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Gehaltsumwandlung: Wenn weniger mehr Wert wird

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Foto von Jenny Ueberberg auf Unsplash

Die Idee der Gehaltsumwandlung ist nicht neu, als Möglichkeit für Mitarbeiter, ein E-Auto fahren zu können, aber ein neues Phänomen. Was die Vorteile sind. Und worauf zu achten ist.

Ein wenig schielt man ja doch neidisch auf die Kollegen. Auf die, die gerade einen neuen Firmenwagen vors Bürofenster gestellt bekommen haben. Doch was soll man tun? Konzerne haben ihre Richtlinien, wer Firmenautos bekommen darf. Und die anderen: Pech gehabt. Oder? Tatsächlich beschäftigt dieses Thema mehr als je zuvor, nicht zuletzt dank . Nach dem spürbaren Schub vor zwei Jahren, als die Spritpreise sprunghaft in die Höhe gingen und die Sache mit dem Kilometergeld immer unattraktiver wurde, kam dann der große Schwung mit der Elektromobilität – und all den Vorzügen für Firma und Fahrer. Und das kann man dank dieser Antriebsform jetzt auch auf Mitarbeiter ausdehnen, die normalerweise keinen Anspruch auf betriebliche Mobilität haben: in Form einer Gehaltsumwandlung. 

Worum geht’s?
Arbeitgeber haben die Möglichkeit, einen Teil ihres Bruttogehalts in eine Sachleistung umzuwandeln. Dazu behält das Unternehmen ganz einfach einen Teil des monatlichen Gehalts ein, um dem Dienstnehmer dafür einen Sachwert zur privaten Nutzung zur Verfügung zu stellen. Der Clou dabei: Da der Abzug wie gesagt vom Bruttolohn erfolgt, ist dieser auch nicht zu versteuern und spielt somit bei den Lohnnebenkosten keine Rolle mehr. Damit spart sich zum einen das Unternehmen einiges, zum anderen hat auch der Arbeitnehmer neben der Sachleistung auch noch einen barwerten Vorteil: weniger Einkommen, daher auch weniger Steuerlast, die zu entrichten bleibt. Mehr Netto vom Brutto also, alles in allem. Alles läuft natürlich im Rahmen gewisser Regeln, die der Gesetzgeber vorschreibt und die vor allem beinhalten, wie hoch dieser Betrag sein darf, der vom Bruttolohn abgezogen werden kann. Schließlich handelt es sich hier um eine versteckte Form von staatlicher Förderung bestimmter Konsumationen. Ein Modell jedenfalls, das zahlreiche Anwendungen findet: Das geht zum Beispiel los mit einer Zukunftssicherung in Höhe von 25 Euro monatlich, dank der sich der Arbeitnehmer je nach Progression bis zu 50 Prozent Steuern spart, zumal auch die Versicherungsleistung als Kapitalauszahlung völlig steuerfrei ist. Wirklich interessant wird es aber erst beim Thema Firmenauto, wo es ja keine Kaufförderung mehr gibt. Schon gar nicht für jene, die überhaupt keinen Anspruch auf ein entsprechendes Vehikel haben. Um hier aber in keine Kostenfalle zu tappen, kommt es auf die Wahl des richtigen Antriebs an.

Wie es läuft
Grundsätzlich gelten für Firmenwagen mit Verbrennungsmotor in Österreich als Sachbezug und damit als geldwerter Vorteil. Dieser Vorteil wird monatlich mit 1,5 bis 2 Prozent des Listenpreises neu bewertet und muss vom Nutzer bezahlt werden. Heißt auf gut Deutsch: Will man dieses Auto privat nutzen, muss man diesen Anteil aus eigener Tasche zahlen. Zwar lässt sich mit Fahrtenbuch und Fahrleistungen von weniger als 6.000 Kilometern pro Jahr die zu entrichtende Quote halbieren, nur ist das alles natürlich mit einem großen verwaltungstechnischen Aufwand verbunden, bei dem schnell die Buchhalter abwinken – außer, man entscheidet sich für ein E-Auto. Damit entfällt jeglicher Aufwand, denn für diese Fahrzeuge wird in Österreich auch bei privater Nutzung kein Sachbezug abgezogen. Da der entstehende geldwerte Vorteil nicht zum steuerpflichtigen Einkommen zählt, können Elektrofahrzeuge somit abgabenfrei gewährt werden. Konkret heißt es im Gesetzestext: Durch die Sachbezugswerteverordnung, BGBl. II Nr. 504/2022, wird (…) festgehalten, dass ein Sachbezugswert von Null auch dann angesetzt werden kann, wenn Bruttobezüge befristet oder unbefristet im Rahmen einer Gehaltsumwandlung umgewandelt werden. Die LStR 2002 nehmen in Rz 206 dabei ausdrücklich auf die Privatautonomie Bezug.

