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StVO-Novelle ab heute in Kraft

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Ab 1. Juli gilt die 35. StVO-Novelle. Was alles neu ist, und was doch nicht umgesetzt worden ist. Und wo Irrtümer liegen.

Grundsätzlich beinhaltet die aktuelle Novelle der Straßenverkehrsordnung vor allem Neuerungen für die vollziehenden Behörden, also Bezirkshauptmannschaften, Städte und Gemeinden. Dabei ging es vor allem um Themen wie Tempolimits, Radarfallen und und das für Österreich typische Grünblinken der Ampeln. Kleiner Spoiler: Es wurde zwar viel diskutiert, aber nicht alles hat seinen Weg in die Novelle gefunden.

So bleibt es zum Beispiel bei der allgemeinen Geschwindigkeitsbeschränkung von 50 km/h in Ortsgebieten. Sprich: Bürgermeister können nicht einfach den gesamten Ort zur Tempo-30-Zone erklären, wie Martin Hoffer, Leiter der ÖAMTC-Rechtsdienste, erläutert: „Behörden, also meist die Bezirkshauptmannschaften oder Gemeinden, können künftig in besonders sensiblen Bereichen, etwa vor Schulen, Spielplätzen oder Seniorenheimen, Geschwindigkeitsbeschränkungen einfacher erlassen als bisher. Das kann Tempo 30 sein, aber auch Tempo 40, wenn es zur Hebung der Verkehrssicherheit geeignet ist.“ An den bestehenden Grundsätzen für die Erlassung von Geschwindigkeitsbeschränkungen in sonstigen Straßen, Zonen oder ganzen Ortsgebieten ändert sich nichts: „Tempolimits müssen weiterhin prinzipiell erforderlich sowie stets verhältnismäßig sein“, so Hoffer. Auch weiterhin müssen derartige Beschränkungen im Vorfeld von einem Sachverständigen befürwortet werden.

Radar

Ebenso hat sich auch an der Zuständigkeit der Verkehrsüberwachung nichts geändert. Diese bleibt weiterhin Aufgabe der Bezirkshauptmannschaften bzw. der Polizei. Neu ist hingegen, dass die zuständigen Behörden Gemeinden künftig unter bestimmten Voraussetzungen erlauben können, selbstständig Radarkontrollen durchzuführen. Dabei werden die Standorte im Vorfeld genau geprüft, etwa ob es sich um eine Unfallhäufungsstelle handelt. Hoffer: „Geschwindigkeitskontrollen sollen auch weiterhin ausschließlich der Verkehrssicherheit dienen und nicht der Einnahmenbeschaffung für Gemeinden oder gar privater Unternehmen.“

Grünblinken

Auch wenn es wirklich heiß diskutiert wurde, so kann auch beim Grünblinken Entwarnung gegeben werden: Diese Ankündigung wird nicht abgeschafft. Aber Österreich ist nun einmal das Land der Ausnahmen und Sonderregelungen, und so gilt künftig auch hier, dass in Ausnahmefällen an stark frequentierten Auffahrten zu Autobahnen oder Schnellstraßen spezielle Ampeln errichtet werden dürfen, die zufahrende Fahrzeugkolonnen unterbrechen und nach ein paar Sekunden wieder umschalten. Dabei darf aus Gründen der Effizienz auf Grünblinken verzichtet werden. „Die sogenannte ‚Zuflussregelung‘ kann an neuralgischen Auffahrten den Verkehrsfluss auf der Autobahn verbessern und die Staugefahr reduzieren. An herkömmlichen Kreuzungen ändert sich jedoch nichts“, so Hoffer abschließend.

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