Schon gefahren: Audi A5/S5
Bei Audi erkennt man die Antriebsart künftig an der Typenbezeichnung, gerade Zahlen für E-Antrieb, ungerade für Verbrenn...
Die Sachbezugswerteverordnung regelt alles, was im Rahmen der Firmenwagennutzung steuerpflichtig ist und was nicht. Gerade rund ums Laden daheim gibt es immer noch diverse Unklarheiten, nun hat das Finanzministerium einige Eckpunkte klarer definiert.
Es hält sich das hartnäckige Gerücht, dass Steuerberater zugleich Lyriker und Philosophen sein müssen, um Gesetzestexte nicht nur entziffern sondern auch richtig interpretieren zu können. Eine gewisse Kreativität kann durchaus nicht schaden, vor allem, wenn es um etwas derart Komplexes geht wie die Sachbezugswerteverordnung. Eine Regelung, die lange nur in seltenen Fällen von großer Relevanz war, seit der Integration der Ladekosten von E-Firmenwagen aber mehr Beachtung erlangte als die Jahrzehnte davor.
Einen generellen Überblick über die Bestimmungen gaben wir schon in der Ausgabe 5/23. Dennoch blieben zahlreiche Details offen, die exakter regeln sollen, ab wann ein Kostenersatz steuerpflichtig ist.
Zuordnung der Ladekosten.
Grundsätzlich sieht die Sachbezugswerteverordnung vor, dass wenn der Arbeitergeber die Kosten für das Aufladen des arbeitgebereigenen E-KFZ ersetzt oder trägt, keine Einnahme anzusetzen ist, wenn die Kosten an einer öffentlichen Ladestation nachgewiesen werden oder beim Aufladen durch den Arbeitnehmer an einer Wallbox daheim die nachweisliche Zuordnung der Lademenge zu diesem Kraftfahrzeug sichergestellt wird. Doch welche Voraussetzungen sind für die nachweisliche Zuordnung notwendig?
Die letzte Änderung der Gesetzgebung besagt, dass nicht mehr auf die Zuordnung der Lademenge durch die Ladeeinrichtung selbst abgestellt werden muss. Es ist stattdessen ausreichend, wenn die nachweisliche Zuordnung der Lademenge zum arbeitgebereigenen Kraftfahrzeug sichergestellt wird. Dies kann neuerdings durch die Aufzeichnungen von Ladeort und Lademenge durch das Kraftfahrzeug selbst (die sogenannten „In-Vehicle-Aufzeichnungen“) erfolgen. Oder aber kann man diese Nachweise je nach Anbieter entweder durch eigene Apps bzw. Aufzeichnungen des Herstellers (charging history) abrufen und verwenden. Die Voraussetzung ist sogar dann erfüllt, wenn sich der Arbeitnehmer beim Aufladen des E-Firmenwagens bei der Ladeeinrichtung mittels QR-Code und Smartphone-App, RFID-Chip oder -Karte oder mittels automatischer Authentifizierung des Fahrzeuges am Ladepunkt mittels „Plug & Charge“ registriert und der Ladevorgang damit eindeutig einem Fahrzeug zugeordnet werden kann.
Zusammenfassend gilt also: Es muss die Lademenge immer entsprechend zugeordnet werden können.
Kostenersatz.
Das Gesetz besagt, dass für das unentgeltliche Aufladen des Firmenwagens beim Arbeitgeber ein Sachbezugswert von Null anzusetzen ist. Ersetzt oder trägt der Arbeitgeber die Kosten für das Aufladen, ist nur dann keine Einnahme anzusetzen, wenn beim Aufladen durch den Arbeitnehmer an einer nicht öffentlichen Ladestation die nachweisliche Zuordnung der Lademenge sichergestellt wird. Die Höhe des Kostenersatzes wird auf Basis des von der E-Control für das erste Halbjahr des vorherigen Kalenderjahres festgelegten durchschnittlichen Strom-Gesamtpreises (Cent pro kWh) der Haushaltspreise ermittelt. Ein Sachbezug ist erst dann anzusetzen, wenn er den so Kostenersatz übersteigt.
Wichtig auch: Der Stromvertrag im Haushalt des Arbeitnehmers muss nicht auf ihn laufen! Entscheidend ist wie gesagt nur, dass für den Kostenersatz die kWh ausschließlich dem arbeitgebereigenen Kraftfahrzeug zuzuordnen sind.
Ladestationen
Die Sachbezugswerteverordnung gibt wortwörlich vor: „Ersetzt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ganz oder teilweise die Kosten für die Anschaffung einer Ladeeinrichtung für dieses Kraftfahrzeug oder schafft er für den Arbeitnehmer eine Ladeeinrichtung für dieses Kraftfahrzeug an, ist nur der 2.000 Euro übersteigende Wert als Einnahme bzw. geldwerter Vorteil anzusetzen.“ Die Regelung geht zwar grundsätzlich davon aus, dass der Arbeitnehmer der Eigentümer der Ladeeinrichtung wird. Aber auch wenn der Arbeitgeber die Ladeeinrichtung anschafft und in seinem Eigentum bleibt, ist bis 2.000 Euro kein Sachbezug anzusetzen.
Soll nur eine bereits existierende Ladestation auf- oder umgerüstet werden, fällt das auch unter die 2.000-Euro-Regelung, wenn es sich um nachträgliche Anschaffungs- bzw. Anschaffungsnebenkosten handelt. Scheidet besagter Mitarbeiter aus dem Betrieb aus, ist auch dann kein Sachbezug anzusetzen, wenn er die Ladestation ohne Entgelt behalten darf, oder wenn er diese um den Buchwert zuzüglich der Umsatzsteuer kauft. Das gilt sogar dann, wenn er die Wallbox vom Ex-Arbeitgeber nur mieten möchte, vorausgesetzt, als Grundlage werden die Kosten (Afa zuzüglich allfälliger Kosten der Wartung) angesetzt.