Leasen?
Wer es sich mit der Finanzabteilung noch besser stellen möchte, kann die Angelegenheit sogar noch weiter vereinfachen und statt Leasing als Finanzierungsmodell ein E-Auto-Abo abschließen. Die fixe monatliche Rate umfasst in diesen Fällen sämtliche Leistungen, die zu einem Dienstwagen gehören, beispielsweise Service, Versicherung und Vignette. Der monatliche Fixpreis wird also ganz einfach als eine einzige Position gebucht – ohne jeglichen weiteren Aufwand. Laut Abo-Anbieter vibe können Mitarbeiter mit dieser Variante je nach Gehalt sowie gewähltem Fahrzeugmodell 30 bis 40 Prozent gegenüber den Kosten eines Abonnements für eine Privatperson sparen – gerade in Zeiten des Fachkräftemangels ein attraktiver Vorteil, der leicht in die Tat umzusetzen ist. Oder aber – er geht einen Schritt weiter und nimmt statt eines Autos ein E-Bike, denn auch die fallen in den Bereich Co2-emissionsfreier Kraftfahrzeuge. Eine Sparte, die rasant wächst und großen Zuspruch findet, und diese Finanzierungsform erst so populär gemacht hat. Entsprechend gibt es dank dieses Geschäftsfeld auch schon zahlreiche Details, die aus steuerrechtlicher Sicht bereits grundlegend geklärt werden konnten.

 

Rechte und Pflichten
Natürlich gibt es einige Eckpunkte zu beachten, bevor man in Erwägung zieht, eine Gehaltsumwandlung durchzuführen. Diese sind aber in der Tat vergleichsweise harmlos, wenn man sich das Wirrwarr bei der Verrechnung von elektrisch betriebenen Leasing­autos ansieht.

• So ist es zwar richtig, dass sich aufgrund dieses „Tauschs“ die Bemessungsgrundlage sowohl für die Lohnsteuer als auch für die Lohnnebenkosten durch eine derartige Vorgehensweise verringern.
• Entscheidend ist zum Beispiel, dass eine Unterschreitung des Mindestbezugs nach Kollektivvertrag ist dabei nicht zulässig.
• Werden nur laufende Bezüge umgewandelt, Sonderzahlungen in der ursprünglichen Höhe aber weiter gewährt, stellt dies aus steuerrechtlicher Sicht kein Problem dar. Es kann aber sein, dass es in diesen Fällen zu Sechstelüberschreitungen kommt.
• Die neue Bemessungsgrundlage für die Lohnsteuer richtet sich nach der neuen Höhe des Bruttobezuges und nicht nach der dem Arbeitgeber tatsächlich entstehenden Kosten für die Fahrräder. Die Relation dieses Betrages zu den dem Arbeitgeber tatsächlich entstehenden Kosten ist laut Gesetzestext nicht entscheidend.
• Obacht ist geboten, wenn dem Arbeitnehmer am Ende der Fahrradnutzung eine Kaufoption eingeräumt wird. Diese ist zwar grundsätzlich nicht schädlich. Der Kauf an sich ist jedoch gesondert zu beurteilen. Der eigentliche Ausübungspreis der Kaufoption ist nicht entscheidend.
• Die Form der Gehaltsumwandlung bleibt auch während entgeltfreier Zeiträume aufrecht, ist also etwa bei karenzierten Arbeitsverhältnissen, Krankenstand ohne Entgelt oder einer Aussetzung des Arbeitsverhältnisses nicht steuerschädlich. Dabei ist es egal, ob zum Beispiel das Dienstrad während dieser definierten Zeiträume weiterhin zur Verfügung gestellt oder es retourniert wird. Nach Ende des entgeltfreien Zeitraums verlängert sich der Zeitraum der ursprünglichen Gehaltsumwandlung um den Zeitraum der Entgeltfreiheit. Auch eine Option: Das Rad wird während der entgeltfreien Zeit weiter vom Arbeitnehmer verwendet und zahlt für diese Dauer dem Arbeitgeber ein Mietengelt, z.B. in Höhe des bisherigen Umwandlungsbetrages.
• Kostenbeiträge des Arbeitnehmers sind zulässig und haben weder Einfluss auf den mit Null zu bewertenden Sachbezug noch noch auf die Bemessungsgrundlage der Lohnsteuer.
• Es ist zum Beispiel auch möglich, zwei E-Krafträder zur Verfügung zu stellen – zumindest theoretisch. Denn in diesem Fall sieht die Sachbezugswerteverordnung vor, dass auch nur dieser eine Arbeitnehmer das Fahrzeug benützt. Wie das sichergestellt werden kann, ist jedoch nicht näher definiert.
• Wie sieht es mit Sozialversicherungsbeiträge aus? In früheren Anendungsfällen war die ÖGK der Ansicht, dass im Falle einer Gehaltsumwandlung weiterhin eine Beitragspflicht besteht. Sofern auf den mit Null zu bewertenden Sachbezug Sozialversicherungsbeiträge entfallen, sind diese allerdings beim Arbeitnehmer als Werbungskosten steuerlich abzugsfähig. Schließlich handelt es sich zwar um geldwerte Vorteile, die auch grundsätzlich der Lohnsteuerpflicht unterliegen, in unserem Fall aber mit Null zu bewerten sind.

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