Dr. Patricia Hueber ist Steuerberaterin und Partnerin beim Wiener
Wirtschaftsprüfer Hammerschmied Hohenegger&Partner. Ihr
Spezialgebiet liegt in der steuerlichen Beratung von Klein-und
Mittelunternehmen.
Wer zur Führungsebene eines Unternehmens zählt, erhält in der Regel
ein Dienstauto, welches er auch privat nutzen kann. Schließlich ist
es auch eine Frage des Images, ein Firmenauto zu fahren.
Aus Sicht des Arbeitgebers sollte in solchen Fällen unbedingt ein
Widerrufsrecht vereinbart werden. Stellen Sie sich vor, der
Arbeitnehmer ist für eine längere Zeit erkrankt oder wurde gekündigt
und sofort dienstfrei gestellt und Sie wollen das Firmenauto während
dieser Zeit einem anderen Mitarbeiter überlassen: Nur eine
entsprechende Vertragsklausel ermöglicht Ihnen als Arbeitgeber, das
Firmenauto sofort zurückzufordern und dies einem anderen Mitarbeiter
zur Verfügung zu stellen.
Weiters sollten folgende Punkteüberlegt werden: Wer darf mit dem
Firmenauto fahren (Lebenspartner, Kinder)? Wurde eine Obergrenze für
privat gefahrene Kilometer eingezogen? Muss zum Beispiel für
Urlaubsfahrten ein Kostenbeitrag geleistet werden? Wird eine
Privatfahrerlaubnis auf bestimmte geographische Regionen
eingeschränkt,zum Beispiel nur auf deutschsprachige Länder?
Fahrtleistungsabhängige Besteuerung
Erhält ein Arbeitnehmer einen Firmen-Pkw vom Arbeitgeber, welchen er
auch privat nutzen darf, handelt es sich um einen sogenannten
lohnsteuerpflichtigen Sachbezug. Dieser beträgt in der Regel 1,5
Prozent der Anschaffungskosten, maximal jedoch 600 Euro pro Monat.
Weist der Dienstnehmer mittels Fahrtenbuch nach, dass er weniger als
500 Kilometer pro Monat für private Zwecke fährt, muss er nur die
Hälfte des normalen Sachbezuges (also maximal 300 Euro) der
Lohnsteuer unterwerfen. Wird dieses Fahrtenbuch bei einer
Betriebsprüfung durch das Finanzamt nicht anerkannt, führt dies zu
einer Nachzahlung beim Arbeitgeber. Alternativ können auch die
tatsächlichen privaten Kilometer mit 50 Cent der Lohnsteuer
unterworfen werden, sofern dieser Wert um 50 Prozent niedriger ist
als der normale Sachbezug.
Vorsicht beim "Pendeln"
Ein Sachbezug ist nur bei tatsächlicher Privatnutzung fällig. Die
bloße, vom Arbeitnehmer tatsächlich aber nicht in Anspruch genommene
Möglichkeit der Privatnutzung führt nicht bereits zu einem
lohnsteuerpflichtigen Sachbezug. Doch Vorsicht: Da auch Fahrten
zwischen Arbeitsstätte und Wohnung für den Dienstnehmer Privatfahrten
darstellen, führt schon die gelegentliche Benutzung des
Firmenfahrzeugs für diese Fahrten zu einem Vorteil aus dem
Dienstverhältnis, der dann wiederum als Sachbezug zu qualifizieren
ist.
Wichtige Details
Oft wird in der Gehaltsverrechnung nicht berücksichtigt, dass ein
Teil des Pkw-Sachbezuges sozialversicherungsfrei ist. Es ist jener
Teil, der den Kosten eines Massenbeförderungsmittels für Fahrten
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entspricht. Sofern kein
Massenbeförderungsmittel auf dieser Strecke verkehrt und die Kosten
demzufolge nicht feststellbar sind, ist eine Kürzung des
Sachbezugswertes für Zwecke der Sozialversicherung in Höhe von 25
Prozent des amtlichen Kilometergeldes pro gefahrenem Kilometer
möglich.
Stehen mehreren Arbeitnehmern verschiedene arbeitgebereigene
Firmenautos für Privatfahrten zur Verfügung, so kann man durch eine
geschickte Fuhrparkgestaltung die Sachbezüge etwas reduzieren. Der
Sachbezug errechnet sich in diesen Fällen vom Durchschnittswert aller
Fahrzeuge, die privat genutzt werden können. Wer genau wann und
welches Firmenauto genutzt hat, muss grundsätzlich nicht
aufgezeichnet werden.