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Ratgeber Vertragsanpassungen, Teil 1

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stock.adobe.com/Sutthiphong

Als Fuhrparkleiter schließt man einen Operating-Leasingvertrag ab und am Ende der Vertragsdauer geht der Wagen einfach retour, oder? Ganz so einfach ist das nicht, wie Fuhrparkprofi und FLOTTE-Gastautor Andreas Kral in diesem Beitrag erläutert.

Zu Beginn eines jeden Leasingvertrages wird dieser zunächst auf eine Standardlaufzeit abgeschlossen, etwa 48 Monate und 30.000 Kilometer pro Jahr. Warum? Weil das die Erfahrungswerte sind oder die künftige Einschätzung für das zu nutzende Fahrzeug. Oft stellt sich nachträglich – durchaus auch Jahre später – heraus, dass die Annahme der Realität keinesfalls entspricht. Das heißt, die Fahrleistung liegt deutlich höher, bedingt zum Beispiel durch zahlreiche weite Urlaubsfahrten, einen anderen Wohnort, der weiter vom Unternehmenssitz liegt, oder ein anderes Gebiet, welches zu betreuen ist etc.

Mehr-/Minderkilometer
Dies ist insofern spannend, da jetzt das „Kleingedruckte“ – also die Mehr- und Minderkilometer – schlagend werden könnten, passt man den Leasingvertrag nicht an. Diese KM-Sätze werden nach Erfahrung des Autors bei einem Angebotsvergleich oft nicht ausreichend beachtet. Erfahrungsgemäß sind diese Centsätze pro Kilometer unabhängig von der Leasingfirma meist so gestaltet, dass die Mehrkilometer deutlich höher als die Minderkilometer sind. Klingt ja auch auf den ersten Blick logisch. Aber wie hoch darf so eine Differenz denn sein? Könnte diese Regelung nicht sogar ein „Körberlgeld“ für den Leasinganbieter sein, wenn die tatsächlichen Mehrkosten geringer sind als die zu verrechnenden „Mehrkilometer“? Umgekehrt natürlich auch …

Freigrenzen
On top hat man es noch mit Freigrenzen zu tun, das heißt bei 3.000 freien Kilometern gibt es Anbieter, die – wenn man die Gesamtkilometerleistung um 5.000 km überzieht – dann 2.000 verrechnen, und andere verrechnen dann 5.000, weil ja außerhalb dieser Grenze. Manchmal ist es durchaus „tricky“, das zu durchschauen, wie an diesem Passus aus den AGB eines Anbieters ersichtlich ist: „Bei Vertragsende erfolgt eine Abrechnung der Mehr- und/oder Minderkilometer. Mit dem Kunden werden Mehr- oder Minderkilometer laut Angebot, Vertrag bzw. letztgültigem Anpassungsangebot abgerechnet, sofern die vereinbarte Kilometerleistung um mehr als 5.000 km über- oder unterschritten wurde. Zu diesem Zweck hat der Kunde den Kilometerstand bei Vertragsende bekanntzugeben. Werden die 5.000 km über-/unterschritten, erfolgt eine Abrechnung in voller Höhe (z. B. 5.000 km Differenz = keine Abrechnung, 5.001 km Differenz = 5.001 km Abweichung).“ Dazu kommt, dass sich bei einigen Anbietern auch der vereinbarte Centsatz für die Mehrkilometer ab einer bestimmten Grenze noch weiter – mitunter überproportional – erhöhen kann: „Bei Mehrkilometern erhöht sich der Mehrkilometersatz um 50 % ab einer Überschreitung von 30 % der vereinbarten Gesamtkilometerleistung.“
Diese Regelung hat durchaus gelegentlich ihre Berechtigung, weil es einen Unterschied macht, welche Kosten zwischen 40.000 und 60.000 km auf einen zukommen können oder zwischen 110.000 und 130.000 km. Lediglich die Angemessenheiten dieser Formeln sind zu hinterfragen.

