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Überraschung: Prüfung!

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Der Politik wird oft vorgeworfen, Gesetze einfach hinzuknallen. Das stimmt zweifelsfrei nicht immer, aber im Fall desösterreichischen Energieeffizienzgesetzes (EEffG) ist genau das passiert. Unternehmen, die davon betroffen sind, wurden von den öffentlichen Stellen nicht ausreichend informiert. Wer nun was bis wann zu tun hat, haben wir deshalb für Sie zusammengefasst.

Um es wenig bürokratisch auszudrücken: Das Energieeffizienzgesetz (EEffG) basiert auf einer EU-Richtlinie und hat zum Ziel, den Energieverbrauch bis zum Jahr 2020 um 20 Prozent zu reduzieren. Die Nebeneffekte? Erstens soll dadurch die Versorgungssicherheit erhöht werden. Zweitens soll der Anteil der erneuerbaren Energie im Energiemix erhöht und somit der Ausstoß von Treibhausgasen verringert werden. Die Umsetzung hat zum einen durch die Energieanbieter zu erfolgen, die Maßnahmen setzen müssen, um den Verbrauch bei den Endabnehmern (B2B und Privat) zu reduzieren. In gleicher Weise ist die öffentliche Hand zu konkreten Einsparungen und einer Vorbildfunktion verpflichtet. Und zu guter Letzt sind es die Unternehmen, die zur Setzung von verbrauchsreduzierenden Maßnahmen animiert werden sollen. Vor allem große Firmen werden im Sinne des EEffG ganz explizit in die Pflicht genommen (siehe Grafikenrechts).

Wer ist ein großes Unternehmen?

Doch welche Kennzahlen verpflichten ein Unternehmen nun zu regelmäßigen Energieaudits? Hierfür sind zum einen die Mitarbeiteranzahl, zum anderen die Umsatz-und Bilanzsumme ausschlaggebend. Ein Unternehmen, das 250 Mitarbeiter oder mehr beschäftigt, wird als großes Unternehmen eingestuft. Beim zweiten Kriterium müssen ein Umsatz von mindestens 50 Millionen erzielt werden und die Bilanzsumme über 43 Millionen Euro liegen. Trifft eine der beiden Kennziffern nicht zu, so wird das Unternehmen nicht als "großes Unternehmen" eingestuft und hat keine Verpflichtung, Aktivitäten zu setzen. Werden die Werte zu einem späteren Zeitpunkt erreicht, so muss sichdas Unternehmen im Folgejahr auditieren lassen.

Wie erfolgt die Bestimmung der Kennzahlen bei Konzernen?

Hierbei werden alle inÖsterreich ansässigen Konzernteile sowie Beteiligungen von über 50 Prozent dem Mutterunternehmen zugerechnet. Überschreitet die Muttergesellschaft die Vorgaben eines großen Unternehmens, so sind alle Töchter ebenfalls zu auditieren, auch wenn sie selbst nicht als großes Unternehmen eingestuftwerden. Ausländische Töchter sind hingegen nicht von Relevanz.

Was ist nun zu tun?

Hier gibt es zwei Möglichkeiten: Wahlweise muss ein großes Unternehmen beziehungsweise ein Konzern alle vier Jahre ein externes Energieaudit durchführen lassen oder ein Managementsystem (Energiemanagementsystem nach ISO 50.001, ISO 14.001 Umweltmanagementsystem oder ein dem EMAS oder UMS gleichwertiges, innerstaatlich anerkanntes Managementsystem) implementieren, welches gleichzeitig auch ein externes oder internes Energieaudit umfassen muss.

Welche Bereiche sind von der Prüfung betroffen?

Energieaudits müssen dann durchgeführt werden, wenn es sich um einen wesentlichen Energieverbrauchsbereich handelt. Dies betrifft vor allem Gebäude, Prozesse und den Transport -womit auch der Fuhrpark von der Prüfung betroffen ist. Ein wesentlicher Energieverbrauchsbereich ist dann gegeben, wenn der Teilbereich zehn Prozent des gesamten Energieverbrauchs überschreitet.

Wie läuft ein Audit ab?

Das Unternehmen wählt einen oder mehrere Auditoren aus. Der Auditor erstellt dann auf Basis der vom Unternehmen zur Verfügung gestellten Daten einen genormten Bericht über den detaillierten Energieverbrauch in dem jeweiligen Bereich und identifiziert somit die wesentlichen Energieverbraucher. Des Weiteren schlägt der Auditor Maßnahmen zur Reduktion des Energieverbrauches vor und errechnet das mögliche Einsparungspotenzial, Amortisationsdauer und Wirtschaftlichkeitskennzahlen. Eine standardisierte Zusammenfassung des Auditberichtes muss bis spätestens 30.11.2015 erstmals bei der Monitoringstelle elektronisch eingereicht werden.

Wer darf die Energieaudits durchführen?

Die Durchführung der Energieaudits nach dem Gesetz darf nur von bei der Monitoringstelle registrierten Experten, die nach §17 EEffG qualifiziert sind, erfolgen. Zu unterscheiden sind prinzipiell zwei Arten von Energieauditoren: Während interne Energieauditoren Angestellte eines Unternehmens sind, das sichfür die Einführung eines geeigneten Managementsystems entschieden hat und das Energieaudit im Rahmen des Managementsystems durchführen, sind externe Energieauditoren von der Monitoringstelle geprüft. Damit sind sie befähigt, Audits in den Fachbereichen durchzuführen. Die Wahl des Auditors liegt im freien Ermessen des verpflichteten Unternehmens. Wichtig: Sowohl die internen als auch die externen Auditoren haben ihre Qualifikation bei der Monitoringstelle nachzuweisen.

Handel mit nachweislich eingesparten Kilowattstunden?

Generell trifft die verpflichteten Großunternehmen keine Pflicht, die Maßnahmenempfehlungen aus den Audits auch tatsächlich aufzugreifen. Hier setzt man in erster Linie auf die Freiwilligkeit, die aus der kaufmännischen Attraktivität (Kosten- und Energieeinsparungseffekte) und der Amortisationsdauer der empfohlenen Maßnahmen entsteht. Werden Maßnahmen definiert und umgesetzt, kann das Unternehmen diese unter anderem an Energieversorger verkaufen. Die Energieanbieter selbst sind verpflichtet, Maßnahmen zu setzen und Einsparungen von 0,6 Prozent der von ihnen abgesetzten Energiemenge zu erzielen. Verfehlen sie die Vorgaben,ist ein Ausgleichsbetrag von aktuell mindestens 20 Cent pro kWh zu zahlen.

Freiwilligkeit zahlt sich aus!

Kleine oder mittlere Unternehmen (KMU) können freiwillig eine Energieberatung durchführen und die gewonnenen Erkenntnisse der nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle melden. Nachweisliche Einsparungen, die durch umgesetzte Maßnahmen erzielt wurden, können auch von ihnen an Energieversorger verkauft werden. Beispiel gefällig? Spart ein KMU nachweislich circa 3.000 Liter Treibstoff und reicht diese Maßnahme bei der Monitoringstelle ein, kann -abhängig von der Preissituation pro gehandelter kWh - der Erlös daraus bereits die Kosten eines freiwilligen Audits abdecken. Höhere Einsparungen führen dann sogar zu einem Profit.Somit kann ökologisches Handeln sogar profitabel sein.

*Gastautor Henning Heise, Geschäftsführer von Heise Fleet Consulting, ist ein nach §17 EffG zertifizierter Energieauditor

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