Seit 1996 können bei Leasingfinanzierungen (Restwert- und Finanzierungsleasing – nicht bei Operating Leasing) aufgrund des Strukturanpassungsgesetzes nur mehr der Abschreibungsbetrag und die Finanzierungskosten als Betriebsausgabe abgesetzt werden. Dafür ist über die Differenz von Tilgungsanteil und fiktiver AfA ein Aktivposten zu bilden (§ 8 Abs. 6 Z 1 EStG). Am Ende des Leasingvertrages ist der Aktivposten gewinnmindernd aufzulösen. Wird das Fahrzeug angekauft, muss der Aktivposten auf die restliche Nutzungsdauer des Fahrzeuges verteilt werden. Diese Einschränkung gilt nicht für Lkws sowie für vorsteuerabzugsfähige Busse, Pritschen- und Kastenwagen (Fiskal-Lkw).
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