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Selbstanzeige - Neuerungen ab 1.10.2014

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Dr. Patricia Hueber ist Steuerberaterin und Partnerin beim Wiener Wirtschaftsprüfer Hammerschmied Hohenegger&Partner. Ihr Spezialgebiet liegt in der steuerlichen Beratung von Klein-und Mittelunternehmen.

Seit 1959 besteht die Möglichkeit, bei Finanzvergehen eine strafbefreiende Selbstanzeige abzugeben. Diese Möglichkeit bleibt auch künftig bestehen und stellt, wenn sie wirksam und fehlerfrei erstattet wird, weiterhin einen Strafaufhebungsgrund dar. Der staatliche Strafanspruch entfällt, die Qualifikation der Tat als Finanzvergehen bleibt nach wie vor bestehen.

Verschärfung der Voraussetzungen

Aufgrund der Finanzstrafgesetznovelle 2014 wurden nun die Voraussetzungen für die strafbefreiende Wirkung von Selbstanzeigen ab 1.10.2014 verschärft, wenn diese anlässlich finanzbehördlicher Prüfungsmaßnahmen erstattet werden. Die neue Bestimmung trat mit 1.10.2014 inkraft und gilt für Selbstanzeigen, die nach dem 30.9.2014 erstattet werden.

Zusammengefasst bedeutet dies, dass künftig in derartigen Fällen zusätzlich eine Abgabenerhöhung (Strafzuschlag) bis zu 30 Prozent entrichtet werden muss, um die strafbefreiende Wirkung zu erhalten. Die Zuschläge fallen jedoch nur bei vorsätzlichen oder grob fahrlässig begangenen Finanzvergehen an.

Vorsätzliche Vergehen sind nicht immer strafbefreiend

Die Regelung sieht im Detail folgendes vor: Künftig ist ein Zuschlag festzusetzen, wenn der Abgabepflichtige nach der Anmeldung oder einer sonstigen Bekanntgabe einer Prüfungshandlung (Nachschau, Außenprüfung etc.) Selbstanzeige für grob fahrlässig oder vorsätzlich begangene Finanzvergehen erstattet. Hat die Prüfung bereits begonnen, so führt nur mehr eine für grob fahrlässig begangene Finanzvergehen erstattete Selbstanzeige zu einer Abgabenerhöhung (Strafzuschlag); bei vorsätzlichen Finanzvergehen tritt jedenfalls keine strafbefreiende Wirkung ein (die Erreichung der Strafbefreiung durch Zahlung eines Strafzuschlages ist nicht möglich).

Gestaffelte Abgabenerhöhung

Das Ausmaß der Abgabenerhöhung ist von der Höhe des verkürzten Abgabenbetrages abhängig. Dieser ist wie folgt gestaffelt: Bei Verkürzungsbeträgen bis 33.000 Euro wird ein fünfprozentiger Zuschlag, bis 100.000 Euro ein fünfzehnprozentiger Zuschlag, bis 250.000 Euro ein zwanzigprozentiger Zuschlag unddarüber ein dreißigprozentiger Zuschlag als Abgabenerhöhung festgesetzt.

Von der Abgabenerhöhung sind nur jene Abgabenarten und -zeiträume betroffen, die im Prüfungsauftrag angeführt sind. Nicht von der Prüfung betroffene Abgabenarten und -zeiträume, die in der Selbstanzeige offengelegt werden, sollten nicht Teil der Bemessungsgrundlage der Abgabenerhöhung sein.

Keine Straffreiheit für Wiederholungstäter

Während nach bisheriger Rechtslage noch ein fünfundzwanzigprozentiger Zuschlag bei wiederholten Selbstanzeigen für denselben Abgabenanspruch auferlegt wurde, gibt es bei Wiederholungstätern, die ab 1. Oktober 2014 reuig den Weg zurück in die Steuerehrlichkeit einschlagen wollen, kein Pardon mehr. Die Straffreiheit tritt nicht ein. Allenfalls kann noch Sanierung durch tätige Reue eintreten oder es liegt ein anderer Milderungsgrund vor.

Schwer kalkulierbares Risiko

Die Abgrenzung zwischen den verschiedenen Verschuldensgraden (Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, leichte Fahrlässigkeit, entschuldbare Fehlleistung) ist fließend und bietet in der Praxis große Unsicherheiten, weshalb das Risiko eines Zuschlags bzw. der strafbefreienden Wirkung einer Selbstanzeige im Vorfeld einer abgabenbehördlichen Prüfung schwer kalkulierbar ist.

Viele Fragen noch offen

Die unglückliche Formulierung der Finanzstrafgesetz-Novelle zieht derzeit noch viele Zweifelsfragen nach sich, die noch weiterer Aufklärung und Rechtsprechung bedürfen. Probleme könnten auch bei unkoordiniert einschreitenden Selbstanzeigern, die ihre Mit- Beitrags-Täter "vergessen" haben, auftreten.

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