Entstehen dem Arbeitnehmer im Zuge des Außendiensteinsatzes Kosten,
so hat dieser laut Gesetz Anspruch auf Aufwandsersatz. Dabei muss
allerdings zwischen dem arbeitsrechtlichen Anspruch auf
Reisekostenvergütung und dessen steuerrechtlicher Behandlung
unterschieden werden.
Wahl des Verkehrsmittels
Besteht keine Regelung im Arbeitsvertrag, so ist der Arbeitnehmer
prinzipiell nicht verpflichtet, ein bestimmtes Beförderungsmittel zu
benutzen. Im Normalfall muss der Arbeitgeber die Arbeitsmittel zur
Verfügung stellen. Geschieht dies nicht, kann der Arbeitnehmer
prinzipiell selbst entscheiden, ob er die Reise etwa mit dem eigenen
Kraftfahrzeug oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln antritt.
Höhe des Aufwandsersatzes
Die Höhe des Aufwandsersatzes richtet sich bei der Benützung eines
öffentlichen Verkehrsmittels nach den vom Arbeitnehmer aufgewendeten
Kosten für das Ticket. Sind dem Arbeitnehmer keine direkten Kosten
erwachsen, zum Beispiel weil er eine Jahreskarte besitzt, besteht
folglich auch kein Anspruch aufKostenersatz. Taxikosten werden nur
ausnahmsweise ersatzfähig sein -etwa dann, wenn der Außendienst mit
öffentlichen Verkehrsmitteln unzumutbar ist.
Fahrt mit dem privaten Kraftfahrzeug
Bei der Benutzung des eigenen KFZ besteht kein automatischer
arbeitsrechtlicher Anspruch auf Kilometergeld, sondern das Gesetz
gibt lediglich an, welchen maximalen Betrag der Arbeitgeber
steuerfrei ersetzen darf (amtliches Kilometergeld). Theoretisch
müsste der Arbeitnehmer daher nachweisen, welche konkreten Kosten ihm
durch den Einsatz des eigenen KFZ (Benzin, Abnutzung, Gebühren etc.)
entstanden sind. Da dies jedoch schon allein aus rein praktischen
Überlegungen eher die Ausnahme darstellt, kommen in der Regel die
Sätze des amtlichen Kilometergeldes zur Anwendung. Derzeit beträgt
dies 0,42 Euro für Personenkraftwagen, 0,24 Euro für Motor(fahr)räder
und 0,05 Euro für Mitfahrer.
Arbeitsvertrag oder Betriebsvereinbarung
Über die Erstattung von Auslagen und Aufwendungen sowie über die
Regelung von Aufwandsentschädigungen können allerdings auch
Betriebsvereinbarungen abgeschlossen werden. Zum Beispiel könnte die
Beschränkung der Abgeltung für die Verwendung des eigenen KFZ mit den
Kosten für die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels geregelt
sein. Im Arbeitsvertrag kann der Arbeitnehmer darüber hinaus sogar
verpflichtet werden, sein eigenes KFZ für die Durchführung von
Dienstreisen einzusetzen.
Kilometergeld-Pauschale
Das Kilometergeld stellt eine pauschalierte Abgeltung dar -und zwar
nicht nur für die typischen, sondern für alle durch die Verwendung
eines KFZ auflaufenden Kosten. Sofern nicht ausdrücklich anders
vereinbart, besteht daher auch kein Anspruch auf Refundierung
gesonderter Kosten wie Parkoder Mautgebühren.
Alternativen möglich
In diesem Sinne wird es daher auch möglich sein, den Anspruch auf
Aufwandersatz in anderer Art und Weise (zum Beispiel in Form einer
All-in-Vereinbarung) zu pauschalieren, um auch diese Kosten
abzudecken.
Auf der anderen Seite kann die Vereinbarung für eine Abdeckung in
unangemessen niedriger Höhe sittenwidrig und folglich unwirksam sein.