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Die trockenen Konsequenzen feucht-fröhlicher Stunden

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Dr. Monika Krause ist Rechtsanwältin bei der Wiener Kanzlei Metz&Krause. Sie verfügt über besonders große Erfahrung im Verkehrsrecht sowie in Bezug auf Schadenersatzansprüche aus Verkehrsunfällen.

Rund um Weihnachten, Silvester und vor allem in der Faschingszeit steigt die Präsenz der Verkehrspolizisten auf Österreichs Straßen erheblich an. Mit zahlreichen Planquadraten ist die Exekutive Alkosündern auf den Fersen.

Verweigern zwecklos

Seit geraumer Zeit sind dabei Alkoholvortestgeräte im Einsatz. Wird bei einem Vortest ein Alkoholwert unter 0,5 Promille festgestellt, wird keine Strafe verhängt und der Lenker darf die Fahrt fortsetzen. Bestehen trotz gesetzlich unbedenklicher Alkoholisierung Alkoholisierungsmerkmale, so kann der Fahrer dennoch zum "ordentlichen Alkoholtest"aufgefordert werden. Die Verweigerung des Vortests ist nicht strafbar, allerdings führt sie verpflichtend zu einem Alkomattest. Dessen Verweigerung ist mit der höchsten Alkoholisierungsstufe (ab 1,6 Promille) gleichgesetzt und zieht die schärfsten Sanktionen nach sich.

Im eigenen Interesse ist der Aufforderung der Exekutive zur Durchführung eines Alkomattests also ohne Diskussion nachzukommen. Wurde eine Verweigerung einmal ausgesprochen, gilt diese und kann nicht mehr rückgängig gemacht werden. Laut herrschender Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs besteht auch kein Wahlrecht des Untersuchten zwischen Alkomattest und Bluttest. Bestehen allerdings Zweifel über die Richtigkeit der Alkomatmessung kann der Untersuchte auf eine zusätzliche Blutuntersuchung durch den Amtsarzt bestehen.

Gestaffelte Strafen

Alkoholisierung ab 0,5 Promille sind inÖsterreich mit Geldstrafen bedroht. Überdies sind alle Alkoholdelikte Vormerkdelikte, werden also als schwere Verkehrsübertretungen im Vormerkregister festgehalten.

Bei einem Alkoholwert von 0,5 bis 0,79 Promille ist bereits mit einer Verwaltungsstrafe zwischen 300 und 3.700 Euro zu rechnen. Bei einer erstmaligen derartigenÜbertretung ist der Führerschein nicht in Gefahr, wobei allerdings durch das Vormerksystem Wiederholungstäter entlarvt werden und die Führerscheinbehörde zum Beispiel eine Nachschulung durch einen Verkehrspsychologen anordnen kann. Derartige Nachschulungen sind mit erheblichen Kosten verbunden.Beim dritten Verstoß mit einer Alkoholisierung zwischen 0,5 und 0,79 Promille erfolgt ein Führerscheinentzug von mindestens drei Monaten.

Bei einer Alkoholisierung von 0,8 bis 1,19 Promille droht eine Verwaltungsstrafe zwischen 800 und 3.700 Euro und zwingend ein Führerscheinentzug von einem Monat, im Wiederholungsfall mindestens drei Monate. Alkosünder zwischen 1,2 und 1,59 Promille riskieren eine Verwaltungsstrafe zwischen 1.200 und 4.400 Euro sowie einen Führerscheinentzug für mindestens vier Monate. Außerdem wird als begleitende Maßnahme von der Behörde eine Nachschulung angeordnet.

Ab einer Alkoholisierung ab 1,6 Promille drohen Strafen zwischen 1.600 und 5.900 Euro sowie ein Führerscheinentzug von mindestens sechs Monaten. Als begleitende Maßnahmen werden hier eine Nachschulung, eine amtsärztliche und verkehrspsychologische Untersuchung angeordnet. Jede dieser einzelnen begleitenden Maßnahmen verursacht erhebliche Kosten von mehreren hundert Euro.

Versicherung in Gefahr

In diesem Zusammenhang sei auf ein wichtiges Detail hingewiesen: Bei einer Alkoholisierung ab 0,8 Promille kann der Kfz-Haftpflichtversicherer vom Versicherungsnehmer, der einen Unfall (mit-)verschuldet hat und damit Zahlungsverpflichtungen seines Versicherers ausgelöst hat, bis zu 11.000 Euro im Regresswege zurückverlangen.

ImÜbrigen liegt für Probeführerscheinbesitzer und Lkwsowie Busfahrer die relevante Grenze bei 0,1 Promille. Bei Überschreitung dieser Grenze werden Probeführerscheinbesitzer zur Nachschulung verdonnert, Lkw-und Busfahrer erwartet eine Vormerkung im Führerscheinregister.

Diese grobeÜbersicht der unterschiedlichsten Folgen bei Alkoholisierung im Straßenverkehr zeigt einmal mehr, was verantwortungsvollen Autofahrern ohnehin bewusst ist: Alkohol und aktive Teilnahme am Straßenverkehr schließen sich aus.

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