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Sachbezugswerte-Verordnung – neue Fakten

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Das Finanzministerium hat sich mit weiteren Fragen rund um die Sachbezugswerteverordnung und die Abrechnung von Ladekosten von Firmenwagen auseinandergesetzt. Das sind die wichtigsten Erkenntnisse.

Allgemeines:
Grundsätzlich sieht die Sachbezugswerteverordnung vor, dass wenn der Arbeitergeber die Kosten für das Aufladen des arbeitgebereigenen E-KFZ ersetzt oder trägt, keine Einnahme anzusetzen ist, solange die Kosten an einer öffentlichen Ladestation oder beim Aufladen durch den Arbeitnehmer an einer nicht öffentlichen Ladestation nachgewiesen werden können.

Datenerfassung:
Neu ist nunmehr, dass nicht mehr auf die Zuordnung der Lademenge durch die Ladeeinrichtung zugrgriffen wird, sondern es ist ausreichend, wenn die nachweisliche Zuordnung der Lademenge zum arbeitgebereigenen Kraftfahrzeug sichergestellt wird. Hierfür sind die Aufzeichnungen von Ladeort und Lademenge durch das Kraftfahrzeug selbst (sog. „In-Vehicle-Aufzeichnungen“) erlaubt. Es können aber auch eigene Smartphone-Apps bzw. Aufzeichnungen des Herstellers (charging history) genommen werden.
Ebenfalls zugelassen: Wenn sich der Arbeitnehmer beim Aufladen des arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges bei der Ladeeinrichtung mittels QR-Code und Smartphone-App oder RFID-Chip oder -Karte oder mittels automatischer Authentifizierung des Fahrzeuges am Ladepunkt mittels „Plug & Charge“ registriert und der Ladevorgang damit eindeutig einem Fahrzeug zugeordnet werden kann.

Ausgangsbasis:
Als Basis für die Kosten werden die von der Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (E-Control) für das erste Halbjahr des vorherigen Kalenderjahres festgelegten durchschnittlichen Strom-Gesamtpreise (Cent pro kWh) der Haushaltspreise (öffentliches Netz) ermittelt.

Wallboxen:
Hier ist für den Kostenersatz kein Sachbezug anzusetzen, als er den ermittelten Kostenersatz nicht übersteigt. Dieser liegt bei 2.000 Euro. Wird eine Ladeeinrichtung für den Arbeitgeber daheim angeschafft, die teurer ist, ist für die Kosten über 2.000 Euro aber ein Sachbezug anzusetzen. Sollte dieser Mitarbeiter ausscheiden, und wird ihm die Wallbox überlassen, ist auch nur dann ein Sachbezug anzusetzen, wenn die 2.000 Euro an Beschaffungskosten überschritten worden sind.

Fahrzeuge mit Sondereinrichtungen:
Ein wichtiges Thema gerade bei Service- und Montagewagen. Wenn hier davon ausgegangen wird, dass man diese nicht privat nutzt, eine Sachbezugsbefreiung kein Fahrtenbuch zu führen. Auch Fahrten vom und zum Wohnort des Arbeitnehmers sind damit nicht anzuführen, allerdings gilt diese Regelung nur für sogenannte Spezialfahrzeuge: Also etwa Transporter mit einer fix installierten Einrichtung, die eine Privatnutzung ohnehin ausschließt. Gibt es hingegen eine herausnehmbare Einrichtung, fällt der Passus des Spezialfahrzeugs weg.

Wird so ein Spezialfahrzeug mehr als 500 Kilometer monatlich privat benutzt, muss der halbe Sachbezugswert angesetzt werden. Wichtig: Auch dann muss kein Fahrtenbuch geführt werden. Es reicht zum Beispiel, wenn anhand von Reiserechnungen oder -berichten die Kilometerleistung für Dienstfahrten nachgewiesen werden kann.

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