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Gesunde Distanz: Wann wieviel Abstand gehalten werden sollte

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Dr. Monika Krause ist Rechtsanwältin bei der Wiener Kanzlei Metz&Krause. Sie verfügt über besonders große Erfahrung im Verkehrsrecht sowie in Bezug auf Schadenersatzansprüche aus Verkehrsunfällen.

Richtiger Sicherheits-und Seitenabstand im Straßenverkehr sind zwei Themen, mit denen sich der Kraftfahrer nicht oft genug beschäftigen kann. Nicht nur wegen der verstärkten Polizeikontrollen mittels Abstandmessgeräten und den Geldstrafe, Führerscheinentzug und Vormerkung im Führerscheinregister umfassenden Sanktionen, sondern vor allem auch wegen des erhöhten Unfallrisikos.

Abhängig von Fahrbahn und Sicht

Der Sicherheitsabstand ist der Fahrgeschwindigkeit, den Sichtverhältnissen, dem Fahrbahnzustand, den Fahrzeugbremsen, den Reifen und so weiter anzupassen. Zu berücksichtigen ist auch, dass der Anhalteweg durch die Einbeziehung der Reaktionszeit länger als der Bremsweg ist. § 18 Abs 1 StVO normiert, dass der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug so groß sein muss, dass auch dann kollisionsfrei angehalten werden kann, wenn das Vorderfahrzeug plötzlich abgebremst wird. Welcher Sicherheitsabstand zum Vorderfahrzeug entspricht dem Gesetz?

Auf trockener Fahrbahn und bei optimalen Sichtverhältnissen wird ein Sicherheitsabstand von 1,5 bis 2 Sekunden, ab 100 km/h jedenfalls von 2 Sekunden empfohlen. Bei 50 km/h muss der Abstand daher zumindest 21 Meter, bei 100 km/h mindestens 42 Meter und bei 130 km/h mindestens 54 Meter betragen, wobei diese Angaben nur Richtwerte darstellen, weil -wie oben bereits ausgeführt -der richtige Sicherheitsabstand von vielen Faktoren abhängt. Statistiken belegen, dass in etwa drei Viertel der Kraftfahrer einen Abstand von 0,8 oder mehr Sekunden zum Vorderfahrzeug einhalten. Dies ist kein ausreichender Sicherheitsabstand bei Reaktionszeiten von biszu 2 Sekunden.

Abgestufte Strafen

Das Gesetz sieht bei nachstehenden Abständen zum Vorderfahrzeug folgende Sanktionen vor: Bei 0,4 bis 0,6 Sekunden (14 bis 21 Meter bei 130 km/h) droht eine Verwaltungsstrafe (auch Organstrafmandat bis 36 Euro). Bei 0,2 bis 0,39 Sekunden (7 bis 14 Meter bei 130 km/h) wird eine Geldstrafe zwischen 72 und 2.180 Euro verhängt und eine Vormerkung im Führerscheinregister vorgenommen, sofern die Übertretung mittels Abstandmessgerät gemessen wurde. Bei weniger als 0,2 Sekunden (bis 7 Meter bei 130 km/h) drohen eine Geldstrafe bis 2.180 Euro, Vormerkung und Führerscheinentzug für mindestens 3 Monate bei Messung mit einem Abstandmessgerät und -was so manchen überraschen wird -möglicherweise auch ein Strafverfahren wegen Nötigung.

Regeln für Seitenabstand

Für die Unfallvermeidung ebenso bedeutend wie der Sicherheitsabstand zum Vorderfahrzeug ist der Seitenabstand zu anderen Verkehrsteilnehmern. Den seitlichen Sicherheitsabstand normiert für den fließenden Verkehr § 15 Abs 4 StVO, wonach ein der Verkehrssicherheit und der Fahrgeschwindigkeit entsprechender Seitenabstand einzuhalten ist. Laut Rechtsprechung ist zu einem Fußgänger bei zügiger Fahrweise ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten, zu einem Radfahrer ist ein Abstand von 80 Zentimeter dann ausreichend, wenn keine besonderen Anzeichen für ein Ausschwenken gegeben sind. Unabhängig von diesen Einzelfallentscheidungen, die viele Einzelfaktoren berücksichtigen, ist es empfehlenswert, sich an der Faustregel zu orientieren, wonach 50 Zentimeter Basisseitenabstand noch zur Geschwindigkeit hinzuzurechnen sind. Bei 50 km/h ist also ein Seitenabstand von einem Meter empfohlen.

Von Fall zu Fall

Den Seitenabstand für das Vorbeifahren regelt §17 Abs 1 StVO, welcher wiederum auf§ 15 StVO verweist. Im Stadtverkehr sollte daher in einem Abstand von einem Meter an stehenden Fahrzeugen oder Fußgängern vorbeigefahren werden, wobei letzten Endes aber im Einzelfall aufgrund der vorgelegenen Verkehrssituation entschieden werden muss.

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