Schon gefahren: Nissan Qashqai
Geht es um das Thema Hybrid, sind japanische Hersteller große Tüftler. Nissan hat den e-Power-Antrieb für den Qashqai we...
Ladestationen unterliegen vielen Anforderungen. Soll etwa eine Ladung nach der abgegebenen Energie abgerechnet werden, müssen Ladestationen dem nationalen (Maß- und) Eichrecht entsprechen.
Die Europäische Union arbeitet derzeit zwar an einer EU-weit einheitlichen Vorgabe für Ladestationen, bis dahin gelten jedoch die innerstaatlichen Regelungen. In Österreich legt die Verordnung über Ladetarifgeräte die eichrechtlichen Anforderungen für ebendiese fest. Diese Verordnung soll in einem weitreichenden Detail geändert werden.
Ein kleiner Schubser für Ladestationsbetreiber
Der Begutachtungsentwurf sieht vor, dass die Übergangsbestimmungen geändert werden. Nach den derzeit gültigen dürfen ab dem 01.01.2026 nur noch Ladetarifgeräte geeicht werden, die den Anforderungen der Verordnung entsprechen. Ladetarifgeräte, die einen MID-Zähler beinhalten, aber der Verordnung nicht vollständig entsprechen, dürfen bis 31.12.2025 geeicht werden und bis 31.12.2032 verwendet werden. Die Zahl der Ladestationen, die der Verordnung nicht vollständig entsprechen, ist hoch. Entspricht eine Ladestation nicht der Verordnung und nicht der Übergangsbestimmung (das heißt die Ladestation verfügt über keinen MID-Zähler), dürfen Ladungen an dieser Ladestation nicht nach der abgegebenen Energie abgerechnet werden. Um eine Ladung wieder nach der abgegebenen Energie abrechnen zu dürfen, müssen Betreiber die Ladestation umrüsten oder gänzlich austauschen. Das ist eine sehr teure Lösung.
Ende der Übergangsbestimmungen
Die Übergangsbestimmungen haben daher eine hohe Bedeutung, da sie Betreibern von Ladestationen erlauben, Ladungen auch nach dem 31.12.2025 (weiterhin) nach der abgegebenen Energie abzurechnen, ohne die gesamte Ladestation austauschen oder nachrüsten zu müssen. Ein Ende der Übergangsbestimmungen naht und um eine mehrfache Umrüstung oder Ersetzung zu verhindern, sollen die Fristen verlängert werden. Konkret sollen statt ab 01.01.2026 erst ab 01.01.2027 nur noch Ladestationen erstgeeicht werden dürfen, die der Verordnung vollständig entsprechen. Außerdem sollen Ladestationen, die den Anforderungen der Verordnung nicht vollständig entsprechen, aber über einen MID-Zähler verfügen, bis 31.12.2036 verwendet werden.
Eichungen nach Reparaturen weiterhin möglich
Bei einer Reparatur eines eichrechtsrelevanten Teils, z. B. einer Reparatur innerhalb der Messkapsel, ist es notwendig, die Ladestation neu zu eichen. Die Verordnung hat dies bis dato ausgeschlossen, sodass Ladungen an reparierten Geräten, die der Verordnung nicht entsprechen, nach 31.12.2025 nicht mehr nach der abgegebenen Energie abgerechnet werden durften. Auch dieses Problem soll behoben werden. Nach einer Reparatur ist eine Neueichung unbegrenzt lange möglich, theoretisch damit auch über das Ende der Verwendungsfrist hinaus. Es besteht daher keine Gefahr mehr, dass eine zu reparierende Ladestation ersetzt werden muss.
Wann besteht Handlungsbedarf?
Das (Maß- und) Eichrecht ist ein Rechtsgebiet, das für die Elektromobilität wichtig und richtig ist. Es sollte selbstverständlich sein, dass Ladungen an Ladestationen nach der abgegebenen Energie abgerechnet werden. Noch selbstverständlicher sollte sein, dass die Messwerte, nach denen eine Abrechnung erfolgt, richtig sind. Das Eichrecht möchte Letzteres sicherstellen.
Betreiber von Ladestationen können mit diesem Begutachtungsentwurf ein wenig aufatmen. Sämtliche Fristen sollen verlängert und Ladestationen dadurch faktisch wesentlich länger genutzt werden können, ohne dass Konsequenzen drohen, vorausgesetzt, die Ladestation verfügt zumindest über einen MID-Zähler und damit über eine Energiezählung, die sich in sehr engen Fehlergrenzen bewegt. Der Begutachtungsentwurf ist ein sehr guter Anlass für Betreiber oder Eigentümer von Ladestationen, zu überprüfen, ob die eigenen Ladestationen der Verordnung entsprechen oder nicht und im letzten Fall zumindest über einen MID-Zähler verfügen. Ist einer der beiden Fälle zutreffend, besteht kein Handlungsbedarf.
Andreas Forster ist Jurist mit langjähriger Berufserfahrung, der sich mit großer Leidenschaft rechtlichen Fragen rund um Mobilität und Elektromobilität widmet. Zudem ist er Gründer und Geschäftsführer des Unternehmens iusbote, das seine Kunden effizient und proaktiv über relevante Rechtsänderungen in individuell bestimmbaren Themenbereichen informiert hält
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