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Größere Räder: Keine neue CO2-Einstufung bei Rückrüstung

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Es ist zum Haareraufen. Da hat man vor Bekanntwerden der neuen Sachbezugsregelung - Stichwort 1,5 Prozent bis zu einem CO2-Ausstoß von 130 Gramm/km - ein Fahrzeug gekauft, das 129 Gramm/km ausweist und sich dann für größere Räder oder eine Ausstattungsstufe, in der solche Räder inkludiert sind, entschieden.

Schon der Umstieg auf die nächstgrößere Dimension kann - bei Bestellung ab Werk - ein paar Gramm CO2 mehr mit sich bringen und aus 129 werden 131 Gramm. Bitter, wenn sich dadurch der Sachbezug von 1,5 auf 2,0 Prozent erhöht, was schnell einmal 1.000 Euro an zusätzlicher Nettobelastung im Jahr sein kann.

Kaum Chancen aufÄnderung des CO2-Wertes

Nun ist der ein oder andere Firmenautofahrer auf die Idee gekommen, dass man ja auf die kleinere Räderdimension zurückrüsten könnte und dann eigentlich auch der CO2-Wert wieder unter 130 Gramm liegen sollte. Da wurde die Rechnung allerdings ohne den Wirt gemacht. "Der CO2-Wert, der bei der erstmaligen Zulassung des Fahrzeugs festgelegt und in der Zulassung eingetragen wurde, gilt!", erklärtIng. Franz Wurst, im Verkehrsministerium für die Typengenehmigung zuständig, auf Nachfrage. Diesen Wert nachträglich zu ändern, dürfte also mehr als aufwendig sein, so überhaupt möglich.

Wurst glaubt jedenfalls nicht, dass die Landesprüfstellen bei einem Antrag auf Eintragung von Reifen, die an Fahrzeugvarianten mit niedrigerem CO2 Wert montiert werden, diesen auch herabsetzen, er könne es aber auch nicht voraussagen. Werden nach der Erstzulassung in der Genehmigung enthaltene Reifen montiert, dann sei das so, geändert dürfedie bei Auslieferung montierte Bereifung allerdings erst nach einer "Abkühlungsphase", andernfalls werde die NoVA neu festgesetzt.

Dass das in der Praxis allerdings kaum nachvollziehbar sein dürfte, steht auf einem anderen Blatt ...

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