Kia EV3 – schon gefahren: Kein Jausengegner
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Ab April gelten neue Richtlinien für E-Förderungen: kein Geld mehr für Plug-in-Hybride, neue Voraussetzungen für öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur.
Ein kurzes Wort zur Aufklärung, warum eine Meldung über Förderungen für dieses Jahr erst Ende März erscheint: Die Jahresfristen für die Förderungen von E-Mobilität laufen jeweils von Anfang April bis Ende März eines Jahres. Das heißt: Mit Ende März 2024 enden die Förderungen 2023, und ab 1. April 2024 gelten somit die neuen Richtlinien – bis Ende März 2025.
Die Förderhöhe von 114,5 Millionen Euro sowie einige Basisinfos wurden bereits Ende vergangenen Jahres bekannt. Jetzt stehen aber weiterführunende Details zur E-Mobilitätsförderung 2024 fest. "Für Privatpersonen betreffen die Änderungen die Förderungen von Plug-In-Hybriden, Tageswagen sowie die Förderhöhe für E-Motorräder. Für Unternehmen gibt es unter anderem neue Voraussetzungen für die Förderungen von öffentlicher Ladeinfrastruktur", sagt ÖAMTC-Techniker Florian Merker zusammen.
Wichtig: Der Zeitraum zwischen Erstzulassung und dem aktuellen Zulassungsdatum bei der Fördereinreichung für Fahrzeuge, die bereits beim Händler in Betrieb waren (z.B.: Tageszulassungen, Funktionsfahrzeuge, Vorführwägen) wurden von zwölf auf 15 Monate verlängert. Die Förderungsanteile für E-Mopeds, E-Leichtmotorräder und E-Motorräder wurden im Vergleich zum vergangenen Jahr erhöht.
Nach wie vor bekommen prinzipiell nur Privatpersonen für den Kauf eines E-Autos bis zu 5.000, für ein E-Motorrad bis zu 2.300 Euro. E-Pkw werden nur für soziale Einrichtungen, Fahrschulen, E-Carsharing und E-Taxis mit bis zu 2.000 Euro unterstützt. Alle weiteren Förderklassen sind im oben angefügten Bild ersichtlich, nur soviel: Nutzis werden nun bis zur Klasse M2 mit bis zu 20.000 Euro gefördert, Ladepunkte mit bis zu 30.000 Euro. Jedoch gibt es gerade bei letztem Punkt neue Eckpunkte.
Bei den Förderungen wird zwischen Einzelmaßnahme oder (neu) Kombinierten Maßnahmen unterschieden. Bei der Einzelmaßnahme wird nur ein Förderantrag für ein E-Fahrzeug, E-Zweirad oder eine E-Ladeinfrastruktur gestellt – hier beantragt man die Förderung nach der Umsetzung. Bei den Kombinierten Maßnahmen wird die Förderung für ein Fahrzeug in Kombination mit einer Ladeinfrastruktur oder für mehrere E-Mobilitätsprojekte mit ausschließlich E-Ladeinfrastruktur gestellt – hier muss der Förderantrag vor der Umsetzung gestellt werden.
Zudem gibt es neue Voraussetzungen für öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur, die mit bis zu 30.000 Euro gefördert wird.
So ist für öffentlich zugänglich Ladeinfrastruktur z. B. ein diskriminierungsfreier Zugang vorgeschrieben – das gilt auch für Tarife, Authentifizierungs- und Zahlungsmethoden sowie sonstige Nutzungsbedingungen.
Die Gebühren, die für die Nutzung der E-Ladeinfrastruktur in Rechnung gestellt werden, müssen den Marktpreisen entsprechen und transparent ausgewiesen werden. Blockiergebühren sind möglich.
Die Ladeinfrastruktur muss jederzeit öffentlich zugänglich sein und im Ladestellenverzeichnis der E-Control eingetragen werden.
Die Ladepunkte müssen digital vernetzt und zu intelligentem Laden fähig sein.
An den geförderten Ladestationen über 50 kW Ladeleistung muss die Bezahlung über gängige Zahlungsinstrumente wie Debitkarten oder Kreditkarten (Terminal) bzw. über kontaktloses Zahlen ohne vorherige Registrierung über NFC (Near Field Communication) funktionieren.
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