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NoVA: Der routinemäßige Teuerungsschritt

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IgorShubin/Pixabay

Die Umstrukturierung der Normverbrauchsabgabe vor einem Jahr geht heuer in den nächsten Abschnitt einer automatisierten Erhöhung. Wir zeigen die Details.

Unter dem Motto der Ökologisierung brachte die österreichische Regierung im Herbst 2020 die Neufassung der Normverbrauchsabgabe innerhalb weniger Monate auf Schiene und damit eine spürbare Teuerungswelle für alle Neufahrzeuge in Gang. Neben dem generellen Lenkungseffekt, durch niedrigere Steuersätze vor allem verbrauchsarme Fahrzeuge zu fördern (wobei es im Endeffekt kein am Markt befindliches Auto gab, das von den Erhöhungen nicht betroffen gewesen wäre) trat zudem ein Automatismus in Gang, der die Grenzwerte des CO2 Ausstoßes für die nächsten Jahre alle zwölf Monate neu staffelt. Sprich: Lag ein Auto letztes Jahr noch in einem Spritverbrauchsbereich, um als Firmenwagen in die attraktivere 1,5-Prozent-Regel des Selbstbehalts zu rutschen, kann er heuer schon knapp darüber liegen.

Gramm für Gramm
Nachdem die Höhe der NoVA in bestimmten Gruppen gegliedert ist, gibt es natürlich nicht nur eine einzelne Anpassung, sondern gleich mehrere. Zuerst steigt der grundsätzliche Steuersatz für alle Fahrzeuge um fünf Gramm. Das heißt: Waren bislang alle Fahrzeuge mit einem Ausstoß von 112 Gramm NoVA-befreit, liegt dieser Wert nun schon bei 107 Gramm. Zusätzlich sinkt der Malus-Grenzwert für Pkw von 200 auf 185 um 15 Gramm.

Das heißt also, dass besonders verbrauchsstarke Autos nun noch stärker zum Handkuss kommen, wobei der Malusbetrag generell um zehn Euro auf insgesamt 60 Euro steigt, der pro Gramm und pro Kilometer fällig wird, wobei der Höchststeuersatz seit heuer bei 60 Prozent liegt. Bei leichten Nutzfahrzeugen kommt es hier natürlich auch zu Anpassungen. Da geht der Grenzwert ebenfalls um fünf Gramm auf nunmehr 160 Gramm zurück und der Malusbetrag sinkt auf 238 Gramm. Immerhin: Nach wie vor können 350 Euro vom resultierenden Steuerbetrag abgezogen werden.

Letzte Verlängerung
Nach einigem Gerangel zwischen Ministerium und Importeursvereinigung konnte zumindest die Verlängerung der Übergangsregelung noch 2021 durchgesetzt werden. Wer also vor dem 1. Juni einen unwiderruflichen Kaufvertrag über ein neues Fahrzeug unterschrieben hat, das aufgrund von Lieferengpässen aber noch nicht ausgeliefert werden konnte, hat noch bis zum 1. Mai 2022 Zeit, dieses nach den alten NoVA-Bestimmungen zuzulassen. Das ist vor allem bei den leichten Nutzfahrzeugen ein großer Punkt, denn somit ist noch gar keine NoVA fällig. Vorher lag diese Frist noch bei 1. November 2021.
 

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