Kia EV3 – schon gefahren: Kein Jausengegner
Mit dem EV3 bringt Kia den kleinen Bruder des Flaggschiffs EV9. Die Optik ist speziell, Platzangebot, Reichweite und Bed...
Die Regelung zur NoVA Neu ist bereits seit einigen Wochen bekannt, nun wurde auch die Verordnung im Hinblick auf den Sachbezug Neu veröffentlicht.
Die neue Regelung zur Normverbrauchsabgabe (NoVA) haben wir Ende September veröffentlicht und ist hier nachzulesen: Neue NoVA ist fixiert. Mit 31.10. wurde nun im Bundesgesetzblatt auch die Verordnung im Hinblick auf den neuen Sachbezug 2020 veröffentlicht. Für Fahrzeuge mit einer Neuzulassung nach dem 31.03.2020, ist der CO2-Grenzwert nach WLTP mit 141 Gramm pro Kilometer festgesetzt, bis 2025 reduziert sich dieser pro Jahr um drei Gramm.
Neu: Ab dem Stichtag zählt bei Wiederzulassungen nicht mehr der im Zulassungsjahr gültige Grenzwert, sondern es wird immer der Wert vom Jahr der erstmaligen Zulassung herangezogen. Wenn also ein 2021 erstmals zugelassenes Auto mit einem CO2-Ausstoß von maximal 138 Gramm pro Kilometer (nach WLTP) im Jahr 2023 als Gebrauchtwagen erneut zugelassen wird, kommt der Fahrer weiterhin in den Genuss des 1,5 prozentigen Sachbezugs.
Für Fahrzeuge, die bis 31.03.2020 erstmals zugelassen werden, gilt die bisherige Verordnung. Sprich bei bis Jahresende 2019 zugelassenen Fahrzeugen liegt der Grenzwert bei 121 Gramm CO2 pro Kilometer, für die von 01.01.2020 bis 31.03.2020 zugelassenen Fahrzeuge sinkt der Grenzwert auf 118 Gramm CO2 pro Kilometer. Für Bestandsfahrzeuge gibt es keine Änderungen.
Ebenfalls neu: E-Bikes oder E-Motorräder die dem Mitarbeiter auch für Privatfahrten überlassen werden, sind analog zu E-Autos künftig auch vom Sachbezug befreit.
Den genauen Wortlaut der Verordnung mit weiteren Informationen für Vorführautos sowie private Zuzahlungen zum Firmenauto finden Sie untenstehend zum Download!
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