Test: VW ID.7 Tourer
Auch wenn der Passat gerade neu auf den Markt gebracht wurde, der ID.7 Tourer ist so etwas wie der legitime Nachfolger. ...
In dieser Ratgeber-Serie widmet sich unser Gastautor Andreas Kral nicht der Schadenvermeidung, sondern darum, was kommt, wenn es schon gekracht hat. Los geht es mit Dingen, die im Vorfeld zu klären sind.
Verfügt man über eine selbstfinanzierte Flotte und managt diese selbst, beansprucht die Schadenabwicklung viele Ressourcen sowie Know-how und verursacht entsprechende Schadenkosten, die es zu mindern gilt. Was also kann man tun?
Verhandlung der Konditionen
Für den Fall, dass der Fuhrpark mehrere Fahrzeuge der gleichen Marken enthält und die Schadenanzahl entsprechend hoch ist (KPI über 1,2 Kasko-Schäden bzw. 0,5 Haftpflichtschäden pro Fahrzeug/Jahr ist schon hoch), empfiehlt es sich, Vereinbarungen mit Werkstätten zu treffen hinsichtlich (Original-)Ersatzteilekonditionen beziehungsweise hinsichtlich der Stundensätze. Je nach Flottengröße im jeweiligen Einzugsgebiet sollte das möglich sein. Wenn der Fuhrpark aber aus unterschiedlichen Marken besteht, wird das kaum machbar sein, da es aus Sicht der Werkstätte kein großes Potential gibt.
Dabei ist zu beachten, dass Händler und Werkstätten, die die jeweilige Marke nicht führen, berechtigt sind, fünf Prozent Beschaffungskosten auf Originalteile zu verrechnen, während bei Markenbetrieben dies nicht gestattet ist. Aber Rabatte auf die Teile zu vereinbaren, ist bei Fuhrparks mit 100 Fahrzeugen oder mehr eventuell möglich. Ein großer Importeur beispielsweise bindet die Ersatzteilerabatte an die Flottengröße von den zugelassenen Fahrzeugen seiner Marke(n) und staffelt mit zehn, 15 oder bis zu 20 Prozent auf viele Originalteile.
Man sollte sich indes nicht wundern, wenn sich die Werkstätten alle einig zu sein scheinen und darauf hinweisen, dass die Schäden ja ohnehin die Versicherung bezahlt und wozu man so einen Aufwand betreiben will. Oft ist aber auch der Versicherer derjenige, dem die vom Kunden getroffene Sondervereinbarungen entweder nicht bekannt sind und in Folge somit auch nicht dem vom Versicherer eingesetzten Sachverständigen. Dann werden Gutachten logischerweise zu den aushangpflichtigen Stundensätzen und ohne Teilerabatte erstellt und die Werkstätte erhält eine Freigabe zur Schadennummer basierend auf diesen Gutachten. Sie sendet eine Rechnung zu den Konditionen (oder stellt die Daten in das Portal des Versicherers) und alle Bemühungen vom Zulassungsbesitzer im Vorfeld, die auf eine Kostenminimierung abzielen, sind zunichte gemacht.
