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auf der einen seite stehen die entlastung der Gehälter in höhe von 5,2 milliarden euro und die Vorsteuerabzugsfähigkeit von elektroautos. auf der anderen seite stehen ein höherer sachbezug für viele Dienstwagen, die Registrierkassenpflicht und das zentrale kontoregister. Wir haben die zentralen eckpunkte der steuerreform nochmals für sie zusammengefasst.

Nur noch wenige Wochen und die Steuerreform -wenn man der Regierung glauben mag, die größte Entlastung der zweiten Republik - tritt inkraft. Dr. Patrizia Hueber, Steuerberaterin und Gastautorin von FLOTTE&Wirtschaft: "Insgesamt soll es zu einer Entlastung von rund 5,2 Milliarden Euro kommen, wobei 4,9 Milliarden auf die Einkommenssteuerentlastung entfallen. Die Finanzierung soll durch Maßnahmen gegen den Steuerbetrug, Einsparungen im Verwaltungsbereich, Streichungen von Ausnahmen im Steuerrecht sowie Erhöhung von vermögensbezogenen Steuern, Solidarbeiträgen von Besserverdienern und der Ankurbelung der Wirtschaft erfolgen."

Im Zuge der Reform kommt es außerdem zu einigen Änderungen im Bereich des Sachbezugs für Dienstautos, die für eine "Ökologisierung des Dienstwagenmarkts" sorgen soll sowie zu Korrekturen bei der NoVA-Vergütung. Klarerweise gibt es auch hier Gewinner und Verlierer. Anbei ein Überblick über die wesentlichen Änderungen imBereich der Kraftfahrzeuge:

sachbezug erhöht sich

Der (volle) Kfz-Sachbezug erhöht sich ab 1.1.2016 grundsätzlich auf zwei Prozent der Anschaffungskosten, wird jedoch mit 960 Euro pro Monat gedeckelt. Grundvoraussetzung dafür ist, dass der CO2-Ausstoß des Fahrzeugs über der jeweiligen Jahresgrenze liegt. 2016 liegt dieser Wert bei 130 Gramm CO2/km und sinkt dann jährlichum drei Gramm (siehe Tabelle). Zu beachten ist: Für die Berechnung des Sachbezugs ist immer das Jahr der Anschaffung des Pkw maßgeblich. Es gilt also stets jener CO2-Grenzwert, der im Jahr der Anschaffung des Fahrzeugs gültig ist beziehungsweise war. Das bedeutet: Für das Jahr 2016 und früherangeschaffte Pkw gilt der CO2-Grenzwert von 130 Gramm CO2/km, wer 2017 einen Neuwagen kauft, muss die Grenze bei 127 Gramm ansetzen. Wird der Abgasgrenzwert des jeweiligen Jahres unterschritten, ist der Sachbezug mit dem ermäßigten Satz von 1,5 Prozent zu berechnen, beträgt somit monatlich maximal 720 Euro. Sparen lässt sich auch mit einem Fahrtenbuch: Wenn das Dienstauto privat maximal 6.000 Kilometer pro Jahr genutzt wird, kann der halbe Sachbezug angesetzt werden. Dieser kann maximal 480 Euro pro Monat betragen.

kein sachbezug für elektroautos

Durch die Steuerreform kommt es auch zu einer Förderung von Fahrzeugen mit keinem CO2-Ausstoß. Bei Elektro-und Brennstoffzellen-Fahrzeugen -nicht aber Hybridfahrzeuge -wird ab 1.1.2016 kein Sachbezug fällig. Ebenso ist der Vorsteuerabzug möglich (Anmerkung: Beachten Sie dazu auch unsere Story über den Vorsteuerabzug auf Seite 18), wenn dieAnschaffungskosten ertragssteuerlich überwiegend abzugsfähig sind und unter 80.000 Euro liegen. Achtung: Liegen die Anschaffungskosten über 40.000 Euro, muss für den übersteigenden Teil ein Eigenverbrauch versteuert werden.

