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Lohnt sich ein Auto mit Vorsteuerabzug?

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(c): pixabay

Dr. Patricia Hueber ist Steuerberaterin und Partnerin beim Wiener Wirtschaftsprüfer Hammerschmied Hohenegger & Partner. Ihr Spezialgebiet liegt in der steuerlichen Beratung von Klein- und Mittelunternehmen.

An sich ist alles klar: Ein Pkw wird umsatzsteuerlich nicht als "zum Betriebsvermögen zugehörig" betrachtet, weshalb ein Vorsteuerabzug grundsätzlich ausgeschlossen ist - auch, wenn es sich um einen Firmenwagen handelt. Dies bedeutet für Unternehmer, die normalerweise in den Genuss des Vorsteuerabzuges kommen, eine Mehrbelastung von 20 Prozent für alle Ausgaben, die in Zusammenhang mit dem Pkw getätigt werden.

Österreichische Besonderheit

Wir wären nicht in Österreich, wenn es nicht auch in diesem Fall Ausnahmen geben würde! Sie ahnen es bestimmt schon: Es gibt bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen, für welche die Vorsteuer dennoch geltend gemacht werden kann. Dabei handelt es sich um Kastenwagen, Kleinlastkraftwagen, Pritschenwagen undKleinbusse. Welche Fahrzeuge im Detail dazuzählen, wird (laufend aktualisiert und ergänzt) auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen veröffentlicht.

Zu dieser Liste sei nur eines gesagt: Sie ist lang und sachlich zuweilen schwer nachvollziehbar, aber ein Blick darauf lohnt sich. Weiters bestehen, unabhängig von der Type, Ausnahmen für Fahrschul- und Vorführkraftfahrzeuge, Transportbegleitfahrzeuge, ausschließlich zur gewerblichen Weiterveräußerung bestimmte Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuge, die zu 80 Prozent der gewerblichen Personenbeförderung oder der gewerblichen Vermietung dienen.

Autokauf lohnt sich

Abgesehen von den bereits erwähnten Vorteilen aufgrund des Vorsteuerabzuges können vorsteuerabzugsberechtigte Pkw für den "Gewinnfreibetrag" herangezogen werden. Worum handelt es sich dabei? Der Gewinnfreibetrag beträgt 13 Prozent des steuerlichen Gewinns und kann von allen einkommensteuerpflichtigen UnternehmerInnen, die betriebliche Einkünfte erzielen, geltend gemacht werden. Mit Inkrafttreten des Stabilitätsgesetzes 2012, welches Ende März im Ministerrat beschlossen worden ist, wurde jedoch für Besserverdiener die sogenannte "Solidarabgabe" eingeführt. Dies bedeutet, dass es in den Jahren 2013 bis 2016 zu einer Kürzung des Gewinnfreibetrages kommt. Bis zu einem Gewinn von 39.000 Euro steht der Grundfreibetrag in Höhe von 13 Prozent, maximal also 3.900 Euro, jedem Unternehmer zu. Übersteigt der Gewinn diese Bemessungsgrundlage, steht der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag zu. Dieser betrug bis dato13 Prozent vom steuerlichen Gewinn, maximal jedoch 100.000 Euro.

Um den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag steuerlich geltend zu machen, müssen Investitionen in begünstigte Wirtschaftsgüter getätigt werden. Zu diesen zählen unter anderem vorsteuerabzugsberechtigte Pkw!

Neue Regelung

Bisher konnte der Gewinnfreibetrag von einem maximalen Gewinn in Höhe von 769.231 Euro (13 Prozent von 769.231 Euro = 100.000 Euro) geltend gemacht werden. Mit dem Sparpaket 2012 wird der Gewinnfreibetrag für die Veranlagungsjahre 2013 bis 2016 wie folgt reduziert und durch eine Staffelung abgelöst: Bis zu einem Gewinn von 175.000 Euro gelten weiterhin 13 Prozent Gewinnfreibetrag, zwischen 175.000 und 350.000 Euro nur mehr 7 Prozent sowie zwischen 350.000 und 580.000 Euro 4,5 Prozent. Ab einem Gewinn von 580.000 Euro gibt es gar keinen Gewinnfreibetrag mehr. Das Maximalausmaß des Gewinnfreibetrages wird daher in den Jahren 2013 bis 2016 nur mehr 45.350 Euro betragen. Somit erfährt der Gewinnfreibetrag eine massive Kürzung von über 50 Prozent und hat damit höhere Steuernachbelastungen zur Folge.

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