Dr. Patricia Hueber ist Steuerberaterin und Partnerin beim Wiener
Wirtschaftsprüfer Hammerschmied Hohenegger&Partner. Ihr
Spezialgebiet liegt in der steuerlichen Beratung von Klein-und
Mittelunternehmen.
Mit 1. März 2014 wurde die Höchstgrenze für den Pkw-Sachbezug auf 720
Euro monatlich erhöht, bisher lag diese bei 600 Euro monatlich. Liegt
die Privatnutzung nachweislich unter 500 Kilometer pro Monat
(jährlich 6.000 km), ist ab 1. März ein Höchstbetrag von 360 Euro
monatlich anzusetzen. Die Höchstgrenze für den halben Sachbezug war
bisher 300 Euro. Zu dieser Kilometerleistung zählen auch die Fahrten
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Ein lückenlos geführtes
Fahrtenbuch, das sehr strengen Anforderungen unterliegt, ist die
Voraussetzung für die Anerkennung des halben Sachbezugswertes.
Geändert wurden allerdings nur die Höchstbeträge. Der Sachbezugswert
von 1,5 Prozent der tatsächlichen Anschaffungskosten des
Kraftfahrzeuges bleibt gleich. Hat ein Arbeitnehmer ein Firmenauto,
wird sowohl die Beitragsgrundlage zur Sozialversicherung als auch die
Bemessungsgrundlage der Lohnsteuerum den Sachbezug erhöht. Die
Bewertung für die Lohnsteuer ist auch maßgeblich für die
Sozialversicherung. Die Erhöhung gilt daher sowohl für die Lohnsteuer
als auch für die Sozialversicherungsbeiträge.
Was ist die Basis zur Ermittlung des Sachbezugswertes?
Bei einem Neuwagen sind die tatsächlichen Anschaffungskosten (inkl.
USt und NoVA) als Basis zur Ermittlung des Sachbezugswertes
heranzuziehen. Kosten für Sonderausstattungen wie Navigationssystem,
Klimaanlage und ähnliches zählen zu den Anschaffungskosten eines
Fahrzeuges und sind daher bei der Ermittlung des Sachbezuges
miteinzubeziehen. Gegenstände, die eigenständige Wirtschaftsgüter
darstellen, sind unberücksichtigt zu lassen. Wird ein Neuwagen im
Ausland erworben, so sind die Anschaffungskosten im Ausland (netto),
die NoVA und die inländische USt als Ausgangspunkt für die Ermittlung
des Sachbezugswertes heranzuziehen.
Gebrauchtwagen können teuer kommen
Bei einem Gebrauchtwagen werden der Neuwert (Listenpreis bei
Erstzulassung; keine Berücksichtigung von Sonderausstattung oder
üblichen Rabatten) oder die tatsächlichen Anschaffungskosten des
Ersterwerbers herangezogen. Diese Regelung gilt auch für sehr alte
Kfz!
Wird das arbeitgebereigene Kfz gleichzeitig von mehreren
Arbeitnehmern zur gemeinsamen Nutzung (Fahrgemeinschaft) zur
Verfügung gestellt, ist der Sachbezugswert "einmal" zu ermitteln und
nach Maßgabe des Ausmaßes der Teilnahme an der Fahrgemeinschaft
zwischen den teilnehmenden ArbeitnehmerInnen aufzuteilen. Werden von
ArbeitnehmerInnen verschiedene arbeitgebereigene Kfz benützt
(Fahrzeugpool), so ist als Sachbezugswert der Durchschnitt aller
Fahrzeuge, die in diesem Abrechnungszeitraum privat benützt wurden,
heranzuziehen. Kommt es während des Lohnzahlungszeitraumes zu einem
Fahrzeugwechsel, so können entweder die Anschaffungskosten des
bisherigen Fahrzeugs oder des neuen Fahrzeugs herangezogen werden.
Kein Sachbezug bei Spezialfahrzeugen
Ein Sachbezug ist bei Spezialfahrzeugen nicht anzusetzen, die
aufgrund ihrer Ausstattung eine andere private Nutzung praktisch
ausschließen oder wenn Berufschauffeure das Kfz, das privat nicht
verwendet werden darf, nach der Dienstverrichtung mit nach Hause
nehmen.
Welche Fahrzeuge werden berücksichtigt?
Unter Kraftfahrzeugen sind mehrspurige Kraftfahrzeuge (Pkw, Kombi)
und Motorräder zu verstehen. Für Mopeds, Mofas, Fahrräder mit
Hilfsmotor etc. sind keine Sachbezugswerte anzusetzen.
Für Kalendermonate, für die das Kfz nicht zur Verfügung steht, ist
kein Sachbezugswert hinzuzurechnen. Krankenstände und Urlaube,
während derer das Kfz nicht benützt wird, mindern den
Zurechnungsbetrag hingegen grundsätzlich nicht.
Sachbezug für Abstellplatz
Besteht für die ArbeitnehmerInnen die Möglichkeit, dass das von Ihnen
für Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte genutzte Kfz während der
Arbeitszeit in Bereichen, die einer Parkraumbewirtschaftung
unterliegen, auf einem Abstell-oder Garagenplatz des Arbeitgebers zu
parken, ist ein Sachbezugswert anzusetzen. BeiZurverfügungstellung
von arbeitgebereigenen Garagen-oder Abstellplätzen außerhalb von
Bereichen, die der Parkplatzbewirtschaftung unterliegen, ist kein
Sachbezugswert zu rechnen.
Korrekturenüber die Steuererklärung
Sollte im Zuge der laufenden Lohnverrechnung der volle Sachbezug
abgerechnet werden und dies nicht den tatsächlichen Gegebenheiten
entsprechen, so kann im Zuge der Abgabe der Steuererklärungen dies
insoweit korrigiert werden, als dem Finanzamt ein lückenloses
Fahrtenbuch samt entsprechenden Aufzeichnungen vorgelegt wird. Dies
führt dann, sofern alle Voraussetzungen erfüllt werden, zu einer
Steuergutschrift.