Dr. Patricia Hueber ist Steuerberaterin und Partnerin beim Wiener
Wirtschaftsprüfer Hammerschmied Hohenegger&Partner. Ihr
Spezialgebiet liegt in der steuerlichen Beratung von Klein-und
Mittelunternehmen.
In die Frage der steuerlichen Beurteilung von Reisekosten, die sowohl
betrieblich als auch privat veranlasst sind, ist bereits vor einiger
Zeit Bewegung gekommen. Bisher ging die Finanzverwaltung sehr strikt
bei dem Thema der Abzugsfähigkeit von Reisekosten vor. Demnach
konnten Ausgaben in Zusammenhang mit Reisen, welche sowohl eine
betriebliche als auch eine private Veranlassung hatten, zur Gänze
nicht berücksichtigt werden. Es waren somit nur jene Reisen
steuerlich abzugsfähig, die ausschließlich beruflich veranlasst
waren.
Aufteilung der Reisekosten
Aufgrund einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes aus dem Jahr
2011 hat sich diese Rechtsansicht und die Ansicht der
Finanzverwaltung jedoch grundlegend geändert. Nun kann eine
Aufteilung der verursachten Reisekosten vorgenommen werden. Die Reise
muss sich aber eindeutig in einen beruflichen und einen privaten
Abschnitt teilen lassen. Dann sind anteilig die Aufwendungen für
Verpflegung als auch die Unterkunft abzugsfähig.
Fahrtkosten werden im Verhältnis der beruflich und privat
veranlassten Aufenthaltstage aufgeteilt. Laut VwGH können bei
fremdbestimmten Reisen die Fahrtkosten (wie z. B. Flugkosten oder das
Kilometergeld) zur Gänze steuerlich geltend gemacht werden. Die
Hotelkosten für den privaten Teil können allerdings auch in diesemFall steuerlich nicht geltend gemacht werden. Fremdbestimmte Reisen
sind solche, bei denen ein berufliches Ereignis auslösendes Moment
für den Reiseantritt war, z. B. eine vom Dienstgeber angeordnete
Reise oder eine Reise, der sich der selbständig Erwerbstätige nicht
entziehen kann.
Die Nachweispflicht, dass eine Reise beruflich (betrieblich)
mitveranlasst war, liegt jedoch unverändert beim Steuerpflichtigen.
Wie bei fast allen steuerlichen Themen kommt es auch hier auf eine
ausreichende und gute Dokumentation an, die idealerweise zeitnah zur
Reise erfolgt.
reisen steuerlich geltend machen
Auch als Dienstnehmer können Kosten für berufliche Reisen steuerlich
geltend gemacht werden. Steuerlich absetzbar sind das Kilometergeld,
alternativ Bahn-oder Flugtickets, Taxirechnungen sowie der
Verpflegungsmehraufwand in Form von Taggeldern sowie
Nächtigungskosten. Aufwendungen für Dienstreisen können allerdings
nur dann im Rahmen der ArbeitnehmerInnenveranlagung geltend gemacht
werden, wenn der Arbeitgeber diese nicht oder nicht in voller Höhe
bereits erstattet hat.
richtlinien für das Fahrtenbuch
Das Kilometergeld beträgt für den Pkw 0,42 Euro/km und deckt alle
Kosten in Zusammenhang mit einem Pkw ab. Der maximale Rahmen liegt
bei 30.000 Berufskilometern oder 12.600 Euro Höchstbetrag pro Jahr.
Wenn öffentliche Verkehrsmittel benutzt werden, können nur die
tatsächlichen Fahrtkosten steuerlich geltend gemachtwerden. Für die
Geltendmachung des Kilometergeldes muss ein ordnungsgemäßes
Fahrtenbuch geführt werden. Ein Fahrtenbuch muss zwingend die
folgenden Angaben enthalten: Angabe des benutzten Kraftfahrzeugs,
Datum der Reise, Abfahrts-und Ankunftszeitpunkt, Zahl der gefahrenen
Kilometer, Ausgangs-und Zielpunkt der Reise, Reiseweg ,Zweck der
Dienstreise sowie die Unterschrift des Dienstreisenden.
Bis zu 26,40 Euro Taggeld
Das Taggeld kann nur dann geltend gemacht werden, wenn die
Dienstreiseüber den örtlichen Nahbereich (25 km) hinausgeht. Pro Tag
können höchstens 26,40 Euro bzw. 2,20 Euro pro angefangener Stunde
der Dienstreise steuermindernd geltend gemacht werden. Die
Dienstreise muss jedoch mindestens 3 Stunden dauern. Wird ein
Mittag-oder Abendessen kostenlos zur Verfügung gestellt, ist vom
Taggeld ein Betrag von 13,20 Euro pro bezahltem Essen abzuziehen
Steuerfreie Auszahlung von Diäten
Werden Diäten oder Kilometergeld vom Dienstgeber in Höhe der
steuerlich zulässigen Grenzen ersetzt, so erhält der Dienstnehmer
diese Summe 1:1 steuerfrei ausbezahlt. Werden Reisekosten im Zuge der
ArbeitnehmerInnenveranlagung steuermindernd geltend gemacht, so
vermindert sich das zu versteuernde Einkommen und der "Steuervorteil"
bestimmt sich nach dem persönlichen Grenzsteuersatz und kann bis zu
50 Prozent betragen. Gleiches gilt selbstverständlich für selbständig
Erwerbstätige, die Reisekosten als Betriebsausgaben geltend machen.