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Verwaltungsgerichtsbarkeit neu

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Dr. Monika Krause ist Rechtsanwältin bei der Wiener Kanzlei Metz&Krause. Sie verfügt über besonders große Erfahrung im Verkehrsrecht sowie in Bezug auf Schadenersatzansprüche aus Verkehrsunfällen.

Ab Beginn des nächsten Jahres ist die Verwaltungsgerichtsbarkeit neu organisiert. Damit wird der seit langem national und auch international gestellten Forderung Rechnung getragen, die Verwaltungsgerichtsbarkeit im Sinne eines fairen Verfahrens (fair-trial) nach rechtsstaatlichen Kriterien durch richterliche Entscheidungen zu gestalten.

Ziel der Reform war aber nicht nur der Ausbau des Rechtsschutzsystems, sondern auch die Verfahrensbeschleunigung und die Entlastung des Verwaltungsgerichtshofs. Mit der nunmehrigen Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012 wird eine zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit tätig sein.

Verwaltungsbehördliche Bescheide erst-und letztinstanzlich

Die Landesverwaltungsgerichte treten an die Stelle der Unabhängigen Verwaltungssenate, das Bundesfinanzgericht an die Stelle des Unabhängigen Finanzsenates und der Asylgerichtshof wird wie auch das Bundesvergabeamt organisatorisch zum Bundesverwaltungsgericht übergeführt.

Der nunmehr eingeführte zweistufige Instanzenzug der Verwaltungsgerichtsbarkeit bedeutet, dass jeder verwaltungsbehördliche Bescheid erst-und gleichzeitig letztinstanzlich ist. Gegen diesen Bescheid kann Beschwerde an das zuständige Verwaltungsgericht erhoben werden. Gegen dessen Entscheidungen stehen die Rechtsbehelfe der Verfassungsgerichtshof-und Verwaltungsgerichtshofbeschwerde offen.

Eingeschränkter Zugang zum Verwaltungsgerichtshof

Die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofs orientiert sich nach dem neuen Revisionsmodell. Der Zugang wurde allerdings eingeschränkt. Er kann nur unter bestimmten Voraussetzungen angerufen werden. Danach muss die Revision gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs von der Lösung einer Rechtsfrage abhängen, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage von der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshof nicht einheitlich beantwortet wird.

Jedenfalls unzulässig ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof, wenn in einer Verwaltungs-oder Finanzstrafsache eine Geldstrafe von nicht mehr als 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und in der Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine Geldstrafe von nicht mehr als 400 Euro verhängtwurde. Über die Zulässigkeit der Revision selbst entscheidet das Verwaltungsgericht im Rahmen seines Erkenntnisses oder Beschlusses. Wird die ordentliche Revision für unzulässig erklärt, kann eine außerordentliche Revision erhoben werden. In dieser sind die Gründe zu nennen, auf welchen die Revision entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts doch zulässig sein soll.

Säumnisbekämpfung

Liegt Säumnis durch ein Verwaltungsgericht vor, so kann diese mittels Fristsetzungsantrag beim Verwaltungsgerichtshof bekämpft werden. Der Verwaltungsgerichtshof hat dann dem Verwaltungsgericht aufzutragen, innerhalb einer Frist bis zu drei Monaten das Erkenntnis oder den Beschluss zu erlassen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt. In der Sache selbst kann der Verwaltungsgerichtshof anstelle des Verwaltungsgerichts nicht entscheiden.

Die Mitglieder der Verwaltungsgerichte sind Richter mit den richterlichen Garantien der Unabhängigkeit, Unabsetzbarkeit und Unversetzbarkeit. Die Mitglieder der Landesverwaltungsgerichte werden durch die Landesregierung des jeweiligen Bundeslandes ernannt, jene der Verwaltungsgerichte des Bundes vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung.

Faire Verfahren

Voraussetzung für eine richterliche Tätigkeit an den Verwaltungsgerichtshöfen ist ein abgeschlossenes Rechtsstudium (oder rechts-und staatswissenschaftliches Studium) sowie eine fünfjährige juristische Berufserfahrung. Die Mitglieder des Bundesfinanzgerichtes müssen über ein einschlägiges abgeschlossenes Studium und eine fünfjährige Berufserfahrung verfügen.

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012 wurde durch die Einrichtung der Landes -und Bundesverwaltungsgerichte und deren Besetzung mit Richtern endlich ein faires Verfahren im Sinne rechtsstaatlicher Kriterien auch im Verwaltungsgerichtsbereich umgesetzt.

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