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Unfall und DSGVO: Alles erlaubt?

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An der neuen Datenschutzgrundverordnung gab es bereits vor dem offiziellen Inkrafttreten am 25. Mai kein Vorbeikommen.

Inwieweit sie auch Autofahrer unterwegs betrifft, klärt der ARBÖ. Dabei geht es aber nicht um den unsichtbaren Datenaustausch diverser Systeme an Bord, sondern schlicht um den direkten Kontakt mit einem Unfallgegner. Hat die DSGVO Einfluss, wenn es kracht?

"Jeder Unfallgegner ist verpflichtet, die Personen-und Kfz-Daten bekanntzugeben. Kein Autofahrer kann sich nach einem Unfall auf die DSGVO beziehen und seine Identität verbergen", beruhigt ARBÖ-Jurist Mag. Peter Rezar unsichere Firmenwagenfahrer. Wird der Nachweis der Identität verweigert, ist man verpflichtet, die Polizei zu rufen oder zur nächsten Polizeistelle zu fahren und den Unfall zu melden. Werden die Daten nicht gegenseitig ausgetauscht beziehungsweise nicht die Polizei eingeschaltet, kann Fahrerflucht bestehen. Bei einem Unfall im Ausland rät der ABRÖ, grundsätzlich die Polizei zu rufen. Auf das Ausfüllen des Unfallberichts nimmt die DSGVO ebenso keinen Einfluss. Wichtig zu wissen: Der Unfallgegner darf das Fotografieren der Sachlage nicht verbieten, da in diesem Fall rechtliches Interesse zur Beweissicherung vorliegt!

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