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Versichern beruhigt -außer in den folgenden Fällen!

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Dr. Monika Krause ist Rechtsanwältin bei der Wiener Kanzlei Metz&Krause.

Sie verfügt über besonders große Erfahrung im Verkehrsrecht sowie in Bezug auf Schadenersatzansprüche aus Verkehrsunfällen.

Dass vorsätzliche Herbeiführung von Schadensfällen zur Leistungsfreiheit des Versicherers führt, bedarf keiner besonderen Erläuterung. Viele meiner Mandanten sind aber immer wieder davon überrascht, dass auch eine eigene grobe Fahrlässigkeit oder eine Obliegenheitsverletzung den Versicherer von der Zahlungspflicht befreit. Im Folgenden will ich einen Überblick über die entsprechenden Bestimmungen im Versicherungsrecht geben.

Mehr und weniger naheliegende Fahrlässigkeiten

"Grob fahrlässig" ist das Verhalten des Versicherungsnehmers dann, wenn er wusste oder wissen musste, dass sein Verhalten geeignet ist, den Eintritt des Versicherungsfalls oder die Vergrößerung des Schadens zu begünstigen. Diese Sorgfaltsverletzung muss sich erheblich vom Regelfall abheben, ist nach den Umständen im Einzelfall zu prüfen und vom Versicherer zu beweisen.

Durch das Verhalten des Versicherungsnehmers muss eine Gefahrenerhöhung eintreten. Diese liegt nach oberstgerichtlicher Judikatur zum Beispiel bei Alkoholisierung, Inbetriebnahme eines Fahrzeugs mit abgefahrenen Reifen, Fahrantritt mit Übermüdung oder Rauchen und Bücken nach der entglittenen Zigarette vor. Ebenfalls eindeutig entschieden wurde ein Fall, in demder Versicherungsnehmer einen Pkw im Ausland entlang einer öffentlichen Straße abgestellt hatte, auf welcher ihm zuvor bereits zwei Mal ein PKW gestohlen worden war.

Genau definierte Verpflichtungen

Von der groben Fahrlässigkeit zu unterscheiden ist die Verletzung von Obliegenheiten, die ebenfalls zur Leistungsfreiheit des Versicherers führt, sofern die Obliegenheitsverletzung kausal für die Entstehung des Schadens ist. Bei grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung steht dem Versicherungsnehmer der Kausalitätsgegenbeweis immer offen. Resultiert die Obliegenheitsverletzung aber aus Schädigungs-und Verschleierungsvorsatz, kann der Versicherungsnehmer den Einwand der mangelnden Kausalität nicht mehr geltend machen.

Zu den Obliegenheiten zählen die Verpflichtungen, Fahrzeuge nur mit Lenkerberechtigung zu lenken, beim Lenken nicht durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigt zu sein, die Beförderungsbestimmungen (maximale Insassenanzahl) einzuhalten oder die Aufklärungspflicht nach dem Unfall -also an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, bis zum Eintreffen der Polizei an der Unfallstelle zu bleiben und polizeiliche Anzeige zu erstatten. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, den gesamten Sachverhalt, auch zu seinem eigenen Nachteil, offenzulegen.

Meldepflichten einhalten

Trifft den Versicherungsnehmer bei der Verletzung der Aufklärungspflicht nur eine leichte Fahrlässigkeit, so ist der Versicherer nicht leistungsfrei. Bewusst unrichtige Angaben über den Unfallzeitpunkt sind jedoch eine Obliegenheitsverletzung, ebenso wie unrichtige Angaben über den Kaufpreis des KFZ und die Anzahl der Fahrzeugschlüssel. Auch die Nennung von Unfallort, Unfallhergang und Zeugen ist eine Aufklärungspflicht und somit eine Obliegenheit. Selbstverständliche sind auch Wildunfälle polizeilich anzeigepflichtig, ebenso Schäden durch Diebstahl, Unterschlagung, Raub, Brand, Explosion oder unbefugten Gebrauch durch betriebsfremde Personen. Zur Obliegenheit zählt auch, binnen einer Woche nach dem Unfall dem Versicherer den Schaden schriftlich möglichst detailliert mitzuteilen.

Ehrlichkeit lohnt sich

Ich kann daher zur Vermeidung von Obliegenheitsverletzungen nur jedem Versicherungsnehmer empfehlen, die Versicherungsunterlagen (Vertrag, Bedingungen) genauestens zu studieren und zu befolgen und jegliche Gefahrenerhöhung durch eigenes riskantes Verhalten im Sinne einer groben Fahrlässigkeit zu vermeiden. Ihr Versicherungsfall wird dann sicher problemlos abgewickelt werden. Das werden Sie Ihrem Versicherer und sich selbst danken -Sorgen hat man in solchen Fällen schließlich ohnehin genug.

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