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E-Mobilität: Sachbezugsbefreiung nicht für EPU?

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Photo by Kelly Sikkema on Unsplash

Der generelle Wegfall des Sachbezugs bei E-Autos ist ein entscheidendes Kaufargument für Unternehmer. Er gilt jedoch nicht für EPU, erklärt die Wiener Wirtschaftskammer.

Dass Unternehmer derzeit gerne zu elektrisch betriebenen Pkw und Nfz greifen, hat gute Gründe. Nicht nur die stattlichen Förderungen sprechen dafür, sondern auch die generelle Sachbezugsbefreiung, da dieser Punkt die Anschaffung dieser Modelle sowohl für Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber interessant macht. Was aber, wenn es sich dabei um ein und dieselbe Person handelt?

EPU, also Ein-Personen-Unternehmen, sind von dieser Sachbezugsbefreiung nämlich ausgenommen, kritisiert die Wiener Wirtschaftskammer und ortet bei diesem Vorgehen eine Ungleichbehandlung. So würde ein Einzelunternehmer jährlich 1.320 Euro sparen, wenn man von einem Kaufpreis von 40.000 Euro, einer Nutzungsdauer von acht Jahren und einem Privatnutzungsanteil von 35 Prozent ausgeht.

Und genau dieser letzte Punkt dürfte der eigentliche Knackpunkt sein: Wie viel nutzt ein EPU sein Fahrzeug jetzt privat, und wie viel beruflich? Laut Gesetz wird hier nämlich generell anders vorgegangen: Während ein Dienstnehmer den geldwerten Vorteil der kostenlosen Autobenutzung versteuern muss (je nach Verbrauch 1,5 bis 2 Prozent, im Falle eines E-Autos ist der vorgeschriebene Sachbezugswert aber generell Null Prozent), muss ein EPU auch bei einem Elektro-Dienstfahrzeug die private Nutzung aus den Betriebsausgaben herausrechnen, da diese nicht steuerlich abzugsfähig ist. Dafür ist ein Nachweis zu erbringen, zum Beispiel ein klassisches Fahrtenbuch.

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