bekämpft werden. Eine Pauschalierung der Inkassokosten ist daher dringend geboten.

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