Schadenminderungspflicht
Das ist insofern wichtig, da generell auch die sogenannte Schadenminderungspflicht insbesondere bei Haftpflichtschäden zu beachten ist. So steht in den Vertragsgrundlagen zur Kraftfahrzeug-Kaskoversicherung Stand 2021 (AKKB 2021) geschrieben: „Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, bei Eintritt des Versicherungsfalles nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen und dabei die Weisungen des Versicherers zu befolgen. Wenn es die Umstände gestatten, hat er solche Weisungen einzuholen. Die vorsätzliche Verletzung dieser Verpflichtung bewirkt die Leistungsfreiheit des Versicherers. Bei grob fahrlässiger Verletzung bleibt der Versicherer zur Leistung insoweit verpflichtet, als der Umfang des Schadens auch bei gehöriger Erfüllung der Verpflichtungen nicht geringer gewesen wäre.“ In dem Zusammenhang verwundert es, wie „locker“ diese Regelung in der Praxis oft gehandhabt wird. Es gibt Werkstätten, die dann fragen, ob nicht statt der vereinbarten geringeren Stundensätze die höheren aushangpflichtigen angewendet werden können, da es ja ohnehin die gegnerische Versicherung bezahlt. Ist es okay, dann irgendeine Werkstätte zu beauftragen, obwohl eine günstigere in der Nähe auch zumutbar wäre? Es ist zudem wirtschaftlich sinnvoll, Regelungen über die Ersatzfahrzeuge zu treffen. Wenn die kostenlose Zurverfügungstellung vereinbart werden kann, ist das vielfach ein Garant dafür, dass die Reparatur auch zeitnah erledigt wird. Es gilt zu beachten, dass vielfach für die Vorführwagenflotte der Werkstätte zusätzliche noch Kasko-Versicherungen mit meist relativ hohen Selbstbehalten angeboten werden, die von den Mitarbeitern dann auch schriftlich „akzeptiert“ werden. Dies führt zu einer Vielzahl von Rechnungen und es ist zu prüfen, ob das Tragen des Risikos nicht die kostengünstigere Lösung sein kann.
Ideal, wenn bezahlte Mitarbeiter betroffen sind und ein Hol-Bringservice für die Ersatzfahrzeuge vereinbart wurde. Dann fallen diese Mitarbeiter nicht dadurch aus, dass Sie Zeit für die Anfahrt zu und dann bei den Werkstätten verbringen, da sind zwei bis drei Stunden gleich mal weg.
Steigerung der Kosten und Verhältnis Arbeitszeit/Material
Seit Jahren erhebt der Versicherungsverband das Verhältnis von Arbeit zu Teilen und kommt in etwa auf das Verhältnis 60 zu 40 Prozent. Da die Stundensätze seit vielen Jahren deutlich über Inflation steigen – wir liegen in Wien bei den großen Markenwerkstätten durchaus schon bei 240 Euro inklusive Mehrwertsteuer und mehr –, kommt der Arbeitszeit eine immer höhere Bedeutung zu. Da es je Bundesland spürbare Preisunterschiede für Spengler und Lackierer gibt, kann geprüft werden, ob es nicht clever ist, wo möglich, in benachbarte Bundesländer für Unfallreparaturen auszuweichen. Niederösterreich und Burgenland sind wie auf der Grafik der SV Union ersichtlich, bereits deutlich günstiger. Je nach Versicherung ergeben sich in der Abwicklung erfahrungsmäßig (beziehungsweise nach den Berichten der Werkstätten) nach deutliche Unterschiede. Während einige Versicherungen der Werkstätte zugestehen, nach Anlage des Schadenfalles in deren Systemen bis zu einer gewissen Schadenhöhe selbst zu reparieren, senden andere vor jeder Reparatur einen Sachverständigen. Damit fällt der Wagen länger aus, da die Bestellung der Teile blockiert wird, der Fahrzeugnutzer muss eventuell sogar zweimal zur Werkstätte.
Der teuflische Schaden-Satz
Der Schaden-Satz als KPI – das heißt: Das Verhältnis der bezahlten Prämien (exkl. Versicherungssteuern) zu allen bezahlten Schäden und Kosten (etwa Sachverständigengutachten) sowie den vom Versicherer gebildeten Rückstellungen hängt eben auch von der Höhe der jeweiligen Schäden ab. Ab einem Satz von 70 bis 80 Prozent werden Versicherer ja meist aktiv tätig und bieten Sanierungen an. Ob man dann argumentieren kann, dass der Satz nur durch Umstände, auf die der Lenker keinen Einfluss hatte, so hoch ist (zum Beispiel Hagelschaden, Einbruch, Windschutzscheibe, Parkschaden), ist fraglich, da der Versicherer ja auch ein Geschäftsmodell hat, bei dem die Schadenkosten unabhängig von der Art des Schadens zu sehen sind. Je geringer die Schadenkosten, desto geringer langfristig die Prämien beziehungsweise die Selbstbehalte.
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