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Alle Förderungen auf einen Blick

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Förderung Elektro-Pkw für Betriebe, Gebietskörperschaften und Vereine (Klassen M1, N1 kleiner/gleich 2,5 Tonnen hzGG): 3. 000 Euro pro E-Pkw (reiner E-Antrieb), FCEV (Brennstoffzelle) 1.

500 Euro pro Pkw PHEV, REEV, REX (Range Extender, Plug-in)

Der Anteil der Autoimporteure (1.500 Euro pro BEV, FCEV bzw. 750 Euro pro PHEV, REEV, REX) wird vom Netto-Listenpreis ergänzend zu den in der Praxis üblichen gewährten Rabatten in Abzug gebracht. Voraussetzung: 100 Prozent Strom aus erneuerbaren Energieträgern PHEV, REEV und REX mit Dieselantrieb sind von einer Förderung ausgeschlossen. Zeitraum: 2017 bis 2018. Start Registrierung/ Einreichung ab 1. März 2017

Förderung Elektro-Kleinbusse und Elektro-Transporter für Betriebe, Gebietskörperschaften und Vereine (z. B. Klassen M2, N1 größer 2,5 Tonnen und kleiner/gleich 3,5 Tonnen hzGG): bis zu 20.000 Euro pro Fahrzeug mit reinem Elektro-Antrieb Voraussetzung: 100 Prozent Strom aus erneuerbaren Energieträgern

Förderung E-Mobilitätsmanagement und elektrischer Fuhrparks von Betrieben und Gemeinden für große Flotten, E-und O-Busse und E-Nutzfahrzeuge (z. B. Klasse M3 mit mehr als 39 zugelassenen Personen inklusive Fahrer (E-Bus):

bis zu 60.000 Euro pro Fahrzeug mit reinem Elektro-Antrieb Voraussetzung: 100 Prozent Strom aus erneuerbaren Energieträgern

Förderung öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur: z. B. bis zu 10.000 Euro pro Schnellladestation mit mehr als 43 kW AC oder größer/gleich 50 kW DC Abgabeleistung Voraussetzung: 100 Prozent Strom aus erneuerbaren Energieträgern

ÖBB&ASFINAG Initiative (Perspektive 2020): Ausbau der E-Ladeinfrastruktur an Bahnhöfen und Autobahnen. Errichtung von Ladeinfrastruktur, insbesondere an Park-&-Ride-Anlagen an Bahnhöfen. Ziel ist die Ausstattung von 50 Standorten, die ersten Ladestationen sollen bereits Mitte 2017 installiert werden. Am hochrangigen Straßennetz sollen an allen Raststationen Ladestationen errichtet werden.

Sonstiges

Die neue Kennzeichnung für Fahrzeuge mit hoher Kapazität zur Nutzung als Nullemissionsfahrzeuge bzw. für reine Nullemissionsfahrzeuge ohne CO2- und Schadstoffausstoß erfolgt durch spezielle Nummerntafeln mit grüner Schrift.

Straßenverkehrsordnungs-Novelle (StVO): Hinweisschild "Freihalten von Ladestationen" durch eine neue Zusatztafel "ausgenommen Elektrofahrzeug" in Paragraf 54 StVO, in Kombination mit beispielsweise "Halten&Parken verboten".

Führerschein-Gesetz: Ausweitung der Lenkberechtigung Klasse B für elektrische Kleintransporter auf 4,25 Tonnen, als Nachteilsausgleich des durch die Batterien erhöhten Eigengewichts dieser E-Fahrzeuge.

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