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Wenn der Postmann mit dem ausländischen Strafzettel klingelt ...

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Dr. Monika Krause ist Rechtsanwältin bei der Wiener Kanzlei Metz&Krause. Sie verfügt über besonders große Erfahrung im Verkehrsrecht sowie in Bezug auf Schadenersatzansprüche aus Verkehrsunfällen.

Firmenwagenfahrer sind besonders häufig im Ausland unterwegs. Wer dort ein Strafmandat erhält, kann längst nicht mehr mit einem Achselzucken in heimatliche Gefilde zurückkehren: Am 4. Jänner 2008 wurde das EU-Verwaltungsstrafvollstreckungsgesetz (EU-VStVG) im Bundesgesetzblatt kundgemacht und trat mit 1. März 2008 in Kraft. Das EU-VStVG regelt die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung (Durchsetzung) von Geldstrafen und Geldbußen innerhalb der EU und folgt auf einen EU-Rahmenbeschluss, welcher bereits im Jahr 2005 gefasst wurde.

Nach ausländischen Maßstäben

Durch das EU-VStVG wurde die Möglichkeit geschaffen, alle in einem Mitgliedsstaat verhängten Geldstrafen und Geldbußen innerhalb der Grenzen der Europäischen Union vollstrecken zu können. Vollstreckungshilfe ist von den EU-Staaten übrigens auch dann zu gewähren, wenn die Tat nur im Entscheidungsstaat, nicht aber im Vollstreckungsstaat strafbar ist.

Der Entscheidungsstaat kann eine rechtskräftige und somit vollstreckbare Entscheidung den zuständigen Behörden (in Österreich Bezirkshauptmannschaften, Organe der Städte mit eigenem Statut, Bundespolizeidirektionen innerhalb ihres Wirkungsbereichs) übermitteln. Der Vollstreckungsstaat hat die rechtskräftige und vollstreckbare Entscheidung des Entscheidungsstaates ohne weitere Prüfung anzuerkennen und Vollstreckungsmaßnahmen einzuleiten.

Österreichische Verfahrensregeln

Das Vollstreckungsverfahren folgt jedoch dem Recht des Vollstreckungsstaates. Somit können nach dessen nationalen Bestimmungen Rechtsmittel erhoben werden. Die österreichische Vollstreckungsbehörde hat vor Vollstreckung der ausländischen Entscheidung den Bestraften zur Zahlung aufzufordern und ihm die Möglichkeit zu bieten, sich begründet gegen die Vollstreckung auszusprechen.

Eine Vollstreckung von Entscheidungen anderer EU-Staaten kann inÖsterreich aus mehreren Gründen unzulässig sein: Etwa wenn die für Österreich erforderliche Bescheinigung nicht vorliegt oder diese unvollständig ist, die Entscheidung also nicht gemeinsam mit der Bescheinigung übermittelt wurde oder die Bescheinigung nicht in die deutsche Sprache übersetztwurde. Unzulässig ist eine Vollstreckung auch dann, wenn die Bescheinigung nicht der Entscheidung entspricht, die betroffene Person im Verfahren nicht über ihre Rechtsmittelmöglichkeiten aufgeklärt wurde, die Vollstreckung nach österreichischem Recht bereits verjährt ist oder die verhängte Geldstrafe unter 70 Euro liegt.

Ungleiche Behandlung

Der Erlös aus der Vollstreckung fließt dem Vollstreckungsstaat zu, ausgenommen, es wurden anderslautende Vereinbarungen mit dem Entscheidungsstaat getroffen. Für die Strafvollstreckung nach dem EU-VStVG ist allerdings die jeweilige gesetzliche Umsetzung in den Mitgliedsstaaten erforderlich. Bisher habennicht alle Mitgliedsstaaten den EU-Rahmenbeschluss national umgesetzt. Dies führt zwangsläufig zur Ungleichbehandlung der EU-Bürger.

Oft ist auch für Verkehrsbehörden bereits die Zustellung von Entscheidungen in anderen EU-Staaten nicht möglich, weil von den dortigen Behörden Halter-und Lenkerdaten nicht bekannt gegeben werden. Damit wird bereits die Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens und somit die Schaffung einer vollstreckbaren Entscheidung verhindert und Verkehrssünder anderer Mitgliedsstaaten bleiben straffrei.

Besser zahlen!

Unabhängig von den Vollstreckungsmöglichkeiten der Strafbehörden innerhalb der EU empfiehlt sich grundsätzlich die fristgerechte Bezahlung vollstreckbarer ausländischer Geldstrafen. Diese sind -auch wenn sie im Heimatland des Bestraften nicht vollstreckt werden (können) - in den nationalen

Strafregistern vermerkt und können bei zukünftigen Reisen in den "strafenden Staat" zu großen Ärgernissen führen.

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