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Steuerfalle Wallbox?

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Photo by Eren Goldman on Unsplash

Im zweiten Teil unserer Serie rund um die neue Realität der Mobilität widmen wir uns der immer wichtigeren Peripherie für den Betrieb einer Elektroflotte. Vor allem steuerlich kann es heikel werden, wenn man unbedarft an das Thema heran geht.

Was den Umstieg augenscheinlich einmal sehr attraktiv macht: Ein E-Auto kommen grundsätzlich in den Genuss der Sachbezugsbefreiung, womit sich der Arbeitgeber bei den Lohnnebenkosten gleich einmal ein schönes Sümmchen spart. Dazu gibt es massive Förderungen und generell steht der Vorsteuerabzug bei Anschaffungskosten bis 40.000 Euro in vollem Ausmaß zu. Wer jetzt aber die Kasse klingeln hört, weil man fast schon gratis unterwegs sein kann – die wirklich kritischen Punkte folgen erst nach der Anschaffung – bei der Schaffung der Ladeinfrastruktur, denn: Wie günstig man mit einem Elektromobil unterwegs ist, liegt vor allem an der Art und Weise, wie man es auflädt.

„Das ist der große Vorteil von E-Mobilität: Es gibt immer drei Möglichkeiten zu laden“, sagt Marcella Kral, E-Mobilitätsexpertin des ÖAMTC. „Das geht entweder daheim, das ist zwar langsam, aber dafür günstig, oder beschleunigt an öffentlichen Ladestationen mittels AC-Laden oder DC-Laden, sprich schnell laden, das ist aber teurer.“ Daraus lässt sich schon ableiten, was der Schlüssel zu möglichst geringen Kosten ist: Wann und wo die Mitarbeiter mit ihren Stromern an die Steckdosen gehen.

Versteckte Kosten
Vor allem der reizvolle Ansatz, den Mitarbeitern eine Wallbox für die heimische Garage zur Verfügung zu stellen, kann zu einer bösen Überraschung führen. Kral: „Das Auto selbst ist sachbezugsbefreit, ersetzt aber der Arbeitgeber zusätzlich die Kosten für das Laden daheim, dann ist das jedoch lohnsteuerpflichtig. Wenn wir es mit E-Mobilität wirklich ernst meinen, dann muss das anders werden.“ Aus Sicht des Autofahrerclubs ebenso nicht ganz nachvollziehbar: Man bekommt als Firma auch nur auf fix integrierte Wallboxen eine Förderung, aber nicht auf mobile Lösungen wie etwa NRGKick – da kommen nur Private in den Genuss einer teilweisen Kostenübernahme durch den Bund von maximal 600 Euro. Warum das genau so ist, daran scheiden sich die Geister. Der ÖAMTC setzt sich jedenfalls für einheitliche Fördermaßnahmen ein. „Schließlich kommt so eine Lösung dem Arbeitgeber zu Gute: Es handelt sich schließlich um eine Betriebsausgabe“, argumentiert Kral, “denn es profitiert jeder davon, wenn der Angestellte seine Arbeitszeit nicht damit vergeudet, stundenlang an öffentlichen Ladepunkten zu verbringen, sondern unmittelbar bei Arbeitsbeginn die dienstliche Fahrt antreten kann.“ Wie man die Situation verbessern könnte, zum Beispiel, um Missbrauch vorzubeugen? Kral: „Man stellt dem Mitarbeiter einfach eine Ladekarte zur Verfügung und die Ladekosten werden mit einer csv-Datei vom Betreiber des Stromnetzes an den Arbeitgeber übermittelt und direkt mit diesem verrechnet.“

Wichtig in dem Zusammenhang: Auch wenn die rechtliche Lage grundsätzlich eindeutig geklärt ist, hat sich dank der Buschtrommeln der Branche das Gerücht verbreitet, auf vom Arbeitgeber installierte Wallboxen beim Arbeitnehmer daheim wäre ein Sachbezug fällig, da es sich ja um einen geldwerten Vorteil handelt. Fakt ist: Dieser Umstand geht nicht nur nicht aus dem Gesetzestext hervor. Es handelt sich derzeit auch nur um einen ausgearbeiteten Plan, der quasi nach Bedarf aus der Schublade geholt werden kann – derzeit aber nicht Praxis ist. Auch ob er überhaupt bei einer Novelle zum Einsatz kommt, ist noch völlig offen, die Bemessungsgrundlage würde aber danach unterscheiden, ob die Wallbox im Laufe der Zeit in den Besitz des Arbeitnehmers übergeht (was praktisch nie gängige Praxis ist), oder ob sie immer im Besitz der Firma bleibt. Dann würde man als Berechnungsbasis einen Betrag wählen, der fällig wäre, eine entsprechende Wallbox zu mieten. Doch das ist wie gesagt bislang nur reine Theorie.

