Dr. Patricia Hueber ist Steuerberaterin und Partnerin beim Wiener
Wirtschaftsprüfer Hammerschmied Hohenegger&Partner. Ihr
Spezialgebiet liegt in der steuerlichen Beratung von Klein-und
Mittelunternehmen.
Seit 1959 besteht die Möglichkeit, bei Finanzvergehen eine
strafbefreiende Selbstanzeige abzugeben. Diese Möglichkeit bleibt
auch künftig bestehen und stellt, wenn sie wirksam und fehlerfrei
erstattet wird, weiterhin einen Strafaufhebungsgrund dar. Der
staatliche Strafanspruch entfällt, die Qualifikation der Tat als
Finanzvergehen bleibt nach wie vor bestehen.
Verschärfung der Voraussetzungen
Aufgrund der Finanzstrafgesetznovelle 2014 wurden nun die
Voraussetzungen für die strafbefreiende Wirkung von Selbstanzeigen ab
1.10.2014 verschärft, wenn diese anlässlich finanzbehördlicher
Prüfungsmaßnahmen erstattet werden. Die neue Bestimmung trat mit
1.10.2014 inkraft und gilt für Selbstanzeigen, die nach dem 30.9.2014
erstattet werden.
Zusammengefasst bedeutet dies, dass künftig in derartigen Fällen
zusätzlich eine Abgabenerhöhung (Strafzuschlag) bis zu 30 Prozent
entrichtet werden muss, um die strafbefreiende Wirkung zu erhalten.
Die Zuschläge fallen jedoch nur bei vorsätzlichen oder grob
fahrlässig begangenen Finanzvergehen an.
Vorsätzliche Vergehen sind nicht immer strafbefreiend
Die Regelung sieht im Detail folgendes vor: Künftig ist ein Zuschlag
festzusetzen, wenn der Abgabepflichtige nach der Anmeldung oder einer
sonstigen Bekanntgabe einer Prüfungshandlung (Nachschau, Außenprüfung
etc.) Selbstanzeige für grob fahrlässig oder vorsätzlich begangene
Finanzvergehen erstattet. Hat die Prüfung bereits begonnen, so führt
nur mehr eine für grob fahrlässig begangene Finanzvergehen erstattete
Selbstanzeige zu einer Abgabenerhöhung (Strafzuschlag); bei
vorsätzlichen Finanzvergehen tritt jedenfalls keine strafbefreiende
Wirkung ein (die Erreichung der Strafbefreiung durch Zahlung eines
Strafzuschlages ist nicht möglich).
Gestaffelte Abgabenerhöhung
Das Ausmaß der Abgabenerhöhung ist von der Höhe des verkürzten
Abgabenbetrages abhängig. Dieser ist wie folgt gestaffelt: Bei
Verkürzungsbeträgen bis 33.000 Euro wird ein fünfprozentiger
Zuschlag, bis 100.000 Euro ein fünfzehnprozentiger Zuschlag, bis
250.000 Euro ein zwanzigprozentiger Zuschlag unddarüber ein
dreißigprozentiger Zuschlag als Abgabenerhöhung festgesetzt.
Von der Abgabenerhöhung sind nur jene Abgabenarten und -zeiträume
betroffen, die im Prüfungsauftrag angeführt sind. Nicht von der
Prüfung betroffene Abgabenarten und -zeiträume, die in der
Selbstanzeige offengelegt werden, sollten nicht Teil der
Bemessungsgrundlage der Abgabenerhöhung sein.
Keine Straffreiheit für Wiederholungstäter
Während nach bisheriger Rechtslage noch ein fünfundzwanzigprozentiger
Zuschlag bei wiederholten Selbstanzeigen für denselben
Abgabenanspruch auferlegt wurde, gibt es bei Wiederholungstätern, die
ab 1. Oktober 2014 reuig den Weg zurück in die Steuerehrlichkeit
einschlagen wollen, kein Pardon mehr. Die Straffreiheit tritt nicht
ein. Allenfalls kann noch Sanierung durch tätige Reue eintreten oder
es liegt ein anderer Milderungsgrund vor.
Schwer kalkulierbares Risiko
Die Abgrenzung zwischen den verschiedenen Verschuldensgraden
(Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, leichte Fahrlässigkeit, entschuldbare
Fehlleistung) ist fließend und bietet in der Praxis große
Unsicherheiten, weshalb das Risiko eines Zuschlags bzw. der
strafbefreienden Wirkung einer Selbstanzeige im Vorfeld einer
abgabenbehördlichen Prüfung schwer kalkulierbar ist.
Viele Fragen noch offen
Die unglückliche Formulierung der Finanzstrafgesetz-Novelle zieht
derzeit noch viele Zweifelsfragen nach sich, die noch weiterer
Aufklärung und Rechtsprechung bedürfen. Probleme könnten auch bei
unkoordiniert einschreitenden Selbstanzeigern, die ihre Mit-
Beitrags-Täter "vergessen" haben, auftreten.