Obacht gilt dafür bei den Stromverträgen für den Firmenstandort. Dieser muss vom Arbeitgeber abgeschlossen werden! Er benötigt auch eine sogenannte Verfügungsmacht über die Ladeeinrichtung bzw. den Ladeort hat, da nur dann ein Aufladen beim Arbeitgeber vorliegt.
Spezialfahrzeuge
Egal ob Verbrenner oder Elektro – laut Lohnsteuerrichtlinien ist ein Sachbezugswert immer anzusetzen, wenn man das Firmenfahrzeug privat nutzen darf. Dieser Wert liegt bei Stromern bei Null, bei Benzin und Diesel je nach Verbrauch bei 1,5 oder 2 Prozent. Das gilt aber nicht immer. Spezialfahrzeuge etwa sind davon ausgeschlossen, da sie aufgrund ihrer Ausstattung eine andere private Nutzung praktisch ausschließen. Zwar könnte man einen Sachbezug allein für die Fahrten zwischen Arbeitsplatz und Wohnort grundsätzlich ansetzen. Nicht jedoch, wenn es Hinweise gibt, dass es sich um ein Spezialfahrzeug handelt. Doch was genau heißt das jetzt nun?
Ein Spezialfahrzeug ist ein Auto, das aufgrund der Ausstattung eine andere private Nutzung praktisch ausschließt. Das gilt vor allem bei fest verbauten Einbauten (etwa Werkstatt, Regale, etc…) im Fahrzeug, wie sie bei zahlreichen Montage- und Servicebussen vorkommen. Leicht demontierbare Einbauten reichen für die Einstufung als Spezialfahrzeug hingegen nicht aus. Weiters heißt es zwar, dass aus steuerlicher Sicht kein Fahrtenbuch zu führen ist, wenn tatsächlich keine Privatnutzung erfolgt. Wer auf Nummer sicher gehen möchte, sollte dies dennoch tun, da die Formulierung dieser Passage ein wenig Interpretationsspielraum zulässt. Denn weiters sagt der Fiskus, dass der halbe Sachbezugswert anzusetzen ist, wenn das Spezialfahrzeug nachweislich im Jahresdurchschnitt für Privatfahrten nicht mehr als 500 Kilometer monatlich benützt wird.
Wer sich das mühsame Fahrtenbuchschreiben ersparen möchte, kann auch die gesamte jährliche Kilometerleistung um jene für Dienstfahrten, die etwa durch Reiserechnungen oder Reiseberichte nachgewiesen werden, vermindern. Beträgt das so errechnete Ergebnis höchstens 6.000 Kilometer, steht ebenso der halbe Sachbezugswert zu. Ein niedrigerer Sachbezugswert als 480 Euro beziehungsweise 360 Euro kann hingegen nur dann angesetzt werden, wenn sämtliche Fahrten lückenlos in einem Fahrtenbuch aufgeführt sind.
Oldtimer
Für viele zwar auch Spezialfahrzeuge, gelten Oldtimer per Definition für die Finanz aber als völlig irrelevant, wenn es um die Causa Sachbezug und Firmenwagen geht. Sogenannte historische Fahrzeuge sind gemäß des Kraftfahrgesetzes erhaltungswürdige, nicht zur ständigen Verwendung bestimmte Fahrzeuge mit Baujahr 1955 oder davor und Fahrzeuge, die älter als 30 Jahre und in die Liste der historischen Kraftfahrzeuge eingetragen sind. Oldtimer sind daher von der Regelung der Sachbezugswerteverordnung nicht umfasst, da es hier ja um arbeitgebereigene Kraftfahrzeuge geht, die beruflich verwendet und darüber hinaus vom Arbeitnehmer auch privat genutzt werden dürfen.
Geht es aber um die Bewertung des geldwerten Vorteils im Zusammenhang mit der Überlassung von Oldtimern, ist der geldwerte Vorteil mit den um übliche Preisnachlässe verminderten üblichen Endpreis des Abgabeortes anzusetzen.
Lohnkonten
Gemäß der Lohnkontenverordnung müssen folgende Punkte auf das Lohnkonto des Arbeitnehmers eingetragen werden:
a) Aufladen an einer öffentlichen Ladestation
b) Aufladen samt der Lademenge in Kilowattstunden
c) Aufladen (pauschale Monatsbeträge) samt Nachweis der Nichtzuordenbarkeit zum Kraftfahrzeug
d) Anschaffung einer Ladeeinrichtung
Wenn der Arbeitgeber die Kosten direkt vom Stromanbieter bzw. von einem Dritten, der keinen Vertrag mit den Arbeitnehmer hat, und es sich um ein Aufladen beim Arbeitgeber handelt, ist mangels Kostenersatz keine Eintragung am Lohnkonto erforderlich.
Eindeutig geklärt ist die Bewertung von Sachbezügen für Kraftfahrzeuge bei wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern. Wird ein von der Kapitalgesellschaft zur Verfügung gestelltes Kraftfahrzeug für privat veranlasste Fahrten genutzt, ist für die Bemessung des geldwerten Vorteils aus der privaten Nutzung des zur Verfügung gestellten Kraftfahrzeuges die Sachbezugsverordnung sinngemäß anzuwenden. Daran wird sich auch so bald nichts ändern.
Letzte Meldungen
Mehr lesen >>Aktuelle Fahrzeugtests
Mehr lesen >>Kommende Veranstaltungen
© 2024 A&W Verlag GmbH All Rights Reserved Developed by itMedia