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Fünf riskante Irrtümer über die Wiener Kurzparkzonen

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Seitdem ganz Wien zu einer einzigen Kurzparkzone mutiert ist, muss überall fürs Parken bezahlt werden. Diese Mythen gilt es zu vermeiden, damit man nicht dennoch eine Strafe bekommt.

Dass Wien irgendwann einmal eine einzige Kurzparkzone werden sollte, war nur eine Frage der Zeit. Bezahlen muss man also jetzt überall für das Abstellen eines mehrspurigen Fahrzeugs, doch ganz so einfach wie man meint, ist das richtige Vorgehen nicht. „Wir stellen bei der Beratung unserer Mitglieder immer wieder fest, dass nach wie vor viel Irrglaube existiert, was das Abstellen in Kurzparkzonen betrifft“, sagt Nikolaus Authried, Leiter der ÖAMTC-Rechtsberatung für Wien, Niederösterreich und das Burgenland. Vor allem gibt es fünf Punkte, die immer wieder – und völlig unnötigerweise – für Ärger und Strafen sorgen, obwohl man augenscheinlich alles richtig gemacht hat.

Irrtum # 1: „Ich benutze Handyparken – sobald ich den Parkschein online gelöst habe, kann ich mein Auto verlassen.“ Gültig ist der via Handyparken gebuchte Kurzparkschein erst dann, wenn die Buchung auch bestätigt wurde. „Auch wenn es sich nur um eine Minute handelt – solange noch keine Buchungsbestätigung vorliegt, ist auch kein gültiger Parkschein vorhanden und es kann bereits gestraft werden“, so Authried weiter. Daher: So lange im oder unmittelbar beim Fahrzeug bleiben, bis die Buchung des Parkscheins bestätigt wurde.

Irrtum # 2: „Vor meiner eigenen Hauseinfahrt darf ich das Auto abstellen – für mich gilt die Kurzparkzone hier nicht.“ 
Ein heikler Punkt. Die StVO besagt, dass vor einer Einfahrt nicht geparkt, sondern nur gehalten werden darf, wobei der Lenker im Fahrzeug bleiben muss, um die Einfahrt im Bedarfsfall sofort freimachen zu können. Indes: Der Verfügungsbefugte, also der Hauseigentümer oder -mieter, darf auch vor der eigenen Einfahrt parken. „Allerdings gelten über diese gesetzliche Sonderregelung hinaus auch hier die allgemeinen Verkehrsregeln. Das bedeutet: Befindet sich meine Einfahrt in einer Kurzparkzone, gilt die Kurzparkzonenregelung auch für mich“, so Authried. Sprich: Es muss auch in diesem Fall ein Parkschein gezogen werden.

Irrtum # 3: „In den Wiener Kurzparkzonen darf ich 15 Minuten kostenlos parken – dafür brauche ich keinen Parkschein.“
Authried: „In Wien besteht zwar die Möglichkeit, das Auto für 15 Minuten gebührenfrei in einer Kurzparkzone abzustellen – dennoch muss man dafür immer einen entsprechenden Parkschein lösen.“ Sprich: Eine Kenntlichmachung via Parkscheibe oder einem handschriftlichen Zettel ist nicht zulässig und schützt jedenfalls nicht vor einem Strafmandat.

Irrtum # 4: „Mit einem E-Auto darf ich in einer Kurzparkzone gratis parken.“
Das ist ganz klar falsch. „Für das Abstellen von E-Autos in Kurzparkzonen gibt es in gesetzlicher Hinsicht keine generellen Sonderregelungen“, so Authried weiter, allerdings ist das nicht überall so. In einigen Gemeinden auch im Wiener Umkreis gibt es sehr wohl Kurzparkzonen, in denen Elektro-Autos unter bestimmen Bedingungen kostenlos abgestellt werden dürfen. In der Bundeshauptstadt ist derzeit aber nur für die Dauer des Ladevorgangs an E-Ladestationen keine Kurzparkgebühr zu entrichten. Ist der Akku aber voll, gilt der Ladevorgang als abgeschlossen – und die Kurzparkgesetzgebung ist wieder gültig.

Irrtum # 5: „Ist die Verwendung einer Parkscheibe vorgeschrieben, kann ich jedes erhältliche Modell benützen.“
Eine Scheibe mit Uhrzeiten drauf, dazu ein kleiner Zeiger – mehr muss eine Parkscheibe nicht können, oder? Man glaub es kaum, aber es gibt tatsächlich eine Definition in der österreichischen Kurzparkzonenüberwachungsverordnung, wie eine Parkscheibe auszusehen hat, so man sie in gebührenpflichtigen Kurzparkzonen verwenden möchte. So muss sie über ein Ziffernblatt und einen Zeiger verfügen, und die Ankunft muss auf eine Viertelstunde genau angezeigt werden können. Authried: „Jene Parkscheibenmodelle mit Sichtfenster – die auch in Österreich häufig verkauft werden – bei denen die Ankunftszeit nur auf eine halbe Stunde genau eingestellt werden kann, dürfen in gebührenpflichtigen Kurzparkzonen laut dieser Verordnung nicht verwendet werden.“

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