Heikle Schummeleien
Eine Sache, die wirklich etwas problematisch ist, ist die Nachweisbarkeit der Ampere, die ausschließlich in den Firmenwagen gepumpt werden, und nicht etwa nebenbei in ein privates E-Mobil. Denn derzeit ist es nicht möglich, bei Ladevorgängen den Kilometerstand irgendwo zu vermerken. Kral: “Die Situation haben wir in der Verbrennerwelt auch. Wenn jemand fünf Liter Sprit nebenbei in einen Kanister tankt, wird das kaum auffallen. Grundsätzlich wird aber immer der Kilometerstand auf der Rechnung in die Software übertragen, um Missbrauch vorzubeugen.” Ladestationen bieten diese Funktion nicht, weder daheim installierte noch solche in öffentlichen Ladeparks. Außer: mobile Wallboxen. Die bieten die Möglichkeit, sogar über Geo-Daten mitzuloggen, ob auch nur das dafür freigegebene Auto geladen wird. “Des Weiteren kann man noch den Stromtarif eingeben und wieviel kW geladen werden soll”, so Kral weiter. So oder so: die entscheidende Erkenntnis ist, dass Laden daheim abgabenpflichtig und definitiv kein Auslagenersatz ist. Kleine Schummeleien in diesem Bereich sind kein Kavaliersdelikt. Kral: “Das kann bei einer Betriebsprüfung in Zukunft sehr heikel werden.”

So oder so gibt es für den Angestellten die Möglichkeit, im darauffolgenden Jahr die Ladekosten, die rein für berufliche Zwecke entfallen, im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung wieder zurückholen (siehe Kasten). Und zwar sowohl wenn nach kWh verrechnet wird oder der Mitarbeiter eine Pauschale bekommt. Ganz klar ist die Angelegenheit auch dann, wenn der Mitarbeiter sein eigenes E-Auto für die Firma verwendet: Wird beim Arbeitgeber unentgeltlich geladen, liegt kein Sachbezug vor, sofern der Strombezug am Abgabeort gratis ist.

Weniger ist besser
Und nicht nur bei einer Wallbox am Wohnort des Arbeitnehmers – auch bei Ladepunkten am Firmenstandort gibt es einen weiteren Punkt, der beträchtliche Kosten verursachen kann: die Netzbereitstellungsgebühr. Die grundsätzlichen Stromkosten setzen sich nämlich aus unterschiedlichen Unterpunkten zusammen, die nur zum Teil direkt vom tatsächlichen Verbrauch abhängen. Entscheidend ist der Punkt Netzbereitstellungsentgelt. Hierbei handelt es sich laut E-Control um einen vom Stromkunden zu leistenden „Pauschalbetrag für den vom Netzbetreiber zur Ermöglichung des Anschlusses bereits durchgeführten und vorfinanzierten Ausbau der einzelnen Netzebenen, die für die Netznutzung im vereinbarten Ausmaß tatsächlich in Anspruch genommen werden.“ Was das heißt? Man zahlt einen Fixbetrag für die Möglichkeit, eine definierte Menge konsumieren zu können – ganz egal, ob man die dann auch wirklich konsumiert oder nicht. “Nutzer neigen dazu, Wallboxen installieren zu lassen, die 11 oder gar 22 kW Leistung haben”, so Kral zu diesem Thema. “Das ist aber eine Falle, denn nur wenige E-Autos können 22 kW laden, gleichzeitig wird aber die Netzbereitstellungsgebühr für eine Leistung von 22kW verrechnet.” Das heißt also, man blecht grundsätzlich für etwas, das man eigentlich gar nicht konsumieren kann. Und wer hier nicht aufpasst, kann ganz böse aufwachen. “Es gibt Firmen, die am Jahresende eine fünfstellige Nachzahlung haben leisten müssen”, so Kral weiter, und empfiehlt daher vor allem für Wallboxen bei Arbeitnehmern daheim die Leistung mit 2,7 kW bis maximal 11 kW relativ konservativ zu halten. “Das wäre unser Tipp: die Anschlussleistung möglichst niedrig anzusetzen. Und die 3,7 kW reichen auch völlig, um das E-Auto über Nacht zu laden.”

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