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Vieles neu bei der Pendlerpauschale

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Dr. Patricia Hueber ist Steuerberaterin und Partnerin beim Wiener Wirtschaftsprüfer Hammerschmied Hohenegger&Partner. Ihr Spezialgebiet liegt in der steuerlichen Beratung von Klein-und Mittelunternehmen.

Mit dem Auto oder denöffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeit und retour zu pendeln kann viel Zeit, Nerven und vor allem Geld kosten. Um die steigenden Preise von Sprit und Fahrkarten abzumildern, hat sich die Bundesregierung zu einer Reform der Pendlerpauschale entschlossen. Diese soll im Frühjahr beschlossen werden und wird voraussichtlich rückwirkend mit 1. Jänner 2013 in Kraft treten.

Im Kern unverändert

Grundsätzlich werden die Fahrtkosten für den Arbeitsweg mit dem Verkehrsabsetzbetrag in Höhe von 291 Euro abgegolten. Dieser wird automatisch im Zuge der Lohnverrechnung berücksichtigt. Zusätzlich können Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen aber auch die kleine oder die große Pendlerpauschale und - ab 2013 neu -den sogenannten Pendler-Euro geltend machen.

Die Pendlerpauschale selbst bleibt unverändert. Die kleine Pendlerpauschale kann beantragt werden, wenn das Benutzen eines öffentlichen Verkehrsmittels zumutbar wäre -unabhängig davon, ob man dann tatsächlich mit dem Auto in die Arbeit fährt- und die Entfernung zwischen Wohnort und Arbeitsstätte mindestens 20 Kilometer beträgt. Die höhere, große Pendlerpauschale steht Arbeitnehmern zu, denen das Benutzen öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar wäre. Die Pendlerpauschale ist grundsätzlich der Höhe nach gestaffelt und zwar in Abhängigkeit von der Entfernung zur Arbeitsstätte.

Neuregelungen bei Firmenauto und Teilzeit

Dienstnehmern, die einen Dienstwagen privat nutzen können, steht seit dem 1. Jänner keine Pendlerpauschale mehr zu. Dagegen können neuerdings auch Teilzeitkräfte die Pauschale geltend machen. Bisher hatten nur Arbeitnehmer, die mindestens elf mal im Monat pendeln, Anspruch darauf. Nun stehen zwei Drittel davon auch jenen Beschäftigten zu, die zwischen acht und zehn Tage pendeln. Ein Drittel erhält, wer zwischen vier und sieben Tagen pendelt.

Vorhang auf für den "Pendler-Euro"

Ebenfalls neu ist der "Pendler-Euro": Wer einen Anspruch auf die Pendlerpauschale hat, kann sich zusätzlich jährlich einen Euro pro Kilometer des Hin-und Retourweges von der Steuer abziehen lassen. Nehmen wir an, ein Arbeitnehmer pendelt an zwei Tagen die Woche 30 Kilometer von Baden in die Wiener Innenstadt. Bisher hatte ein derartiger Arbeitnehmer keinen Anspruch auf das Pauschale. Ab 2013 kann sich dieser Arbeitnehmer nun zwei Drittel des kleinen Pendlerpauschales der Kategorie 20 bis 40 Kilometer -464 Euro -von der Steuerbemessungsgrundlage abziehen und bekommt zusätzlich einmal im Jahr 60 Euro direkt von der Steuer abgezogen.

"Jobticket" für Öffis

Erwähnenswert ist auch das "Jobticket": Dabei stellt der Arbeitgeber den Beschäftigten steuerfrei eine Jahreskarte oder ein anderes, nicht übertragbares Ticket zur Verfügung. Eine derartige Zurverfügungstellung wäre grundsätzlich als Sachleistung ein Lohnbestandteil und müsste der Lohnsteuer und der Sozialversicherung unterworfen werden.

Dieser Umstand kommt aufgrund des Jobtickets jedoch nicht zur Anwendung: Die Zurverfügungstellung ist beim Dienstnehmer steuerfrei und kann darüber hinaus beim Dienstgeber vollständig von der Steuer abgesetzt werden. Das Jobticket kann künftig übrigens auch Arbeitnehmer -Innen, die keinen Anspruch aufs das Pendlerpauschale haben, zur Verfügung gestellt werden.

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