Dr. Monika Krause ist Rechtsanwältin bei der Wiener Kanzlei Metz&Krause. Sie verfügt über besonders große Erfahrung im Verkehrsrecht
sowie in Bezug auf Schadenersatzansprüche aus Verkehrsunfällen.
Rund um Weihnachten, Silvester und vor allem in der Faschingszeit
steigt die Präsenz der Verkehrspolizisten auf Österreichs Straßen
erheblich an. Mit zahlreichen Planquadraten ist die Exekutive
Alkosündern auf den Fersen.
Verweigern zwecklos
Seit geraumer Zeit sind dabei Alkoholvortestgeräte im Einsatz. Wird
bei einem Vortest ein Alkoholwert unter 0,5 Promille festgestellt,
wird keine Strafe verhängt und der Lenker darf die Fahrt fortsetzen.
Bestehen trotz gesetzlich unbedenklicher Alkoholisierung
Alkoholisierungsmerkmale, so kann der Fahrer dennoch zum
"ordentlichen Alkoholtest"aufgefordert werden. Die Verweigerung des
Vortests ist nicht strafbar, allerdings führt sie verpflichtend zu
einem Alkomattest. Dessen Verweigerung ist mit der höchsten
Alkoholisierungsstufe (ab 1,6 Promille) gleichgesetzt und zieht die
schärfsten Sanktionen nach sich.
Im eigenen Interesse ist der Aufforderung der Exekutive zur
Durchführung eines Alkomattests also ohne Diskussion nachzukommen.
Wurde eine Verweigerung einmal ausgesprochen, gilt diese und kann
nicht mehr rückgängig gemacht werden. Laut herrschender Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofs besteht auch kein Wahlrecht des Untersuchten
zwischen Alkomattest und Bluttest. Bestehen allerdings Zweifel über
die Richtigkeit der Alkomatmessung kann der Untersuchte auf eine
zusätzliche Blutuntersuchung durch den Amtsarzt bestehen.
Gestaffelte Strafen
Alkoholisierung ab 0,5 Promille sind inÖsterreich mit Geldstrafen
bedroht. Überdies sind alle Alkoholdelikte Vormerkdelikte, werden
also als schwere Verkehrsübertretungen im Vormerkregister
festgehalten.
Bei einem Alkoholwert von 0,5 bis 0,79 Promille ist bereits mit einer
Verwaltungsstrafe zwischen 300 und 3.700 Euro zu rechnen. Bei einer
erstmaligen derartigenÜbertretung ist der Führerschein nicht in
Gefahr, wobei allerdings durch das Vormerksystem Wiederholungstäter
entlarvt werden und die Führerscheinbehörde zum Beispiel eine
Nachschulung durch einen Verkehrspsychologen anordnen kann. Derartige
Nachschulungen sind mit erheblichen Kosten verbunden.Beim dritten
Verstoß mit einer Alkoholisierung zwischen 0,5 und 0,79 Promille
erfolgt ein Führerscheinentzug von mindestens drei Monaten.
Bei einer Alkoholisierung von 0,8 bis 1,19 Promille droht eine
Verwaltungsstrafe zwischen 800 und 3.700 Euro und zwingend ein
Führerscheinentzug von einem Monat, im Wiederholungsfall mindestens
drei Monate. Alkosünder zwischen 1,2 und 1,59 Promille riskieren eine
Verwaltungsstrafe zwischen 1.200 und 4.400 Euro sowie einen
Führerscheinentzug für mindestens vier Monate. Außerdem wird als
begleitende Maßnahme von der Behörde eine Nachschulung angeordnet.
Ab einer Alkoholisierung ab 1,6 Promille drohen Strafen zwischen
1.600 und 5.900 Euro sowie ein Führerscheinentzug von mindestens
sechs Monaten. Als begleitende Maßnahmen werden hier eine
Nachschulung, eine amtsärztliche und verkehrspsychologische
Untersuchung angeordnet. Jede dieser einzelnen begleitenden Maßnahmen
verursacht erhebliche Kosten von mehreren hundert Euro.
Versicherung in Gefahr
In diesem Zusammenhang sei auf ein wichtiges Detail hingewiesen: Bei
einer Alkoholisierung ab 0,8 Promille kann der
Kfz-Haftpflichtversicherer vom Versicherungsnehmer, der einen Unfall
(mit-)verschuldet hat und damit Zahlungsverpflichtungen seines
Versicherers ausgelöst hat, bis zu 11.000 Euro im Regresswege
zurückverlangen.
ImÜbrigen liegt für Probeführerscheinbesitzer und Lkwsowie Busfahrer
die relevante Grenze bei 0,1 Promille. Bei Überschreitung dieser
Grenze werden Probeführerscheinbesitzer zur Nachschulung verdonnert,
Lkw-und Busfahrer erwartet eine Vormerkung im Führerscheinregister.
Diese grobeÜbersicht der unterschiedlichsten Folgen bei
Alkoholisierung im Straßenverkehr zeigt einmal mehr, was
verantwortungsvollen Autofahrern ohnehin bewusst ist: Alkohol und
aktive Teilnahme am Straßenverkehr schließen sich aus.