Kia EV3 – schon gefahren: Kein Jausengegner
Mit dem EV3 bringt Kia den kleinen Bruder des Flaggschiffs EV9. Die Optik ist speziell, Platzangebot, Reichweite und Bed...
Welche Form des Ladens eines Firmenwagens ist steuerpflichtig, welche nicht? Die Verordnungen im Detail.
Wenn das arbeitgebereigene Elektroauto am Wohnsitz des Arbeitnehmers geladen wird, dann gilt Folgendes:
· Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Pauschalbetrag zur Deckung der Stromkosten für das arbeitgebereigene E-Auto, ohne auf die tatsächlich angefallenen beruflich veranlassten Kosten Bedacht zu nehmen, ist dieser steuerpflichtig. Pauschale Auslagenersätze können aber bei entsprechendem Nachweis zu Werbungskosten (LStR 2002 Randzahl 693) führen. Für Zwecke des Nachweises ist die Führung eines Fahrtenbuchs empfehlenswert (sofern dies nicht ohnehin verpflichtend vorgeschrieben ist), aus dem auch die beruflich und privat gefahrenen Kilometer ersichtlich sind.
· Vergütet der Arbeitgeber, die dem Arbeitnehmer tatsächlich angefallenen Stromkosten für ein arbeitgebereigenes Elektroauto, liegt mangels Auslagenersatz beim Arbeitnehmer steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Das gilt selbst dann, wenn die Lademenge exakt aufgezeichnet und eine genaue Abrechnung basierend auf der Gesamtstromrechnung des Arbeitnehmers erstellt werden kann. Beim Arbeitnehmer können die Stromkosten, welche auf die beruflich gefahrenen Strecken entfallen, im Wege der Veranlagung als Werbungskosten Berücksichtigung finden.
Wenn der Arbeitgeber eine Elektroladestation am Wohnsitz des Arbeitnehmer installiert, gilt Folgendes:
· Laut VwGH-Rechtsprechung wäre der Einbau einer Elektroladestation am Wohnort nur dann nicht steuerbar (steuerfrei), wenn er im ausschließlichen Interesse des Arbeitgebers liegen würde und für den Arbeitnehmer aus dem Einbau kein Vorteil resultiert. Selbst bei einem arbeitgebereigenen Kraftfahrzeug wird eine derartige Ausschließlichkeit nicht gegeben sein, da die private Nutzung des Fahrzeuges natürlich auch im Interesse des Arbeitnehmers liegt. Daher stellt die Übernahme der Kosten für den Einbau einer Ladestation am Wohnort des Arbeitnehmers einen geldwerten Vorteil aus dem Dienstverhältnis dar. Das gilt analog für den Einbau eines separaten Stromzählers für die Aufladung.
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