Dr. Patricia Hueber ist Steuerberaterin und Partnerin beim Wiener
Wirtschaftsprüfer Hammerschmied Hohenegger&Partner. Ihr
Spezialgebiet liegt in der steuerlichen Beratung von Klein-und
Mittelunternehmen.
Ein Fahrtenbuch dient einerseits als Nachweis darüber, welche
Fahrtkosten als Betriebskosten absetzbar sind, andererseits dazu, den
steuer-und sozialversicherungspflichtigen Sachbezug der Mitarbeiter,
die über einen Dienstwagen verfügen, belegen zu können. Wie sieht nun
ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch aus? Und was passiert, wenn es von
der Finanz nicht akzeptiert wird?
Detaillierter Anforderungskatalog
Grundsätzlich ist ein Fahrtenbuch dann als Nachweis geeignet, wenn es
übersichtlich, korrekt und zeitnah geführt wird. Zeitnah bedeutet,
dass der Eintrag im Fahrtenbuch spätestens eine Woche nach der Fahrt
eingetragen werden muss. Hinsichtlich der korrekten und
übersichtlichen Führung des Fahrtenbuches wird es schon
komplizierter. Als Grundregel kann gesagt werden, dass alle Fahrten
vollständig und für einen Dritten nachvollziehbar angegeben werden
müssen. Darüber hinaus gibt es einen Anforderungskatalog, den es
penibel einzuhalten gilt. Dieser umfasst die Punkte Datum, Uhrzeit
(Beginn undEnde der Fahrt), Ausgangs-und Endpunkt der Fahrt, Zweck
der Fahrt, Kilometerstand zu Beginn und am Ende der Fahrt,
Fahrtstrecke und Unterschrift des Reisenden.
Es ist nicht ausreichend, allgemeine Begriffe wie "Kundenbesuch" oder
"Filiale" oder nur "Straßennamen" anzuführen. Ein Fahrtenbuch ist
erst dann hinreichend konkretisiert, wenn der Name des Kunden sowie
der Straßenname inklusive Hausnummer angeführt wird. Weiters ist die
Fahrtstrecke so detailliert anzugeben, dass sie im Falle einer
Prüfung durch das Finanzamt unter Zuhilfenahme von elektronischen
Straßenkarten nachvollzogen werden kann. Ein Terminkalender, in dem
die Anzahl der gefahrenen Kilometer mit Bleistift vermerkt ist,
stellt keine ordnungsgemäße Nachweisführung dar.
Kein elektronisches Fahrtenbuch
Kann das Fahrtenbuch auch elektronisch geführt werden? Leider nein.
Elektronisch geführte Fahrtenbücher werden von der Finanz nicht als
ordnungsgemäß anerkannt, weil sie die Gefahr bergen, dass Daten
nachträglich abgeändert werden können. Aus diesem Grund empfehlen
wir, ein Fahrtenbuch auszudrucken und ins Auto zu legen, um dieses
zeitnah und lückenlos zu führen. Zwecks Leserlichkeit kann es
anschließend in das Programm übertragen werden, jedoch sollten die
Originale unbedingt bei den übrigen Belegen aufgehoben werden. Vom
Unabhängigen Finanzsenat wurde die Führung eines Fahrtenbuches unter
Zuhilfenahme eines Diktiergerätes übrigens als ordnungsgemäß erachtet
dies aber nur unter der Voraussetzung, dass dieses ohne zeitliche
Verzögerung übertragen und wieder besprochen wird.
Kontrolle zur Absicherung
Zu guter Letzt noch ein Rat bezüglich der Mitarbeiter, für die ein
Pkw-Sachbezug abgerechnet wird. Im Falle des "großen" Sachbezuges
(unbegrenzte Privatnutzung) ist kein Fahrtenbuch zu führen. Im Falle
des "kleinen" Sachbezuges (maximal 500 Kilometer Privatnutzung pro
Monat im Durchschnitt) ist die Führung eines Fahrtenbuches zwingend
notwendig. Es empfiehlt sich, dies gelegentlich oder stichprobenartig
zu kontrollieren. Wird nämlich ein "fragwürdiges" Fahrtenbuch vom
Finanzamt nicht anerkannt, so ist die Konsequenz daraus, dass der
Arbeitgeber die Lohnabgaben (Sozialversicherung Dienstnehmer-und
Dienstgeberanteil, Mitarbeitervorsorgekassenbeiträge, Lohnsteuer,
Dienstgeberbeitrag, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag, Kommunalsteuer)
nachzahlen muss. Auch wenn die Richtigkeit der Gesamtkilometeranzahl
außer Streit steht, ist die Finanzbehörde bei begründetem Zweifel
berechtigt, eine Korrektur vorzunehmen - allenfalls im Wege einer
sachgerechten Schätzung.