auf der einen seite stehen die entlastung der Gehälter in höhe von
5,2 milliarden euro und die Vorsteuerabzugsfähigkeit von
elektroautos. auf der anderen seite stehen ein höherer sachbezug für
viele Dienstwagen, die Registrierkassenpflicht und das zentrale
kontoregister. Wir haben die zentralen eckpunkte der steuerreform
nochmals für sie zusammengefasst.
Nur noch wenige Wochen und die Steuerreform -wenn man der Regierung
glauben mag, die größte Entlastung der zweiten Republik - tritt
inkraft. Dr. Patrizia Hueber, Steuerberaterin und Gastautorin von
FLOTTE&Wirtschaft: "Insgesamt soll es zu einer Entlastung von rund
5,2 Milliarden Euro kommen, wobei 4,9 Milliarden auf die
Einkommenssteuerentlastung entfallen. Die Finanzierung soll durch
Maßnahmen gegen den Steuerbetrug, Einsparungen im Verwaltungsbereich,
Streichungen von Ausnahmen im Steuerrecht sowie Erhöhung von
vermögensbezogenen Steuern, Solidarbeiträgen von Besserverdienern und
der Ankurbelung der Wirtschaft erfolgen."
Im Zuge der Reform kommt es außerdem zu einigen Änderungen im Bereich
des Sachbezugs für Dienstautos, die für eine "Ökologisierung des
Dienstwagenmarkts" sorgen soll sowie zu Korrekturen bei der
NoVA-Vergütung. Klarerweise gibt es auch hier Gewinner und Verlierer.
Anbei ein Überblick über die wesentlichen Änderungen imBereich der
Kraftfahrzeuge:
sachbezug erhöht sich
Der (volle) Kfz-Sachbezug erhöht sich ab 1.1.2016 grundsätzlich auf
zwei Prozent der Anschaffungskosten, wird jedoch mit 960 Euro pro
Monat gedeckelt. Grundvoraussetzung dafür ist, dass der CO2-Ausstoß
des Fahrzeugs über der jeweiligen Jahresgrenze liegt. 2016 liegt
dieser Wert bei 130 Gramm CO2/km und sinkt dann jährlichum drei
Gramm (siehe Tabelle). Zu beachten ist: Für die Berechnung des
Sachbezugs ist immer das Jahr der Anschaffung des Pkw maßgeblich. Es
gilt also stets jener CO2-Grenzwert, der im Jahr der Anschaffung des
Fahrzeugs gültig ist beziehungsweise war. Das bedeutet: Für das Jahr
2016 und früherangeschaffte Pkw gilt der CO2-Grenzwert von 130 Gramm
CO2/km, wer 2017 einen Neuwagen kauft, muss die Grenze bei 127 Gramm
ansetzen. Wird der Abgasgrenzwert des jeweiligen Jahres
unterschritten, ist der Sachbezug mit dem ermäßigten Satz von 1,5
Prozent zu berechnen, beträgt somit monatlich maximal 720 Euro.
Sparen lässt sich auch mit einem Fahrtenbuch: Wenn das Dienstauto
privat maximal 6.000 Kilometer pro Jahr genutzt wird, kann der halbe
Sachbezug angesetzt werden. Dieser kann maximal 480 Euro pro Monat
betragen.
kein sachbezug für elektroautos
Durch die Steuerreform kommt es auch zu einer Förderung von
Fahrzeugen mit keinem CO2-Ausstoß. Bei Elektro-und
Brennstoffzellen-Fahrzeugen -nicht aber Hybridfahrzeuge -wird ab
1.1.2016 kein Sachbezug fällig. Ebenso ist der Vorsteuerabzug möglich
(Anmerkung: Beachten Sie dazu auch unsere Story über den
Vorsteuerabzug auf Seite 18), wenn dieAnschaffungskosten
ertragssteuerlich überwiegend abzugsfähig sind und unter 80.000 Euro
liegen. Achtung: Liegen die Anschaffungskosten über 40.000 Euro, muss
für den übersteigenden Teil ein Eigenverbrauch versteuert werden.
Der bereits bestehende Vorsteuerabzug für jene Fahrzeuge, die auch
bisher nicht von § 12 Abs 2 lit b betroffen waren, bleibt aufrecht.
