Dr. Monika Krause ist Rechtsanwältin bei der Wiener Kanzlei Metz&Krause. Sie verfügt über besonders große Erfahrung im Verkehrsrecht
sowie in Bezug auf Schadenersatzansprüche aus Verkehrsunfällen.
Die Thematik der Inkassokosten ist sowohl aus Sicht des Schuldners
als auch des Gläubigers eine Betrachtung wert. Die gesetzliche
Bestimmung der Inkassokosten findet sich im §1333 Abs. 2 ABGB und
lautet wie folgt: "Der Gläubiger kann außer den gesetzlichen Zinsen
auch den Ersatz anderer, vom Schuldner verschuldeter und ihm
erwachsener Schäden geltend machen, insbesondere dienotwendigen
Kosten zweckentsprechender außergerichtlicher Betreibungs-oder
Einbringungsmaßnahmen, soweit diese in einem angemessen Verhältnis
zur betriebenen Forderung stehen".
Große Unklarheiten
Da nicht eindeutig erkennbar ist, welche Kosten notwendig und
zweckentsprechend im Zusammenhang mit außergerichtlichen
Betreibungs-oder Einbringungsmaßnahmen sind, sind in der Praxis nach
wie vor große Unklarheiten gegeben. Aus §1333 Abs. 2 ABGB können
weder Grund noch Umfang der Ersatzpflicht für Inkassokosten deutlich
entnommen werden. Die Höhe der Inkassokosten ist in der
Inkassokosten-Verordnung geregelt. In dieser wird zwischen
Auftraggeber- und Schuldnergebühr unterschieden. Die
Auftraggebergebühr darf maximal 6 %der Forderung umfassen. Die
Schuldnergebühr umfasst verschiedene Positionen wie allgemeine
Bearbeitungskosten und Gebühren für Mahnungen, Telefoninkasso,
Stundungs-und Ratenzahlungsvereinbarungen, Wohnsitzermittlung sowie
Ermittlung von Einkommens-oder Vermögensverhältnis und
Evidenzhaltung.
Angemessenes Verhältnis der Forderungen
Die Auftraggebergebühr kann selbstverständlich auf Basis der
marktwirtschaftlichen Grundsätze mit dem Inkassobüro ausverhandelt
werden. Viele Inkassobüros geben sich mit der Einhebung von
Schuldnergebühren zufrieden und verzichten auf die Verrechnung der
Auftraggebergebühr. Was versteht nunmehr die Rechtsprechung unter
einem angemessenen Verhältnis der außergerichtlichen Betreibungs-oder
Einbringungsmaßnahmen zur betriebenen Forderung.
In den Materialien zur Gesetzesvorlage ist eindeutig geklärt, dass
die Inkassospesen die Höhe der betriebenen Forderung nicht erreichen
oder gar übersteigen dürfen, ausgenommen, es treten besondere
Schwierigkeiten auf. Aus den Materialien ist weiters zu entnehmen,
dass für die Notwendigkeit und Angemessenheit der Inkassospesen ein
besonders strengerMaßstab anzulegen ist. Mit der Notwendigkeit und
Angemessenheit geht Hand in Hand die Zweckmäßigkeit einher. Als
zweckmäßig sind Eintreibungsmaßnahmen nur dann zu bewerten, wenn sie
auch eine Möglichkeit auf Erfolg haben.
Eintreibungsschritte, die bereits unternommen wurden und erfolglos
geblieben sind, können als weitere Eintreibungsmaßnahmen nicht mehr
dem Gebot der Zweckmäßigkeit entsprechen. Die Zweckmäßigkeit von
Eintreibungsmaßnahmen ist auch bei wiederholten "Hausbesuchen" nicht
mehr gegeben, wenn diese einzig und allein dazu dienen, Druck auf den
Schuldner auszuüben. Haben die Eintreibungsmaßnahmen des Inkassobüros
nicht gefruchtet, steht dem Gläubiger der Klagsweg offen. Mit der
Klage sind die Inkassokosten als Teil der Klagsforderung und zwar als
Nebenforderung geltend zu machen.
Pauschalierung der Inkassokosten dringend angeraten
Das Gericht hat die Möglichkeit, die Höhe der Inkassokosten zu
überprüfen. In meiner langjährigen Praxis ist mir ein derartiges
Vorgehen eines Gerichtes allerdings noch nicht untergekommen. Dies
bedeutet für den Gläubiger (im Zivilverfahren Beklagter), dass er
selbst die Inkassokosten einer gerichtlichen Überprüfung unterziehen
muss. Dies kann in Form eines Teileinspruches erfolgen, mit welchem
lediglich die Inkassokosten bekämpft werden, die Hauptforderung der
Klagsforderung allerdings unbekämpft bleibt. Erfolgt nunmehr ein
Teileinspruch des Beklagten gegen die Inkassokosten, muss sich das
Gericht mit den §1333 Abs. 2 ABGB genannten Prämissen der notwendigen
und zweckentsprechenden und in einem angemessenen Verhältnis zur
betriebenen Forderung stehenden Eintreibungsmaßnahmen
auseinandersetzen.
Unabhängig von einzelnen Einsprüchen oder Teileinsprüchen der
Schuldner wurde versucht, mittels Verbandsklage die Praxis überhöhter
Inkassokosten zu bekämpfen. Der OGH stellte dazu allerdings klar,
dass die Verbandsklage dafür nicht zulässig ist, weil mit der
Verbandsklage nur eine Vertragsklausel bekämpft werden kann. Da der
Schuldner allerdings nicht Vertragspartner des Inkassobüros ist, dies
ist als Auftraggeber nur der Gläubiger, kann die Vertragsklausel
nicht durch Gläubiger bekämpft werden. Eine Pauschalierung der
Inkassokosten ist daher dringend geboten.