Der Politik wird oft vorgeworfen, Gesetze einfach hinzuknallen. Das
stimmt zweifelsfrei nicht immer, aber im Fall desösterreichischen
Energieeffizienzgesetzes (EEffG) ist genau das passiert. Unternehmen,
die davon betroffen sind, wurden von den öffentlichen Stellen nicht
ausreichend informiert. Wer nun was bis wann zu tun hat, haben wir
deshalb für Sie zusammengefasst.
Um es wenig bürokratisch auszudrücken: Das Energieeffizienzgesetz
(EEffG) basiert auf einer EU-Richtlinie und hat zum Ziel, den
Energieverbrauch bis zum Jahr 2020 um 20 Prozent zu reduzieren. Die
Nebeneffekte? Erstens soll dadurch die Versorgungssicherheit erhöht
werden. Zweitens soll der Anteil der erneuerbaren Energie im
Energiemix erhöht und somit der Ausstoß von Treibhausgasen verringert
werden. Die Umsetzung hat zum einen durch die Energieanbieter zu
erfolgen, die Maßnahmen setzen müssen, um den Verbrauch bei den
Endabnehmern (B2B und Privat) zu reduzieren. In gleicher Weise ist
die öffentliche Hand zu konkreten Einsparungen und einer
Vorbildfunktion verpflichtet. Und zu guter Letzt sind es die
Unternehmen, die zur Setzung von verbrauchsreduzierenden Maßnahmen
animiert werden sollen. Vor allem große Firmen werden im Sinne des
EEffG ganz explizit in die Pflicht genommen (siehe Grafikenrechts).
Wer ist ein großes Unternehmen?
Doch welche Kennzahlen verpflichten ein Unternehmen nun zu
regelmäßigen Energieaudits? Hierfür sind zum einen die
Mitarbeiteranzahl, zum anderen die Umsatz-und Bilanzsumme
ausschlaggebend. Ein Unternehmen, das 250 Mitarbeiter oder mehr
beschäftigt, wird als großes Unternehmen eingestuft. Beim zweiten
Kriterium müssen ein Umsatz von mindestens 50 Millionen erzielt
werden und die Bilanzsumme über 43 Millionen Euro liegen. Trifft eine
der beiden Kennziffern nicht zu, so wird das Unternehmen nicht als
"großes Unternehmen" eingestuft und hat keine Verpflichtung,
Aktivitäten zu setzen. Werden die Werte zu einem späteren Zeitpunkt
erreicht, so muss sichdas Unternehmen im Folgejahr auditieren
lassen.
Wie erfolgt die Bestimmung der Kennzahlen bei Konzernen?
Hierbei werden alle inÖsterreich ansässigen Konzernteile sowie
Beteiligungen von über 50 Prozent dem Mutterunternehmen zugerechnet.
Überschreitet die Muttergesellschaft die Vorgaben eines großen
Unternehmens, so sind alle Töchter ebenfalls zu auditieren, auch wenn
sie selbst nicht als großes Unternehmen eingestuftwerden.
Ausländische Töchter sind hingegen nicht von Relevanz.
Was ist nun zu tun?
Hier gibt es zwei Möglichkeiten: Wahlweise muss ein großes
Unternehmen beziehungsweise ein Konzern alle vier Jahre ein externes
Energieaudit durchführen lassen oder ein Managementsystem
(Energiemanagementsystem nach ISO 50.001, ISO 14.001
Umweltmanagementsystem oder ein dem EMAS oder UMS gleichwertiges,
innerstaatlich anerkanntes Managementsystem) implementieren, welches
gleichzeitig auch ein externes oder internes Energieaudit umfassen
muss.
Welche Bereiche sind von der Prüfung betroffen?
