Dr. Monika Krause ist Rechtsanwältin bei der Wiener Kanzlei Metz&Krause.
Sie verfügt über besonders große Erfahrung im Verkehrsrecht
sowie in Bezug auf Schadenersatzansprüche aus Verkehrsunfällen.
Dass vorsätzliche Herbeiführung von Schadensfällen zur
Leistungsfreiheit des Versicherers führt, bedarf keiner besonderen
Erläuterung. Viele meiner Mandanten sind aber immer wieder davon
überrascht, dass auch eine eigene grobe Fahrlässigkeit oder eine
Obliegenheitsverletzung den Versicherer von der Zahlungspflicht
befreit. Im Folgenden will ich einen Überblick über die
entsprechenden Bestimmungen im Versicherungsrecht geben.
Mehr und weniger naheliegende Fahrlässigkeiten
"Grob fahrlässig" ist das Verhalten des Versicherungsnehmers dann,
wenn er wusste oder wissen musste, dass sein Verhalten geeignet ist,
den Eintritt des Versicherungsfalls oder die Vergrößerung des
Schadens zu begünstigen. Diese Sorgfaltsverletzung muss sich
erheblich vom Regelfall abheben, ist nach den Umständen im Einzelfall
zu prüfen und vom Versicherer zu beweisen.
Durch das Verhalten des Versicherungsnehmers muss eine
Gefahrenerhöhung eintreten. Diese liegt nach oberstgerichtlicher
Judikatur zum Beispiel bei Alkoholisierung, Inbetriebnahme eines
Fahrzeugs mit abgefahrenen Reifen, Fahrantritt mit Übermüdung oder
Rauchen und Bücken nach der entglittenen Zigarette vor. Ebenfalls
eindeutig entschieden wurde ein Fall, in demder Versicherungsnehmer
einen Pkw im Ausland entlang einer öffentlichen Straße abgestellt
hatte, auf welcher ihm zuvor bereits zwei Mal ein PKW gestohlen
worden war.
Genau definierte Verpflichtungen
Von der groben Fahrlässigkeit zu unterscheiden ist die Verletzung von
Obliegenheiten, die ebenfalls zur Leistungsfreiheit des Versicherers
führt, sofern die Obliegenheitsverletzung kausal für die Entstehung
des Schadens ist. Bei grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung steht
dem Versicherungsnehmer der Kausalitätsgegenbeweis immer offen.
Resultiert die Obliegenheitsverletzung aber aus Schädigungs-und
Verschleierungsvorsatz, kann der Versicherungsnehmer den Einwand der
mangelnden Kausalität nicht mehr geltend machen.
Zu den Obliegenheiten zählen die Verpflichtungen, Fahrzeuge nur mit
Lenkerberechtigung zu lenken, beim Lenken nicht durch Alkohol oder
Suchtgift beeinträchtigt zu sein, die Beförderungsbestimmungen
(maximale Insassenanzahl) einzuhalten oder die Aufklärungspflicht
nach dem Unfall -also an der Feststellung des Sachverhalts
mitzuwirken, bis zum Eintreffen der Polizei an der Unfallstelle zu
bleiben und polizeiliche Anzeige zu erstatten. Der
Versicherungsnehmer ist verpflichtet, den gesamten Sachverhalt, auch
zu seinem eigenen Nachteil, offenzulegen.
Meldepflichten einhalten
Trifft den Versicherungsnehmer bei der Verletzung der
Aufklärungspflicht nur eine leichte Fahrlässigkeit, so ist der
Versicherer nicht leistungsfrei. Bewusst unrichtige Angaben über den
Unfallzeitpunkt sind jedoch eine Obliegenheitsverletzung, ebenso wie
unrichtige Angaben über den Kaufpreis des KFZ und die Anzahl der
Fahrzeugschlüssel. Auch die Nennung von Unfallort, Unfallhergang und
Zeugen ist eine Aufklärungspflicht und somit eine Obliegenheit.
Selbstverständliche sind auch Wildunfälle polizeilich
anzeigepflichtig, ebenso Schäden durch Diebstahl, Unterschlagung,
Raub, Brand, Explosion oder unbefugten Gebrauch durch betriebsfremde
Personen. Zur Obliegenheit zählt auch, binnen einer Woche nach dem
Unfall dem Versicherer den Schaden schriftlich möglichst detailliert
mitzuteilen.
Ehrlichkeit lohnt sich
Ich kann daher zur Vermeidung von Obliegenheitsverletzungen nur jedem
Versicherungsnehmer empfehlen, die Versicherungsunterlagen (Vertrag,
Bedingungen) genauestens zu studieren und zu befolgen und jegliche
Gefahrenerhöhung durch eigenes riskantes Verhalten im Sinne einer
groben Fahrlässigkeit zu vermeiden. Ihr Versicherungsfall wird dann
sicher problemlos abgewickelt werden. Das werden Sie Ihrem
Versicherer und sich selbst danken -Sorgen hat man in solchen Fällen
schließlich ohnehin genug.