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Vorsicht bei Kfz-Umbauten, NoVA auch nachträglich möglich!

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Dr. Patricia Hueber ist Steuerberaterin und Partnerin beim Wiener Wirtschaftsprüfer Hammerschmied Hohenegger & Partner. Ihr Spezialgebiet liegt in der steuerlichen Beratung von Klein- und Mittelunternehmen.

Der Normverbrauchsabgabe (NoVA) unterliegen grundsätzlich die Lieferung und der Eigenimport von bisher im Inland noch nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen. Als Auffangtatbestand unterliegt der NoVA auch generell die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland.

Als Kraftfahrzeuge im Sinne des NoVAG gelten hauptsächlich Personenkraftwagen; Ausnahmen von der NoVA-Pflicht bestehen vor allem für Lastkraftwagen. Die Listen, welche Fahrzeuge vorsteuerabzugsberechtigt sind bzw. von der NoVA ausgenommen sind, können auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen abgefragt werden und liegen auch bei Kraftfahrzeug-Händlern auf. Befindet sich der Kombi auf der Liste der zum Vorsteuerabzug berechtigten Kraftfahrzeuge, liegt keine NoVA-Pflicht vor (Fiskal-Lkw). Maßgebend ist dabei die zolltarifliche Einstufung zu jenem Zeitpunkt, in dem ein NoVA-Tatbestand verwirklicht wurde.

Hundegitter machte Fiskal-Lkw zum Pkw

Im gegenständlichen Sachverhalt, der dem UFS (Unabhängiger Finanzsenat) Wien zur Entscheidung vorgelegt wurde, hatte ein Unternehmer einen Land Rover Discovery 4 angeschafft. Hierbei handelt es sich grundsätzlich um einen NoVA-befreiten Lkw, für den auch der Vorsteuerabzug in vollem Umfang zusteht. Dies wurde dem Unternehmer auch von Seiten des Finanzamtes im Rahmen einer telefonischen Anfrage bestätigt. Im Zuge einer Betriebsprüfung wurde dann allerdings festgestellt, dass der Unternehmer statt der serienmäßigen Trennwand ein Hundegitter in den Wagen eingebaut hatte. Bei dem Hundegitter handelte es sich um ein Trenngitter aus Metall, das fest mit dem Fahrzeug verbunden ist, und nicht lediglich um eine Trennwand aus Netzgewebe. Dieser Einbau ist zwar nicht anzeigepflichtig, aber dem Unternehmer wurde aufgrund dieser nachträglichen Veränderung der Vorsteuerabzug aberkannt, die Ausscheidung einer Luxustangente auferlegt und die Abfuhr der NoVA vorgeschrieben.

Verlust NoVA-Befreiung und Vorsteuerabzug

Aus Sicht der Finanzverwaltung war aus dem vormals als Lkw geltenden Kraftfahrzeug ein Pkw geworden, der nicht mehr sowohl von der NoVA befreit ist als auch zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Seitens des Finanzamtes wurde dies damit begründet, dass der umgebaute Land Rover nicht mehr die in der BMF-Liste geforderten Ausstattungsmerkmale aufwies. In der Berufung wurde vom Unternehmer eingewendet, dass zum Zeitpunkt der Entstehung der NoVA-Schuld (bei der zolltariflichen Einstufung) ein Lkw angeschafft worden sei und dieser auch ordnungsgemäß angemeldet worden war. Aufgrund der Geringfügigkeit des Umbaus sei auch keine Anzeige notwendig gewesen.

NoVA-Pflicht gegeben

Aus Sicht des UFS war die NoVA-Pflicht jedenfalls gegeben, weil der oben erwähnte Auffangtatbestand erfüllt war. Dieser fordert nur das Vorliegen eines Pkws und einer Zulassung. Im Sachverhalt ist der Pkw zwar erst nachträglich vorhanden gewesen, aber das ändert nichts an der Erfüllung der Voraussetzungen für die NoVA-Pflicht. "Ob diesfalls kraftfahrrechtlich eine (Neu-)Typisierung (oder Umtypisierung) erforderlich ist, ist unmaßgeblich."

Auch das vom Unternehmer angeführte Argument, wonach der Grundsatz von Treu und Glauben verletzt sei (der Unternehmer hatte ja vom Finanzamt eine positive Telefon-Auskunft erhalten), wurde vom UFS abgewiesen, weil beim Telefonat mit dem Finanzamt der nachträgliche Umbau nicht erwähnt worden ist.

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