Der bereits bestehende Vorsteuerabzug für jene Fahrzeuge, die auch bisher nicht von § 12 Abs 2 lit b betroffen waren, bleibt aufrecht. Das bedeutet: Lkw, leichte Nutzfahrzeuge, Kleinbusse und Fahrschulfahrzeuge sind nach wie vor zum Vorsteuerabzug berechtigt, auch wenn sie CO2 ausstoßen.

NoVa-Vergütung für Privatexporte

Darüber hinaus kann nach dem Jahreswechsel auch für private oder nicht überwiegend betrieblich genutzte Fahrzeuge eine Vergütung der NoVA beantragt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass der Zulassungsbesitzer das Fahrzeug ins Ausland verbringt. Die Vergütung erfolgt vom nachzuweisenden Zeitwertdes Fahrzeuges und wird beschränkt mit dem ursprünglich entrichteten Abgabenbetrag. Eine nachträgliche, rechtswidrige Zulassung des Pkw im Inland wird von der Finanzbehörde durch eine Sperre in der Genehmigungsdatenbank unterbunden.

Registrierkassenpflicht tritt in kraft

Um die Steuerentlastung finanzieren zu können, wurden darüber hinaus eine Reihe von weiteren Maßnahmen zur Eindämmung des Steuerbetruges beschlossen.

So kommt es mit 1. Jänner zu einer Registrierkassenpflicht für Betriebe mit Netto-Jahresumsätzen von über 15.000 Euro. Voraussetzung hierfür ist, dass die Barumsätze dieser Betriebe 7.500 Euro überschreiten, wobei unter den Begriff Barzahlung auch Zahlungen mit Bankomat-oder Kreditkarte, Barschecks, Gutscheine,Bons, Geschenkmünzen und dergleichen fallen. "Mobile Gruppen" von Unternehmern, zu denen beispielsweise Ärzte, die Hausbesuche durchführen, oder Masseure zählen, dürfen für derartige Umsätze zunächst einen Beleg beziehungsweise eine händische Rechnung ausstellen. Im Nachhinein müssen dieseUmsätze aber auch durch Eingabe der Belegdurchschrift in der elektronischen Registrierkasse in der Ordination erfasst werden. Ab 2017 sind die Registrierkassen zusätzlich mit einer Sicherheitslösung gegen Manipulation zu schützen.

Immerhin: Die Anschaffung einer Registrierkasse fördert der Staat mit 200 Euro. Überdies können Anschaffungskosten bis zu 2.000 Euro als vorzeitige Abschreibung angesetzt werden.

Generelle Belegerteilungspflicht

Bei Vorliegen einer Einzelaufzeichnungspflicht wird zudem eine generelle Belegerteilungsverpflichtung geschaffen. Danach sind dem Kunden Belege mit bestimmten Mindestinhalten verpflichtend auszufolgen. Dies soll dieÜberprüfbarkeit der einzelnen Geschäftsvorfälle erleichtern und das Risiko von Manipulationen der Aufzeichnungen reduzieren.

Zentrales kontoregister

Beim Bundesministerium für Finanzen wird außerdem ein zentrales Kontenregister geschaffen, in welches die Finanzverwaltung Einsicht nehmen kann. In dieses werden Bankdaten wie Konto-oder Depotnummer, Tag der Eröffnung und Auflösung, Bezeichnung des konto- beziehungsweise depotführenden Kreditinstituts oder hinsichtlich des Kontos beziehungsweise Depots vertretungsbefugte Personen, Treugeber und wirtschaftliche Eigentümer eingetragen. In diese "äußeren Kontodaten" des Kontenregisters dürfen die Staatsanwaltschaft und die Strafgerichte für strafrechtliche Zwecke Einsicht nehmen, jedoch nur, wenn dies zweckmäßig und angemessen ist. Des Weiteren wird es zu einem Einschaurecht in Bankkonten kommen, welches außerhalb eines Finanzstrafverfahrens besteht. Sämtliche Auskunftsersuchen von Abgaben- oder Finanzstrafbehörden an Kreditinstitute im Zusammenhang mit der Einsicht in Bankkonten müssen vorab jedoch richterlich genehmigt werden.

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