Es ist zum Haareraufen. Da hat man vor Bekanntwerden der neuen
Sachbezugsregelung - Stichwort 1,5 Prozent bis zu einem CO2-Ausstoß
von 130 Gramm/km - ein Fahrzeug gekauft, das 129 Gramm/km ausweist
und sich dann für größere Räder oder eine Ausstattungsstufe, in der
solche Räder inkludiert sind, entschieden.
Schon der Umstieg auf die
nächstgrößere Dimension kann - bei Bestellung ab Werk - ein paar
Gramm CO2 mehr mit sich bringen und aus 129 werden 131 Gramm. Bitter,
wenn sich dadurch der Sachbezug von 1,5 auf 2,0 Prozent erhöht, was
schnell einmal 1.000 Euro an zusätzlicher Nettobelastung im Jahr sein
kann.
Kaum Chancen aufÄnderung des CO2-Wertes
Nun ist der ein oder andere Firmenautofahrer auf die Idee gekommen,
dass man ja auf die kleinere Räderdimension zurückrüsten könnte und
dann eigentlich auch der CO2-Wert wieder unter 130 Gramm liegen
sollte. Da wurde die Rechnung allerdings ohne den Wirt gemacht. "Der
CO2-Wert, der bei der erstmaligen Zulassung des Fahrzeugs festgelegt
und in der Zulassung eingetragen wurde, gilt!", erklärtIng. Franz
Wurst, im Verkehrsministerium für die Typengenehmigung zuständig, auf
Nachfrage. Diesen Wert nachträglich zu ändern, dürfte also mehr als
aufwendig sein, so überhaupt möglich.
Wurst glaubt jedenfalls nicht, dass die Landesprüfstellen bei einem
Antrag auf Eintragung von Reifen, die an Fahrzeugvarianten mit
niedrigerem CO2 Wert montiert werden, diesen auch herabsetzen, er
könne es aber auch nicht voraussagen. Werden nach der Erstzulassung
in der Genehmigung enthaltene Reifen montiert, dann sei das so,
geändert dürfedie bei Auslieferung montierte Bereifung allerdings
erst nach einer "Abkühlungsphase", andernfalls werde die NoVA neu
festgesetzt.
Dass das in der Praxis allerdings kaum nachvollziehbar sein dürfte,
steht auf einem anderen Blatt ...