Kia EV3 – schon gefahren: Kein Jausengegner
Mit dem EV3 bringt Kia den kleinen Bruder des Flaggschiffs EV9. Die Optik ist speziell, Platzangebot, Reichweite und Bed...
Die angekündigte Verlängerung der § 57a-Toleranzfrist wurde im Nationalrat beschlossen, die Frist vorerst auf Ende Mai 2020 verlängert.
Der eingebrachte Antrag wurde am Abend des 3. April mit dem 4. COVID-19-Maßnahmengesetz im Nationalrat beschlossen: "Im KFG 1 967 gibt es zahlreiche Fristen (etwa die wiederkehrende Begutachtung gemäß § 57a, regelmäßige Überprüfungen von Fahrtschreibern, Nachweise über Fahrschulausbildung, Ablauf von Wunschkennzeichen, . . . ), die derzeit nicht oder nur sehr erschwert eingehalten werden können. Zum Teil sind für deren Verlängerung Gutachten oder andere Nachweise beizubringen, was derzeit zum größten Teil nicht möglich ist. Damit niemandem Nachteile aus der jetzigen Situation erwachsen, wird eine vorübergehende Verlängerung der Gültigkeit und Hemmung dieser Fristen für die Dauer der Unmöglichkeit vorgesehen, die derzeit mit 31 .5.2020 festgelegt ist."
Was das in der Praxis bedeutet, erklärt ÖAMTC Chefjurist Martin Hoffer: "Wenn die Überprüfung eines Pkw, Moped oder Motorrad nach der bisher geltenden Regelung zwischen Ende März und Ende April 2020 vorgenommen werden müsste – also bei einer Lochung von November oder Dezember 2019, kann diese nun bis 31. Mai 2020 aufgeschoben werden."
Für die "jüngeren" Pickerl, also Pkw und Motorrad mit Lochung ab Jänner 2020 (und z. B. Anhänger ab Mai 2020) ist zumindest Hoffnung auf weitere Toleranz berechtigt, denn für diese Fallgruppe wurde im gleichen Gesetz eine Ermächtigung bzw. ein Auftrag an die Verkehrsministerin erteilt, je nach Notwendigkeit die Fristen weiter zu erstrecken. Dies wäre bis Ende Dezember 2020 möglich.
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