Dr. Monika Krause ist Rechtsanwältin bei der Wiener Kanzlei Metz&Krause. Sie verfügt über besonders große Erfahrung im Verkehrsrecht
sowie in Bezug auf Schadenersatzansprüche aus Verkehrsunfällen.
Richtiger Sicherheits-und Seitenabstand im Straßenverkehr sind zwei
Themen, mit denen sich der Kraftfahrer nicht oft genug beschäftigen
kann. Nicht nur wegen der verstärkten Polizeikontrollen mittels
Abstandmessgeräten und den Geldstrafe, Führerscheinentzug und
Vormerkung im Führerscheinregister umfassenden Sanktionen, sondern
vor allem auch wegen des erhöhten Unfallrisikos.
Abhängig von Fahrbahn und Sicht
Der Sicherheitsabstand ist der Fahrgeschwindigkeit, den
Sichtverhältnissen, dem Fahrbahnzustand, den Fahrzeugbremsen, den
Reifen und so weiter anzupassen. Zu berücksichtigen ist auch, dass
der Anhalteweg durch die Einbeziehung der Reaktionszeit länger als
der Bremsweg ist. § 18 Abs 1 StVO normiert, dass der Abstand zu einem
vorausfahrenden Fahrzeug so groß sein muss, dass auch dann
kollisionsfrei angehalten werden kann, wenn das Vorderfahrzeug
plötzlich abgebremst wird. Welcher Sicherheitsabstand zum
Vorderfahrzeug entspricht dem Gesetz?
Auf trockener Fahrbahn und bei optimalen Sichtverhältnissen wird ein
Sicherheitsabstand von 1,5 bis 2 Sekunden, ab 100 km/h jedenfalls von
2 Sekunden empfohlen. Bei 50 km/h muss der Abstand daher zumindest 21
Meter, bei 100 km/h mindestens 42 Meter und bei 130 km/h mindestens
54 Meter betragen, wobei diese Angaben nur Richtwerte darstellen,
weil -wie oben bereits ausgeführt -der richtige Sicherheitsabstand
von vielen Faktoren abhängt. Statistiken belegen, dass in etwa drei
Viertel der Kraftfahrer einen Abstand von 0,8 oder mehr Sekunden zum
Vorderfahrzeug einhalten. Dies ist kein ausreichender
Sicherheitsabstand bei Reaktionszeiten von biszu 2 Sekunden.
Abgestufte Strafen
Das Gesetz sieht bei nachstehenden Abständen zum Vorderfahrzeug
folgende Sanktionen vor: Bei 0,4 bis 0,6 Sekunden (14 bis 21 Meter
bei 130 km/h) droht eine Verwaltungsstrafe (auch Organstrafmandat bis
36 Euro). Bei 0,2 bis 0,39 Sekunden (7 bis 14 Meter bei 130 km/h)
wird eine Geldstrafe zwischen 72 und 2.180 Euro verhängt und eine
Vormerkung im Führerscheinregister vorgenommen, sofern die
Übertretung mittels Abstandmessgerät gemessen wurde. Bei weniger als
0,2 Sekunden (bis 7 Meter bei 130 km/h) drohen eine Geldstrafe bis
2.180 Euro, Vormerkung und Führerscheinentzug für mindestens 3 Monate
bei Messung mit einem Abstandmessgerät und -was so manchen
überraschen wird -möglicherweise auch ein Strafverfahren wegen
Nötigung.
Regeln für Seitenabstand
Für die Unfallvermeidung ebenso bedeutend wie der Sicherheitsabstand
zum Vorderfahrzeug ist der Seitenabstand zu anderen
Verkehrsteilnehmern. Den seitlichen Sicherheitsabstand normiert für
den fließenden Verkehr § 15 Abs 4 StVO, wonach ein der
Verkehrssicherheit und der Fahrgeschwindigkeit entsprechender
Seitenabstand einzuhalten ist. Laut Rechtsprechung ist zu einem
Fußgänger bei zügiger Fahrweise ein Abstand von mindestens einem
Meter einzuhalten, zu einem Radfahrer ist ein Abstand von 80
Zentimeter dann ausreichend, wenn keine besonderen Anzeichen für ein
Ausschwenken gegeben sind. Unabhängig von diesen
Einzelfallentscheidungen, die viele Einzelfaktoren berücksichtigen,
ist es empfehlenswert, sich an der Faustregel zu orientieren, wonach
50 Zentimeter Basisseitenabstand noch zur Geschwindigkeit
hinzuzurechnen sind. Bei 50 km/h ist also ein Seitenabstand von einem
Meter empfohlen.
Von Fall zu Fall
Den Seitenabstand für das Vorbeifahren regelt §17 Abs 1 StVO, welcher
wiederum auf§ 15 StVO verweist. Im Stadtverkehr sollte daher in einem
Abstand von einem Meter an stehenden Fahrzeugen oder Fußgängern
vorbeigefahren werden, wobei letzten Endes aber im Einzelfall
aufgrund der vorgelegenen Verkehrssituation entschieden werden muss.