Dr. Patricia Hueber ist Steuerberaterin und Partnerin beim Wiener
Wirtschaftsprüfer Hammerschmied Hohenegger&Partner. Ihr
Spezialgebiet liegt in der steuerlichen Beratung von Klein-und
Mittelunternehmen.
Wie jedes Jahr bringt auch das Jahr 2015 eine Reihe von steuerlichen
Neuerungen mit sich. Der nachstehende Beitrag zeigt einenÜberblick
über die wichtigsten Änderungen.
Unternehmensgruppe
Ausländische Körperschaften dürfen nur mehr dann Mitglied einer
österreichischen Unternehmensgruppe sein, wenn diese entweder in der
EU oder in einem Drittstaat, mit dem umfassende Amtshilfe vereinbart
wurde, ansässig sind. Gesellschaften, die diese Bedingungen nicht
erfüllen, scheiden am 1.1.2015ex lege aus der Unternehmensgruppe
aus. Weiters können Verluste ausländischer Gruppenmitglieder nur noch
im Ausmaß von maximal 75 Prozent der Summe der Einkommen aller
unbeschränkt steuerpflichtigen Gruppenmitglieder sowie des
Gruppenträgers berücksichtigt werden.
Ausländische Betriebsstättenverluste
Ausländische Betriebsstättenverluste unterliegen ab der Veranlagung
des Jahres 2015 im dritten Jahr nach deren Geltendmachung einer
zwingenden Nachversteuerung, sofern diese nicht bereits aufgrund der
Verwertung im Ausland erfolgt ist. Diese Regelung gilt dann, wenn die
ausländischen Verluste im Inland der Befreiungsmethode unterliegen
und mit dem Staat, aus dem die Verluste stammen, keine umfassende
Amtshilfe besteht. Im Fall einer noch im Jahr 2014 erfolgten
Auflösung oder Veräußerung eines Betriebes bzw. einer Betriebsstätte
kommt die Neuregelung nicht zur Anwendung und es erfolgt keineNachversteuerung.
Bündelung der Kapitalertragsteuer-Rückerstattung
Anträge beschränkt Steuerpflichtiger auf Rückzahlung bzw. Erstattung
von Kapitalertragsteuer sollen künftig erst nach Ablauf des Jahres
ihrer Einbehaltung eingebracht werden können.
Neue Leistungsortregelung und "MOSS"
Grundsätzlich sind ab 1.1.2015 elektronisch erbrachte sonstige
Leistungen, Telekommunikations-, Rundfunk-und Fernsehdienstleistungen
hinsichtlich der Umsatzsteuer immer am Empfängerort steuerbar,
unabhängig davon, ob es sich um B2B-oder B2C-Leistungen handelt.
Werden derartige Leistungen an in der EU ansässige Privatpersonen
erbracht, muss die Umsatzsteuer im jeweiligen Verbraucherland
abgeführt werden.
Zu diesem Zweck wurde der "Mini-One-Stop-Shop" als zentrale
Anlaufstelle für Steuererklärungen und -zahlungen eingeführt. Dies
führt dazu, dass nicht mehr in jedem der betroffenen Länder eine
umsatzsteuerliche Registrierung, die Einreichung von
Steuererklärungen und die Zahlung der Umsatzsteuer notwendig ist,
sondern diese Pflichten in einem einzigen EU-Land erfüllt werden
können.
Gesetzesbeschwerde
Ab 2015 haben Verfahrensparteien in Zivil-und Strafsachen die
Möglichkeit, eine Gesetzesbeschwerde beim VfGH einzubringen. Jeder
Bürger sowie ordentliche Gerichte können sich nun direkt an den
Verfassungsgerichtshof (VfGH) wenden, wenn sie finden, dass ein
erstinstanzliches Urteil auf Basis eines verfassungswidrigen Gesetzes
erfolgt ist.
Feststellungsverfahren bei Arbeitsgemeinschaften
Für eine ARGE (Arbeitsgemeinschaft) mit einem Auftragsvolumen von
mehr als 700.000 Euro (auch wenn es sich bloß um einen Werkvertrag
handelt) wird künftig ein einheitlicher Betrieb fingiert werden,
wodurch für diesen Betrieb ein eigenes Feststellungsverfahren nach §
188 BAO durchzuführen ist und somit eine eigene Steuernummer
beantragt werden muss. Diese Neuregelungen gilt für Auftragsvergaben
nach diesem Datum.
Land-und Forstwirtschafts-Pauschalierungsverordnung
Die LuF-PauschVO 2015 bringt eine Reduzierung des Anwendungsbereiches
der Pauschalierungen mit sich, da der höchst zulässige Einheitswert
maximal 130.000 Euro betragen darf (bisher 150.000 Euro). Ebenfalls
verschärft wurden die Anwendungsvoraussetzungen der
Vollpauschalierung, welche nunmehr nur noch bei einem EHW von maximal
75.000 Euro zulässig ist (bisher 100.000 Euro). Weiters unterliegen
größereObstbaubetriebe zukünftig der Teilpauschalierung. Da die
Neuregelung jedoch erst ab 2015 gelten soll, bleibt für 2013 und 2014
vorerst alles beim Alten.