Die Dauer der Abschreibung richtet sich nach der voraussichtlichen Nutzungsdauer. Der Gesetzgeber schreibt für gewisse Objektgruppen eine Mindestabschreibungsdauer vor. Im Fall von Pkws sind das acht Jahre – bei vorsteuerabzugsfähigen Fahrzeugen (Fiskal-Lkw) mindestens fünf Jahre.
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