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Sachbezugentfall beim Laden: Eckdaten stehen nun fest

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Bild von A. Krebs auf Pixabay

Nach der Änderung der Sachbezugswerteverordnung und dem damit steuerfreien Laden von E-Autos daheim stehen nun wichtige Zahlen und Grenzwerte fest.

Bereits im September berichtete flotte.at, dass die private Nutzung von elektrischen Firmen-Fahrzeugen durch Mitarbeiter mit 2023 steuerlich besser gestellt wurde und das Laden selbier gänzlich vom Sachbezug befreit ist. Nicht nur die grundsätzliche Festlegung dieser Verordnung zog sich ein wenig in die Länge. Auch die dafür notwendigen Eckdaten mussten erst in aller Ruhe ausgearbeitet und durch die Gremiem gereicht werden. Nun stehen sie aber fest.

1. Öffentliches Laden
Stellt der Arbeitgeber der Arbeitnehmer ein E-Fahrzeug für die private Nutzung einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung und übernimmt er die Kosten für das Laden an öffentlichen Ladestationen, etwa durch eine Ladekarte oder durch Kostenerstattung, sind dafür keine Steuern und Abgaben zu bezahlen.

2. kWh-Geld
Wird das E-Fahrzeug zu Hause geladen und kann die benötigte Strommenge eindeutig zugeordnet werden, kommt das neu geschaffene kWh-Geld zur Verrechnung, das der Arbeitgeber steuerfrei ersetzen kann. Pro kWh wird ein von der E-Control ermittelter durchschnittlicher Strom-Gesamtpreis zugrunde gelegt. Für 2023 gelten 22,247 Cent/kWh.

3. Pauschalbetrag
st es nicht möglich, die benötigte Lademenge eindeutig festzustellen, kann in den Jahren 2023 bis einschließlich 2025 ein Pauschalbetrag von bis zu 30 Euro pro Kalendermonat steuer- und abgabenfrei ersetzt werden.

4. Wallboxen
Auch die Errichtung von Ladestationen (Wallbox) zu Hause wird steuerlich begünstigt. Bis zu einem Betrag von Euro 2.000,- kann der Arbeitgeber die Kosten für die Anschaffung einer Ladeeinrichtung für das E-Firmenfahrzeug sachbezugsbefreit ersetzen.

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