Wenn ein Leasingobjekt so auf die speziellen Erfordernisse eines einzigen Leasingnehmers zugeschnitten ist, dass es nur von diesem wirtschaftlich sinnvoll genutzt werden kann, liegt Spezial-Leasing vor. In diesen Fällen erfolgt die steuerliche Zurechnung des Leasingobjektes beim Leasingnehmer.
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