Immer mehr Mitarbeiter liebäugeln nicht zuletzt durch das Wegfallen
das Sachbezugs mit einem E-Auto. In bestimmten Fällen kann daraus
aber ein ziemlich teurer Bumerang werden, wie die
Berechnungsbeispiele von Steuerberaterin Dr. Patricia Hueber zeigen.
Die Anschaffung von Elektroautos ohne CO2-Ausstoß bietet neben der
Förderung für den Kauf auch weitere abgabenrechtliche Anreize. So ist
für die Privatnutzung eines E-Fahrzeuges bei den Arbeitnehmern kein
Sachbezug in der laufenden Personalverrechnung anzusetzen. Damit
entfallen auf Arbeitgeberseite Lohnnebenkosten im Bereich der
Sozialversicherung (sofern mit dem Sachbezugswert die
Höchstbemessungsgrundlage, Wert 2018 5.130 Euro, nicht überschritten
wird), Beiträge zur betrieblichen Mitarbeitervorsorgekasse, der
Dienstgeberbeitrag, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag und
Kommunalsteuer. Auf der Arbeitnehmerseite entfallen die Lohnsteuerund auch Sozialversicherungsbeiträge, was in weiterer Folge zu einem
höheren Nettobezug führt.
Bis zu 11.520 Euro Verlust bei der Abfertigung alt!
Dies erscheint auf den ersten Blicküberaus attraktiv, hat aber bei
genauerer Betrachtung auch Nachteile für den Arbeitnehmer. Durch den
Wegfall des Sachbezugswertes sind sowohl die Bemessungsgrundlage für
die Abfertigung, die Urlaubsersatzleistung und auch die Pension
niedriger.
Beispiel "Abfertigung alt" Ein Arbeitnehmer hat bereits 25
Dienstjahre, scheidet abfertigungsfreundlich aus dem Unternehmen aus
und hatte in den letzten zwölf Monaten ein Auto zur Privatnutzung. Er
erhält bei Austritt zwölf Monatsentgelte an Abfertigung.
Variante 1: Privatnutzung eines E-Fahrzeuges Monatsentgelt daher ohne
Sachbezugswert 5.250 Euro, ergibt brutto 63.000 Euro gesetzliche
Abfertigung.
Variante 2: Privatnutzung eines konventionellen Fahrzeuges
Monatsentgelt mit Sachbezugswert in Höhe von maximal 960 Euro,
insgesamt 6.210 Euro, ergibt brutto 74.520 Euro an gesetzlicher
Abfertigung.
Im ersten Fall erhält der Arbeitnehmer also um satte 11.520 Euro
brutto weniger an gesetzlicher Abfertigung!
Beispiel "Abfertigung neu" Nachteile gibt es zwar auch bei der
"Abfertigung neu", die sind allerdings nicht so schwerwiegend. Legt
man einen Sachbezugswert von maximal 960 Euro für die Privatnutzung
eines Fahrzeuges für die Bemessung der Abfertigung "Neu" für vier
Jahre zugrunde, so werden insgesamt 705,02 Euro an
Abfertigungsbeiträgen gesammelt. Diese entfallen für den Arbeitnehmer
bei Privatnutzung eines E-Fahrzeuges.
Beispiel "Pension"
Dem Pensionskonto würde bei Berücksichtigung von maximal 960 Euro
Sachbezug für die Privatnutzung eines Fahrzeuges für einen Zeitraum
von vier Jahren ein Betrag von 820,22 Euro gutgeschrieben werden. Bei
Privatnutzung eines E-Fahrzeuges wären es null Euro.
Es werden daher immer mehr Stimmen laut, die fordern, dass im Sinne
einer gerechten Abfertigung und Pension für alle Arbeitnehmer, die
als "Entlohnung" ein vom Arbeitgeber zur Verfügung gestelltes
E-Fahrzeug privat nutzen dürfen, es zu keiner Benachteiligung kommen
darf und ein entsprechender Ausgleich geschaffen werden soll. Ob dies
auch so umgesetzt wird, bleibt noch abzuwarten.
" Wer in das Modell der ,Abfertigung alt" fällt, kann durch den
Wegfall des Sachbezuges durch ein E-Auto bis zu 11.520 Euro brutto
verlieren!"