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Das ist die Nachhaltigkeitsberichterstattung

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Foto von Markus Spiske auf Unsplash

Welche Ziele die EU mit Corporate Sustainibility Reporting Directive verfolgt. Und welche Maßnahmen wann für wen gelten.

Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) ist ein heuer in Kraft getretenes EU-Gesetz, das als generelles Ziel hat, die Konsequenzen unternehmerischen Handelns zu erfassen und in Kombination mit den finanziellen Eckdaten zu veröffentlichen. Heißt auf Deutsch: Es regelt, welche Berichtspflichten ein Unternehmen hat bei Nachhaltigkeitsthemen, sofern diese für ihr Geschäftsergebnis oder aus ökologischen oder sozialen Gründen wesentlich sind. Also zum Beispiel alles, was CO2 produziert.

Sie ersetzt damit die bisher gültige Nonfinancial Reporting Directive (NFRD), um die gesamte Berichterstattung nicht nur zu vereinfachen, sondern auch vergleichbar zu machen – und gleich noch zu erweitern.
So ist zum Beispiel neu, dass Nachhaltigkeitsaspekte aus zwei Sichtweisen betrachtet werden müssen, sprich: Es sind alle Aktionen des Unternehmens künftig relevant, die aus ökologischer oder sozialer Sicht für den Erfolg relevant sind, nicht mehr nur solche, die die Finanzen beeinflussen. Und da gehört der CO2-Ausstoß natürlich dazu.

Im Rahmen des Corporate Carbon Footprint werden alle relevanten Treibhausgasemissionen entlang der Wertschöpfungskette erfasst, wobei man zwischen drei Hauptquellen nach dem Greenhouse Gas Protocol unterscheidet. Auch wenn der dritte Punkt den größten Anteil ausmacht, hat die Mobilität doch Einfluss auf alle Stufen, ein durchdachtes Mobilitätskonzept kann somit spürbare Auswirkungen haben.

Scope 1: direkte Emissionen, etwa durch den Fuhrpark
Scope 2: indirekte Emissionen durch zugekaufte Energie, etwa der Strom
Scope 3: indirekt entlang der Wertschöpfungskette, etwa Rohstoffe, Geschäftsreisen, Pendlerverkehr

Bevor jetzt jemand graue Haare kriegt: Noch ist die neue Gesetzgebung nicht generell gültig.
Der Fahrplan hierfür sieht wie folgt aus:

Ab Januar 2024 mit Berichtsfrist bis 2025:
börsennotierte große Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten und mehr als 40 Millionen Euro Umsatz oder mehr als 20 Millionen Euro Bilanzsumme

Ab Januar 2025 mit Berichtsfrist bis 2026:
Unternehmen mit mehr als 250 Beschäftigten, mehr als 40 Millionen Euro Umsatz oder 20 Millionen Euro Bilanzsumme

Ab Januar 2026 mit Berichtsfrist bis 2027:
börsennotierte KMU, kleine und nicht komplexe Kreditinstitute und firmeneigene Versicherungs­unternehmen (exkl. Kleinstunternehmen)

Für KMU gilt ein Übergangszeitraum bis 2028.

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