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Wissenswertes zum Sachbezug

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Dr. Patricia Hueber ist Steuerberaterin und Partnerin beim Wiener Wirtschaftsprüfer Hammerschmied Hohenegger&Partner. Ihr Spezialgebiet liegt in der steuerlichen Beratung von Klein-und Mittelunternehmen.

Mit 1. März 2014 wurde die Höchstgrenze für den Pkw-Sachbezug auf 720 Euro monatlich erhöht, bisher lag diese bei 600 Euro monatlich. Liegt die Privatnutzung nachweislich unter 500 Kilometer pro Monat (jährlich 6.000 km), ist ab 1. März ein Höchstbetrag von 360 Euro monatlich anzusetzen. Die Höchstgrenze für den halben Sachbezug war bisher 300 Euro. Zu dieser Kilometerleistung zählen auch die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Ein lückenlos geführtes Fahrtenbuch, das sehr strengen Anforderungen unterliegt, ist die Voraussetzung für die Anerkennung des halben Sachbezugswertes.

Geändert wurden allerdings nur die Höchstbeträge. Der Sachbezugswert von 1,5 Prozent der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges bleibt gleich. Hat ein Arbeitnehmer ein Firmenauto, wird sowohl die Beitragsgrundlage zur Sozialversicherung als auch die Bemessungsgrundlage der Lohnsteuerum den Sachbezug erhöht. Die Bewertung für die Lohnsteuer ist auch maßgeblich für die Sozialversicherung. Die Erhöhung gilt daher sowohl für die Lohnsteuer als auch für die Sozialversicherungsbeiträge.

Was ist die Basis zur Ermittlung des Sachbezugswertes?

Bei einem Neuwagen sind die tatsächlichen Anschaffungskosten (inkl. USt und NoVA) als Basis zur Ermittlung des Sachbezugswertes heranzuziehen. Kosten für Sonderausstattungen wie Navigationssystem, Klimaanlage und ähnliches zählen zu den Anschaffungskosten eines Fahrzeuges und sind daher bei der Ermittlung des Sachbezuges miteinzubeziehen. Gegenstände, die eigenständige Wirtschaftsgüter darstellen, sind unberücksichtigt zu lassen. Wird ein Neuwagen im Ausland erworben, so sind die Anschaffungskosten im Ausland (netto), die NoVA und die inländische USt als Ausgangspunkt für die Ermittlung des Sachbezugswertes heranzuziehen.

Gebrauchtwagen können teuer kommen

Bei einem Gebrauchtwagen werden der Neuwert (Listenpreis bei Erstzulassung; keine Berücksichtigung von Sonderausstattung oder üblichen Rabatten) oder die tatsächlichen Anschaffungskosten des Ersterwerbers herangezogen. Diese Regelung gilt auch für sehr alte Kfz!

Wird das arbeitgebereigene Kfz gleichzeitig von mehreren Arbeitnehmern zur gemeinsamen Nutzung (Fahrgemeinschaft) zur Verfügung gestellt, ist der Sachbezugswert "einmal" zu ermitteln und nach Maßgabe des Ausmaßes der Teilnahme an der Fahrgemeinschaft zwischen den teilnehmenden ArbeitnehmerInnen aufzuteilen. Werden von ArbeitnehmerInnen verschiedene arbeitgebereigene Kfz benützt (Fahrzeugpool), so ist als Sachbezugswert der Durchschnitt aller Fahrzeuge, die in diesem Abrechnungszeitraum privat benützt wurden, heranzuziehen. Kommt es während des Lohnzahlungszeitraumes zu einem Fahrzeugwechsel, so können entweder die Anschaffungskosten des bisherigen Fahrzeugs oder des neuen Fahrzeugs herangezogen werden.

Kein Sachbezug bei Spezialfahrzeugen

Ein Sachbezug ist bei Spezialfahrzeugen nicht anzusetzen, die aufgrund ihrer Ausstattung eine andere private Nutzung praktisch ausschließen oder wenn Berufschauffeure das Kfz, das privat nicht verwendet werden darf, nach der Dienstverrichtung mit nach Hause nehmen.

Welche Fahrzeuge werden berücksichtigt?

Unter Kraftfahrzeugen sind mehrspurige Kraftfahrzeuge (Pkw, Kombi) und Motorräder zu verstehen. Für Mopeds, Mofas, Fahrräder mit Hilfsmotor etc. sind keine Sachbezugswerte anzusetzen.

Für Kalendermonate, für die das Kfz nicht zur Verfügung steht, ist kein Sachbezugswert hinzuzurechnen. Krankenstände und Urlaube, während derer das Kfz nicht benützt wird, mindern den Zurechnungsbetrag hingegen grundsätzlich nicht.

Sachbezug für Abstellplatz

Besteht für die ArbeitnehmerInnen die Möglichkeit, dass das von Ihnen für Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte genutzte Kfz während der Arbeitszeit in Bereichen, die einer Parkraumbewirtschaftung unterliegen, auf einem Abstell-oder Garagenplatz des Arbeitgebers zu parken, ist ein Sachbezugswert anzusetzen. BeiZurverfügungstellung von arbeitgebereigenen Garagen-oder Abstellplätzen außerhalb von Bereichen, die der Parkplatzbewirtschaftung unterliegen, ist kein Sachbezugswert zu rechnen.

Korrekturenüber die Steuererklärung

Sollte im Zuge der laufenden Lohnverrechnung der volle Sachbezug abgerechnet werden und dies nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen, so kann im Zuge der Abgabe der Steuererklärungen dies insoweit korrigiert werden, als dem Finanzamt ein lückenloses Fahrtenbuch samt entsprechenden Aufzeichnungen vorgelegt wird. Dies führt dann, sofern alle Voraussetzungen erfüllt werden, zu einer Steuergutschrift.

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