Vergütungen bei Minder-KM
Bei Minderkilometern bekommt man einfach den Centsatz mit den gefahrenen Minderkilometern am Ende retour? Nun ja – manchmal schon, aber wir stellen fest, dass Minderkilometer zunehmend „gedeckelt“ werden, wie die AGB weiter verraten: „Im Falle von Minderkilometern werden max. 20 % der vereinbarten Gesamtkilometerleistung, höchstens jedoch 20.000 km Minderkilometer, gutgeschrieben. Bei Mehrkilometern erhöht sich der Mehrkilometersatz um 50 % ab einer Überschreitung von 30 % der vereinbarten Gesamtkilometerleistung.“
Jetzt ist man dem Leasinggeber „ausgeliefert“, denn er macht ein Angebot und es gilt „love it“ oder „leave it“. Faire Anbieter bieten vielleicht sogar die Möglichkeit „change it“. Und wenn ich im B2B-Geschäft ein Angebot „akzeptiert habe“, ist daran nicht zu rütteln, oder? Es gibt Anbieter, die eine sogenannte „Matrix“ anbieten. Diese Variante empfiehlt sich, wenn man Planungssicherheit haben möchte – sogar noch bevor der Leasinganbieter gewählt wird und der Leasingantrag unterschrieben ist. Die Anbieterentscheidung kann somit für mehrere „realistisch“ scheinende Laufzeit-/Kilometervarianten vorgenommen werden. Fahre ich etwa voraussichtlich 30.000 Kilometer, kann ich mir alles ansehen, was dem nahekommt, z. B. 25.000 oder 35.000 km, und sehe auch, wie sich das auf die monatlichen Kosten auswirkt.
Es kann aber auch eine ungeplante/ungewollte Verlängerung oder Vertragsverkürzung ins Haus stehen. Zum Beispiel zeigt sich, dass die Fahrleistung weit geringer ausfällt als geplant, und dann könnte man das Auto doch länger nutzen, und es sollten monatlich geringere Kosten anfallen. Oder aber auch kürzer, weil der „Nachfolger“ sogar früher als gedacht geliefert wird. Das heißt, der Vertrag wird gegebenenfalls hinsichtlich der Vertragsdauer angepasst, was auch dann schlagend werden kann, wenn ein Mitarbeiter ausscheidet und man mit einem Fahrzeug dasteht, welches sonst keiner möchte (wegen für den Lenker „zu hohem Sachbezug“ beispielsweise).

Planungssicherheit
Der große Vorteil dieser Matrix: Sie zeigt gleich, was auf einen zukommt, wenn man den Wagen statt auf 36 Monate und 40.000 km (431,13) doch auf 48 Monate, aber 30.000 km (332,14) pro Jahr nutzt.
Angenommen, nach 24 Monaten soll der Vertrag geändert werden. Bei „unlimitierten Reifen“ und garantierten Wartungskosten wird die Raten-Differenz ermittelt und rückwirkend vom Vertragsbeginn – in dem Fall – verrechnet bzw. umgekehrt gutgeschrieben. Und ab dem Datum der Anpassung gilt das neue Entgelt.
Das bedeutet in diesem Fall. (EUR 431,13 – EUR 332,14) x 24 = EUR 2.375,76 Gutschrift.    
Auch die Mehr-/Minderkilometer haben dann so gut wie keine Bedeutung, entscheidet man doch manchmal noch bis kurz vor dem tatsächlichen Vertragsende, wie und auf welche KM-Leistung der Vertrag rückwirkend angepasst werden soll.
Anpassung versus Bezahlung 
Hier ein Beispiel für einen Anpassungsvorschlag. Es ist leicht zu erkennen, dass eine Reduktion von 336,6 in keiner Relation zu einer – immerhin 42.500 km – geringeren Fahrleistung steht. Ohne Matrix ist man hier chancenlos. Bei einem Minderkilometersatz von 0,0673 käme man auf 2.860,25 Vergütung. Käme – denn meist sind auch Minderkilometer hinsichtlich einer KM-Grenze limitiert, sodass statt für 42.500 nur für z. B. 5.000 Minderkilometer vom Leasinggeber vergütet werden muss. Dies wären dann 336,5 – „zufälligerweise“ genau der Betrag, auf den der „Anpassungsvorschlag“ lautet. Daher ist möglichst vor Vertragsabschluss das Thema ausreichend zu prüfen. •

Teil 2 beschäftigt sich mit dem Thema: Änderung der KM-Centsätze und Anpassungen bei variablen Zinsen. 

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