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Garantie ist nicht gleich Gewährleistung

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Dr. Monika Krause ist Rechtsanwältin bei der Wiener Kanzlei Metz&Krause. Sie verfügt über besonders große Erfahrung im Verkehrsrecht sowie in Bezug auf Schadenersatzansprüche aus Verkehrsunfällen.

Zwei Rechtsansprüche, die von meinen Mandanten immer wieder verwechselt und über die sie von Unternehmerseite oftmals auch falsch aufgeklärt werden. Denn auch die Unternehmer kennen den Unterschied der beiden Rechtsansprüche, die nebeneinander bestehen, meistens nicht oder nur teilweise. Dies führt zu fehlerhaften Entscheidungen auf beiden Seiten.

Wo liegt der Unterschied?

Der grundsätzliche Unterschied der beiden Rechtsansprüche besteht darin, dass der Gewährleistungsanspruch im Gesetz verankert ist (im ABGB und im Konsumentenschutzgesetz), während Garantie eine vertragliche Zusage des Verkäufers oder Herstellers ist, die hinsichtlich Umfang und Dauer der Zusage frei gestaltbar ist. Die Garantie kann für jeden beliebigen Zeitraum eingeräumt werden, sich auf die Verlängerung der gesetzlichen Fristen beschränken, aber auch über den Umfang der Gewährleistungsansprüche hinausgehen. So kann der Verkäufer dafür garantieren, dass innerhalb eines bestimmten Zeitraumes keine Mängel an der Ware oder Leistung auftreten.

Damit erklärt der Verkäufer, für jeden Mangel innerhalb eines bestimmten Zeitraumes einzustehen, unabhängig davon, ob dieser Mangel bereits bei Übergabe der Ware oder Leistungserbringung vorlag oder nicht. Garantie ist daher die freiwillige vertragliche Zusage des Verkäufers, der damit erklärt, für eine bestimmte Dauer für Mängel an der Ware in einem vertraglich vereinbarten Umfang zu haften. Garantie muss vom Unternehmer nicht eingeräumt werden, sie ist eine freiwillige, wenngleich heutzutage übliche Vereinbarung.

Garantievertrag und Garantiezusage

Die Garantieerklärung des Herstellers wird als "echte Garantie" (Garantievertrag) bezeichnet, während jene des Verkäufers "Garantiezusage" genannt wird. Der Garantievertrag besteht neben dem Veräußerungsgeschäft und somit neben der Gewährleistung. Garantieerklärungen des Herstellers finden sich zumeist aufder Verpackung der Ware oder in einer der Ware beigelegten Urkunde, die vom Verkäufer als Bote übergeben wird.

Gemäß der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie, welche im Konsumentenschutzgesetz umgesetzt wurde, muss der Unternehmer, der eine Garantie abgibt und sich gegenüber dem Verbraucher verpflichtet, bei Mangelhaftigkeit der Sache diese zu verbessern, auszutauschen oder den Kaufpreis zurückzuerstatten, gleichzeitig darauf hinzuweisen, dass durch die Garantieerklärung die gesetzliche Gewährleistungsfrist nicht eingeschränkt oder gar beseitigt wird. Diese Regelung war deshalb erforderlich, weil viele Konsumenten durch Garantieerklärungen davon ausgingen, dass der Gewährleistungsanspruch nicht gleichzeitig neben der Garantie bestehen kann. Die Irreführung der Konsumenten wurde durch die Richtlinie und deren Umsetzung im Konsumentenschutzgesetz endgültig behoben.

Kein Ausschluss möglich

Der gesetzlich verankerte Gewährleistungsanspruch kann weder ausgeschlossen, noch durch Garantieerklärungen inhaltlich eingeschränkt werden. Derartige Vereinbarungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam. Ein Gewährleistungsausschluss unter Privatpersonen ist aber zulässig und somit rechtswirksam. Im Gegensatz zur Garantie besteht der Gewährleistungsanspruch nur dann, wenn der Mangel an der Sache oder der Leistung zum Zeitpunkt der Übergabe der Ware bereits vorlag. In diesem Fall muss der Verkäufer zur Verbesserung aufgefordert werden. Wird diese verweigert oder ist diese unmöglich, weil der Mangelunbehebbar ist oder wird die Ware nicht ausgetauscht, so kann der Käufer Preisminderung oder die Rückabwicklung des Kaufvertrags verlangen. Unerheblich ist, ob der Verkäufer den Mangel verursacht oder verschuldet hat. Dadurch unterscheidet sich die Gewährleistung vom Schadenersatzanspruch, der nur bei Verschulden greift.

Zwei Jahre Gewährleistung

Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre ab Übergabe. Für die ersten sechs Monate hat der Gesetzgeber eine Beweislastumkehr zugunsten des Käufers festgesetzt. In diesem Zeitraum wird vermutet, somit gesetzlich angenommen, dass der Mangel bei Übergabe der Sache bereits vorlag. Der Verkäufer muss das Gegenteil beweisen, wobei dieser Beweis nicht leicht zu erbringen ist. Nach Ablauf von sechs Monaten nach Übergabe oder Leistungserbringung muss jedoch der Käufer beweisen, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorlag. Die Beweislast liegt dann beim Käufer. Die Beweisführung erfolgt zumeist durch Sachverständigengutachten, wodurch Gerichtsverfahren kostspielig und riskant sind. Garantie und Gewährleistung stehen also nicht in direkter Konkurrenz. Im Einzelfall wird daher in allen Details zu prüfen sein, welcher Anspruch der vorteilhaftere ist.

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