Energieaudits müssen dann durchgeführt werden, wenn es sich um einen
wesentlichen Energieverbrauchsbereich handelt. Dies betrifft vor
allem Gebäude, Prozesse und den Transport -womit auch der Fuhrpark
von der Prüfung betroffen ist. Ein wesentlicher
Energieverbrauchsbereich ist dann gegeben, wenn der Teilbereich zehn
Prozent des gesamten Energieverbrauchs überschreitet.
Wie läuft ein Audit ab?
Das Unternehmen wählt einen oder mehrere Auditoren aus. Der Auditor
erstellt dann auf Basis der vom Unternehmen zur Verfügung gestellten
Daten einen genormten Bericht über den detaillierten Energieverbrauch
in dem jeweiligen Bereich und identifiziert somit die wesentlichen
Energieverbraucher. Des Weiteren schlägt der Auditor Maßnahmen zur
Reduktion des Energieverbrauches vor und errechnet das mögliche
Einsparungspotenzial, Amortisationsdauer und
Wirtschaftlichkeitskennzahlen. Eine standardisierte Zusammenfassung
des Auditberichtes muss bis spätestens 30.11.2015 erstmals bei der
Monitoringstelle elektronisch eingereicht werden.
Wer darf die Energieaudits durchführen?
Die Durchführung der Energieaudits nach dem Gesetz darf nur von bei
der Monitoringstelle registrierten Experten, die nach §17 EEffG
qualifiziert sind, erfolgen. Zu unterscheiden sind prinzipiell zwei
Arten von Energieauditoren: Während interne Energieauditoren
Angestellte eines Unternehmens sind, das sichfür die Einführung
eines geeigneten Managementsystems entschieden hat und das
Energieaudit im Rahmen des Managementsystems durchführen, sind
externe Energieauditoren von der Monitoringstelle geprüft. Damit sind
sie befähigt, Audits in den Fachbereichen durchzuführen. Die Wahl des
Auditors liegt im freien Ermessen des verpflichteten Unternehmens.
Wichtig: Sowohl die internen als auch die externen Auditoren haben
ihre Qualifikation bei der Monitoringstelle nachzuweisen.
Handel mit nachweislich eingesparten Kilowattstunden?
Generell trifft die verpflichteten Großunternehmen keine Pflicht, die
Maßnahmenempfehlungen aus den Audits auch tatsächlich aufzugreifen.
Hier setzt man in erster Linie auf die Freiwilligkeit, die aus der
kaufmännischen Attraktivität (Kosten- und Energieeinsparungseffekte)
und der Amortisationsdauer der empfohlenen Maßnahmen entsteht. Werden
Maßnahmen definiert und umgesetzt, kann das Unternehmen diese unter
anderem an Energieversorger verkaufen. Die Energieanbieter selbst
sind verpflichtet, Maßnahmen zu setzen und Einsparungen von 0,6
Prozent der von ihnen abgesetzten Energiemenge zu erzielen. Verfehlen
sie die Vorgaben,ist ein Ausgleichsbetrag von aktuell mindestens 20
Cent pro kWh zu zahlen.
Freiwilligkeit zahlt sich aus!
Kleine oder mittlere Unternehmen (KMU) können freiwillig eine
Energieberatung durchführen und die gewonnenen Erkenntnisse der
nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle melden. Nachweisliche
Einsparungen, die durch umgesetzte Maßnahmen erzielt wurden, können
auch von ihnen an Energieversorger verkauft werden. Beispiel
gefällig? Spart ein KMU nachweislich circa 3.000 Liter Treibstoff und
reicht diese Maßnahme bei der Monitoringstelle ein, kann -abhängig
von der Preissituation pro gehandelter kWh - der Erlös daraus bereits
die Kosten eines freiwilligen Audits abdecken. Höhere Einsparungen
führen dann sogar zu einem Profit.Somit kann ökologisches Handeln
sogar profitabel sein.
*Gastautor Henning Heise, Geschäftsführer von Heise Fleet Consulting,
ist ein nach §17 EffG zertifizierter Energieauditor