Das bedeutet: Lkw, leichte Nutzfahrzeuge, Kleinbusse und
Fahrschulfahrzeuge sind nach wie vor zum Vorsteuerabzug berechtigt,
auch wenn sie CO2 ausstoßen.
NoVa-Vergütung für Privatexporte
Darüber hinaus kann nach dem Jahreswechsel auch für private oder
nicht überwiegend betrieblich genutzte Fahrzeuge eine Vergütung der
NoVA beantragt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass der
Zulassungsbesitzer das Fahrzeug ins Ausland verbringt. Die Vergütung
erfolgt vom nachzuweisenden Zeitwertdes Fahrzeuges und wird
beschränkt mit dem ursprünglich entrichteten Abgabenbetrag. Eine
nachträgliche, rechtswidrige Zulassung des Pkw im Inland wird von der
Finanzbehörde durch eine Sperre in der Genehmigungsdatenbank
unterbunden.
Registrierkassenpflicht tritt in kraft
Um die Steuerentlastung finanzieren zu können, wurden darüber hinaus
eine Reihe von weiteren Maßnahmen zur Eindämmung des Steuerbetruges
beschlossen.
So kommt es mit 1. Jänner zu einer Registrierkassenpflicht für
Betriebe mit Netto-Jahresumsätzen von über 15.000 Euro. Voraussetzung
hierfür ist, dass die Barumsätze dieser Betriebe 7.500 Euro
überschreiten, wobei unter den Begriff Barzahlung auch Zahlungen mit
Bankomat-oder Kreditkarte, Barschecks, Gutscheine,Bons,
Geschenkmünzen und dergleichen fallen. "Mobile Gruppen" von
Unternehmern, zu denen beispielsweise Ärzte, die Hausbesuche
durchführen, oder Masseure zählen, dürfen für derartige Umsätze
zunächst einen Beleg beziehungsweise eine händische Rechnung
ausstellen. Im Nachhinein müssen dieseUmsätze aber auch durch
Eingabe der Belegdurchschrift in der elektronischen Registrierkasse
in der Ordination erfasst werden. Ab 2017 sind die Registrierkassen
zusätzlich mit einer Sicherheitslösung gegen Manipulation zu
schützen.
Immerhin: Die Anschaffung einer Registrierkasse fördert der Staat mit
200 Euro. Überdies können Anschaffungskosten bis zu 2.000 Euro als
vorzeitige Abschreibung angesetzt werden.
Generelle Belegerteilungspflicht
Bei Vorliegen einer Einzelaufzeichnungspflicht wird zudem eine
generelle Belegerteilungsverpflichtung geschaffen. Danach sind dem
Kunden Belege mit bestimmten Mindestinhalten verpflichtend
auszufolgen. Dies soll dieÜberprüfbarkeit der einzelnen
Geschäftsvorfälle erleichtern und das Risiko von Manipulationen der
Aufzeichnungen reduzieren.
Zentrales kontoregister
Beim Bundesministerium für Finanzen wird außerdem ein zentrales
Kontenregister geschaffen, in welches die Finanzverwaltung Einsicht
nehmen kann. In dieses werden Bankdaten wie Konto-oder Depotnummer,
Tag der Eröffnung und Auflösung, Bezeichnung des konto-
beziehungsweise depotführenden Kreditinstituts oder hinsichtlich des
Kontos beziehungsweise Depots vertretungsbefugte Personen, Treugeber
und wirtschaftliche Eigentümer eingetragen. In diese "äußeren
Kontodaten" des Kontenregisters dürfen die Staatsanwaltschaft und die
Strafgerichte für strafrechtliche Zwecke Einsicht nehmen, jedoch nur,
wenn dies zweckmäßig und angemessen ist. Des Weiteren wird es zu
einem Einschaurecht in Bankkonten kommen, welches außerhalb eines
Finanzstrafverfahrens besteht. Sämtliche Auskunftsersuchen von
Abgaben- oder Finanzstrafbehörden an Kreditinstitute im Zusammenhang
mit der Einsicht in Bankkonten müssen vorab jedoch richterlich
genehmigt werden.